Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Geschäftszahl

6Ob122/26y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. T*, Slowakei, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die Antragsgegnerin Mag. L*, vertreten durch Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Rückführung der Minderjährigen A*, geboren * 2019 und V*, geboren * 2021, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. Juni 2026, GZ 20 R 147/26x-72, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 13. Mai 2026, GZ 21 Ps 49/26d-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss zu lauten hat:

Die Rückführung der Minderjährigen A*, geboren * 2019 und V*, geboren * 2021, in das Staatsgebiet der Slowakei wird angeordnet und zwangsweise durchgesetzt, wenn die Kinder nicht binnen 14 Tagen in das Staatsgebiet der Slowakei zurückgekehrt sind.

Das Mehrbegehren auf Anordnung der Rückgabe der Kinder an den Antragsteller T*, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                          Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der minderjährigen Kinder A*, geboren * 2019 und V*, geboren * 2021. Sie sind verheiratet und haben gemeinsame Obsorge. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.

[2]                          Bis Juli 2025 wohnten die Eltern mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in der Slowakei. Die Mutter reichte am 13. 6. 2025 die Scheidungsklage ein und entschied sich, mit den Kindern nach Österreich zu übersiedeln, wo sie seit 12. 7. 2025 gemeinsam mit den Kindern lebt.

[3]                          Noch im Juli 2025 zeigte sie dem Antragsteller die Wohnung. Im Jahr 2025 fanden Besuchskontakte des Antragstellers zu den Kindern statt.

[4]             Bei einem Besuch des Antragstellers am 20. 12. 2025 versuchte die Antragsgegnerin, mit ihm ein Gespräch über Kontakte zu den Kindern an einem neutralen Ort zu führen. Der Antragsteller reagierte darauf, indem er der Antragsgegnerin einen kräftigen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte. Das Bezirksgericht * erließ daraufhin am 13. 1. 2026 eine – in der Folge in Rechtskraft erwachsene – einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 c, EO zugunsten der Antragsgegnerin und der Kinder, mit der dem Antragsteller der Aufenthalt, das Zusammentreffen, die Kontaktaufnahme (auch per Telefon) und die Annäherung an die Antragsgegnerin und die Kinder untersagt wurde.

[5]                          Am 26. 2. 2026 regelte ein Bezirksgericht in der Slowakei ein Kontaktrecht der Kinder zum Antragsteller per Video.

[6]                          Die Antragsgegnerin ist die Hauptbezugsperson der Kinder. Sie würde im Fall der Anordnung der Rückführung mit den Kindern zurück in die Slowakei übersiedeln. Das wäre für sie mit Unannehmlichkeiten (wie Wohnungssuche) verbunden. Die Kinder müssten sich auf eine neuerliche Änderung einstellen (Vorschul- und Kindergartenwechsel). Die Kinder sind in Österreich inzwischen gut integriert, wollen in Österreich bleiben und haben in der Vorschule, dem Hort und dem Kindergarten Freunde gefunden.

[7]                          Der Vater möchte eine Doppelresidenz für die Kinder durchsetzen.

[8]                          Der Antragsteller beantragte am 27. 3. 2026 die Rückführung der Kinder in die Slowakei.

[9]                          Die Antragsgegnerin sprach sich dagegen aus. Sie brachte vor, das Verhalten des Antragstellers sei problematisch. Er habe die Kinder wiederholt mangelhaft beaufsichtigt, sodass es zu gefährlichen Situationen gekommen sei. Sie wolle den Kontakt der Kinder zum Antragsteller nicht unterbinden. Für den Fall der Rückkehr in die Slowakei bestehe jedoch aufgrund seines unvorhersehbaren Verhaltens eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit und psychische Stabilität der Kinder.

[10]                        Das Erstgericht wies den Antrag ab.

[11]           Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs nicht zu, weil die Erfüllung der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Artikel 13, HKÜ von den Umständen des Einzelfalls abhänge.

