OGH
12.08.2026
6Ob114/26x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, geboren am *, vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A*, geboren am *, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2026, GZ 5 R 26/26v-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1. Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (6 Ob 26/26f ErwGr 2.2.1.; RS0031883 [T1]). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0031883 [T6]).
[2] 1.2. Der Kläger ist Teil der Redaktion einer österreichweit bekannten Nachrichtensendung und ein in der Öffentlichkeit bekannter Journalist und Nachrichten-Moderator. Die Facebook-Seite einer Tageszeitung enthielt einen Link zu einem in ihrer Online-Ausgabe veröffentlichten Artikel, in dem über die aus nicht bekanntgegebenen privaten Gründen erfolgende berufliche Auszeit des Klägers berichtet wurde. Das Berufungsgericht war der Ansicht, das zu diesem Facebook-Beitrag veröffentlichte Posting des Beklagten werde in seinem Gesamtzusammenhang und mit dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittskonsumenten so aufgefasst, dass der Kläger Lügenmärchen erzähle und dass für seine berufliche Auszeit möglicherweise eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne eines Burnouts ursächlich sei, die allenfalls auf das Erzählen von Lügenmärchen zurückzuführen sei. Auch in Verbindung mit dem tränenlachenden Emoticon verbleibe im Kern jedenfalls die wertende Aussage, der Kläger erzähle Lügenmärchen.
[3] 1.3. Diese Auffassung hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht offenstehenden Beurteilungsspielraums. Mit ihrem Hinweis auf die zu dem Beitrag der Zeitung veröffentlichten weiteren Postings Dritter, vermag die Revision keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Denn vor dem Hintergrund der darin unter anderem geäußerten Kritik an jenem Sender, bei dem der Kläger tätig ist, wird damit ein naheliegendes Verständnis des Lügenvorwurfs an den Kläger als scherzhaft oder als Ironie nicht dargelegt.
[4] 2.1. Bei der Abgrenzung zwischen übler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zulässiger Kritik bzw Werturteil andererseits ist auch eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei auf das Recht der freien Meinungsäußerung Bedacht genommen werden muss (RS0031672). Dabei sind die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses, aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (6 Ob 36/26a ErwGr 2.1.; RS0054817 [T30]). Diese umfassende Interessensabwägung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (6 Ob 36/26a ErwGr 2.1.).
[5] 2.2. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RS0054817). Ähnlich wie sich auf der „politischen Bühne“ Politiker nach ständiger Rechtsprechung gefallen lassen müssen, dass sie erhöhter Kritik unterworfen sind, und zwar im Speziellen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, gilt dieser Grundsatz auch für Journalisten, Herausgeber und Chefredakteure eines diese Kritik provozierenden Mediums (6 Ob 32/24k ErwGr 4.; vergleiche auch 6 Ob 162/12k ErwGr 4.1.; RS0115541 [T25]).
[6] 2.3. Der Wertungsexzess bildet aber – ebenso wie die unrichtige Tatsachenbehauptung – eine Grenze, deren Überschreitung (auch) der auf der politischen Bühne agierende Angegriffene nicht mehr hinnehmen muss (RS0054817 [T3, T7]). Auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 10, EMRK und sind daher nicht zulässig (6 Ob 32/24k ErwGr 6.; vergleiche 6 Ob 238/02x; RS0107915; RS0075601). Es wurde bereits ausgesprochen, dass der ohne jede den Inhalt der Ehrverletzung unterstützende Tatsachengrundlage erhobene Lügenvorwurf ein ehrverletzendes Werturteil darstellt, das als Beschimpfung dem Tatbild des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB unterliegt und auch in einem politischen Meinungsstreit als exzessiv zu beurteilen ist vergleiche 6 Ob 32/24k; 6 Ob 315/02w ErwGr römisch vier; ErwGr 9.2.; 6 Ob 238/02x).
[7] 2.4. Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0113943). Anderes würde nur bei einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz gelten vergleiche RS0113943 [T2]).
[8] 2.5. Das Berufungsgericht war der Ansicht, für die wertende Aussage, der Kläger erzähle Lügenmärchen, gebe es – auch unter Miteinbeziehung des gesamten Kontextes, in dem sich das Posting finde – keinerlei überprüfbares Tatsachensubstrat (etwa eine Bezugnahme auf eine konkret unrichtige Berichterstattung). Bei diesem gegenüber dem Kläger erhobenen substratlosen Vorwurf handle es sich – insbesondere unter Berücksichtigung seiner öffentlichkeitswirksamen beruflichen Tätigkeit als Journalist und Moderator – um ein ehrverletzendes exzessives Werturteil, das zu unterlassen sei. Diese Beurteilung findet Deckung in den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen.
[9] 2.6. Aus den in der Revision dagegen ins Treffen geführten Judikaten ist für den Beklagten nichts zu gewinnen. Der Entscheidung 6 Ob 162/12k lag der Vorwurf zugrunde, dass die Kläger die eigene (Zeitungs-)Branche bzw die Konkurrenz schlecht gemacht hätten („anpinkeln“), was in der Überschrift des Artikels mit „Journalistische Bettnässer“ pointiert zusammengefasst worden war. In der Entscheidung 6 Ob 245/16x ging es um die Bewertung einer überraschenden Änderung des politischen Konkurrenzverhältnisses für den dortigen Kläger durch das Auftreten eines neuen Bundeskanzlers. Im vorliegenden Fall liegt dem Lügenvorwurf hingegen kein konkreter Sachverhalt als (möglicher) rechtfertigender Tatsachenkern zugrunde. Ein auch nur dünnes Tatsachensubstrat für diesen Vorwurf wird auch in der Revision nicht behauptet.
[10] 2.7. Aus welchen Gründen die vorzunehmende Interessensabwägung dennoch zugunsten des Beklagten ausfallen sollte, zeigt die Revision ebenfalls nicht auf. Angesichts des gänzlich substratlosen Vorwurfs, der überdies im Zusammenhang mit einer Mitteilung über eine aus privaten Gründen erfolgende berufliche Auszeit geäußert wurde, ist der Zweck einer Auseinandersetzung mit der journalistischen Tätigkeit des Klägers nicht erkennbar. Ausgehend von der jedenfalls vertretbaren Beurteilung des Verständnisses der Äußerung des Beklagten durch das Berufungsgericht, versäumt es die Revision darzulegen, weshalb dabei nicht die Diffamierung der Person des Klägers im Vordergrund gestanden haben sollte vergleiche RS0054817 [T43]).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00114.26X.0812.000