Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Geschäftszahl

6Ob144/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. P*, vertreten durch Mag. Nikolaus Bilek, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Standfest & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Sparkasse N*, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 1.187.500 EUR sA (zuletzt 500.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2025, GZ 4 R 1/25h-83, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]             Die außerordentliche Revision des Klägers, die auf die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist abzielt, zeigt keine Rechtsfragen der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[2]             1. Die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB setzt die Behauptung und den Beweis einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, durch den Geschädigten voraus (1 Ob 139/24h [Rz 4]; RS0034436; RS0034398 [T3]). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im strafrechtlichen Sinn zu verstehen; auch die subjektive Tatseite muss verwirklicht sein (RS0034398 [T6]).

[3]             Die Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs erfordert ein Täuschungsverhalten, das den Getäuschten in Irrtum führt, wodurch dieser eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem anderen einen Vermögensschaden bewirkt vergleiche nur Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 [326. Lfg 2024] StGB Paragraph 146, Rz 2). Der täuschungsbedingte Irrtum muss zumindest mitursächlich dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornimmt (RS0117721; 13 Os 61/11m; Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 146, Rz 52).

[4]             Die Vorinstanzen trafen zur Frage, wer die hier strittige Buchung von 500.000 EUR auf das Konto der B* GmbH veranlasste, eine Negativfeststellung. Aus dem Klagevorbringen, der Kläger habe der konkreten Verwendung dieses Kapitals nicht zugestimmt, schlussfolgerte das Berufungsgericht, er behaupte nicht, durch Täuschung – als Tatbestandsmerkmal des Betrugs – zur Zustimmung zu dieser Transaktion veranlasst worden zu sein. Davon ausgehend verneinte es die Anwendung der langen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB.

[5]                          Diese Ausführungen werden in der außerordentlichen Revision des Klägers nicht in Zweifel gezogen.

[6]             2. Vielmehr wird in der außerordentlichen Revision argumentiert, das der B* GmbH im Weg der Kapitalerhöhung zugeführte Kapital sei ihrer Geschäftsführung nicht zur freien Verfügung gestanden, sodass die von der zweitbeklagten Bank ausgestellte Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG unrichtig gewesen sei, wodurch der Tatbestand des schweren Betrugs verwirklicht werde.

[7]             Auf eine Täuschung durch eine unrichtige Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG – worin nicht bloß eine im Rechtsmittelverfahren zulässige Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts, sondern eine aufgrund des Neuerungsverbots unzulässige neue Tatsachenbehauptung vergleiche RS0016473 [T10]) liegt – hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht gestützt. Er macht damit daher keine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend.

[8]                     3. Auf eine durch den Erstbeklagten verursachte täuschungsbedingte Vermögensschädigung des Klägers stützt sich die außerordentliche Revision gar nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00144.25G.0812.000