[12]                        Es führte aus, die slowakischen Behörden würden allfälligen Gefährdungen durch den Vater entgegenwirken, sodass insofern kein Rückführungshindernis vorliege.

[13]           Allerdings bringe eine Rückgabe die Kinder in eine unzumutbare Lage im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ, wenn sich der Antragsteller ohne Notwendigkeit mit dem Rückführungsantrag unerträglich lange Zeit lasse. Das sei hier der Fall, weil der Vater die Kinder besucht und von Mitte Juli 2025 bis zur Antragstellung am 27. 3. 2026 die Verbringung in Kauf genommen, dann aber den Antrag ungeachtet des Wohls der Kinder, die sich bereits eingelebt hätten, gestellt habe, um die Mutter zu disziplinieren.

[14]                        Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und im Interesse der Rechtssicherheit berechtigt.

[15]                        Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.

1. Grundsätze

Rechtliche Beurteilung

[16]           1.1. Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/512, ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, „dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird“ (Artikel eins, HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht (RS0109515). Es strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse nach einem unter Ausblendung von Rechtsfragen durchgeführten Schnellverfahren an (RS0074532).

[17]           1.2. Gemäß Artikel 12, Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) hat das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn es im Sinn des Artikel 3, widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Rückführungsantrags weniger als ein Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.

[18]           1.3. Nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist die zuständige Behörde – ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Artikel 12, Absatz eins, HKÜ) – dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (RS0106455 [T2]).

[19]                 Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen (RS0074561).

[20]           1.4. Der Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren, bzw im Fall des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, Fall 2 HKÜ auf schwerwiegende Nachteile, die nicht als „Gefahr“ eingeordnet werden können (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht3 [2022] Artikel 13, Rz 9.34; Heiderhoff in Münchener Kommentar zum BGB9 [2024] Artikel 13, HKÜ Rz 29; vergleiche Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Artikel 13, HKÜ Rz 17), zu beschränken vergleiche RS0074568 [T8, T12]).

[21]           Es müssen berücksichtigungswürdige drohende Nachteile nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst praktisch jede Rückführung scheitern und damit das Ziel des HKÜ nicht greifen würde (RS0074568 [T5]; 6 Ob 88/25x Rz 31).

[22]           Eine gelungene Integration eines Kindes in seine neue Umgebung nach Artikel 12, Absatz 2, HKÜ schließt eine Rückführung nur dann jedenfalls aus, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt wurde (RS0074568 [T7]; zuletzt 6 Ob 88/25x Rz 31). Allerdings hat das konkrete Kindeswohl – wie sich gerade aus Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ergibt – den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden vergleiche RS0106455 [T3]).

[23]           1.5. Das HKÜ verlangt nicht die Rückgabe des entführten Kindes an den anderen Elternteil, sondern die Rückführung des Kindes in das Staatsgebiet des Herkunftsstaats (6 Ob 153/24d Rz 9; RS0119950 [T4, T7]). Grundsätzlich ist es dem entführenden Elternteil zumutbar, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren und dabei auch eigene Nachteile in Kauf zu nehmen, sodass es dann nicht zur Trennung des Kindes vom entführenden Elternteil kommen muss (6 Ob 153/24d Rz 11; vergleiche RS0109515 [T14, T15]).

[24]           1.6. Der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, muss das Rückführungshindernis nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ nicht unbedingt erfüllen (RS0074552 [T2]).

2. Zum vorliegenden Fall

[25]                 2.1. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Feststellungen – wie auch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin – keine mit der Rückführung in die Slowakei verbundenen Nachteile für die Kinder, die über die mit jedem Aufenthaltswechsel verbundenen Folgen, wie der Wechsel der Schule und Betreuungseinrichtung sowie des Freundeskreises, hinausgingen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Wunsch, in der aktuellen Umgebung zu bleiben, zu sehen.

[26]                 2.2. Nachteile durch eine Trennung von der Mutter, die die Hauptbezugsperson der Kinder ist, sind nicht zu befürchten, weil die Mutter im Fall einer Rückführungsanordnung mit den Kindern in die Slowakei zurückkehren würde, was ihr auch zumutbar ist.

[27]                 2.3. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder in der Slowakei vor allfälligen Gewalttätigkeiten des Vaters weniger geschützt wären als in Österreich, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich im konkreten Fall auch nicht aus dem durch ein slowakisches Bezirksgericht in Form von Videokontakten geregelten Kontaktrecht des Vaters, auch wenn dieses der einstweiligen Verfügung eines österreichischen Bezirksgerichts zuwider läuft, weil den Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Videokontakte entnommen werden können.

[28]           2.4. Soweit das Rekursgericht davon ausging, der Antragsteller habe den Rückführungsantrag unerträglich lange hinausgezögert, reicht es, darauf zu verweisen, dass er den Antrag deutlich innerhalb der Jahresfrist des Artikel 12, Absatz eins, HKÜ stellte.

[29]                 Der Vater strebt nach den Feststellungen eine Doppelresidenz der Kinder an. Sein Antrag auf Rückführung der Kinder in die Slowakei dient offenkundig der Verwirklichung dieses von ihm verfolgten Ziels. Vor diesem Hintergrund ist – unabhängig von der weiteren Motivation des Vaters – in seiner Antragstellung kein Rechtsmissbrauch zu sehen.

[30]                 3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, dass die Rückführung der Kinder in das slowakische Staatsgebiet angeordnet wird. Hingegen besteht keine Rechtsgrundlage dafür, sie in den Haushalt des Antragstellers oder an einen bestimmten Aufenthaltsort (eine bestimmte Adresse) rückzuführen.

[31]           Die Rückführungsanordnung ist nach Paragraph 111 c, Absatz 5, AußStrG mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung unter Setzung einer Erfüllungsfrist zu verbinden.

[32]                 4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat jüngst klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Recht auf Familienleben vorliegt, wenn die nationalen Gerichte in Verfahren wegen einer Kindesentführung nicht von Amts wegen prüfen, ob es angebracht ist, die betroffenen Kinder im Rahmen des Verfahrens entweder direkt oder auf andere Weise anzuhören (EGMR Bsw 2068/24, M.P. ua gegen Griechenland).

[33]           Für die Frage der Notwendigkeit einer Anhörung erachtete es die konkreten Umstände als ausschlaggebend. Konkret hob er die radikale Veränderung der Lebensbedingungen der betroffenen Kinder bei einer Rückführung von Griechenland in die USA hervor und erachtete es in diesem Zusammenhang als Eingriff in Artikel 8, EMRK, dass sich die Gerichte nicht mit der Frage einer Äußerungsmöglichkeit der Kinder befasst hätten. Konkret hätten die Gerichte von Amts wegen prüfen müssen, ob es angemessen sei, die Kinder direkt oder auf anderem Weg zu hören, insbesondere, indem sie durch kinderfreundliche Maßnahmen unterstützt würden, ihre Meinung zu äußern, wobei im Rahmen einer begründeten Entscheidung das Gericht eine solche Anhörung auch unterlassen könne („with the eventuality of rejecting such a hearing in a reasoned decision“; EGMR Bsw 2068/24, M.P. ua gegen Griechenland Rz 102).

[34]                 Im vorliegenden Fall hat eine Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers ein direktes Gespräch mit den betroffenen Kindern geführt, in einem Bericht an das Gericht deren Gefühle gegenüber dem Antragsteller und betreffend ihren Aufenthalt in Österreich wiedergegeben und das Gespräch mit den Kindern in eine fachliche Stellungnahme zum Kindeswohl einfließen lassen.

[35]                 Den grundrechtlichen Anforderungen an die Einholung der Meinung der Kinder wurde daher Genüge getan.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00122.26Y.0812.000