OGH
12.08.2026
6Ob105/26y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer – Saerschnig Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei * B*, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung und Widerruf, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2026, GZ 5 R 51/26y-13, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung werden in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende (unrichtige) Parteibehauptungen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben werden. Das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege gebietet es, Parteien eines Gerichtsverfahrens nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach Paragraph 1330, ABGB zu belasten. Der Rechtfertigungsgrund erfordert aber, dass dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen – wenn auch großzügig zu beurteilenden – inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist vergleiche RS0022781; RS0022784; 1 Ob 130/25m Rz 41; 6 Ob 48/22k Rz 1).
[2] 2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
[3] Ein Rechtsanwalt ist daher im Rahmen seiner berufsmäßigen Parteienvertretung verpflichtet, alles zu unternehmen, was den Interessen seines Klienten dienlich ist (RS0055917 [T2]). Hält sich ein Rechtsanwalt innerhalb des Rahmens dieser Bestimmung, handelt er nicht rechtswidrig vergleiche RS0031998).
[4] 3. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, die vom Beklagen in Ausübung seines Berufs und im Rahmen einer Vertretung seines Mandanten in einer Verhandlung (im Zuge von Vergleichsgesprächen, die Teil der „Prozessführung“ sind) getätigte Äußerung, er vermute, dass der Kläger Angst gehabt habe, weil sich sein Mandant selbst für die Führungsposition beworben gehabt habe, und ihn los werden habe wollen, sei als Gebrauch sämtlicher Angriffs- und Verteidigungsmittel gerechtfertigt, in abstracto prozessdienlich und weder rechtsmissbräuchlich noch wider besseres Wissen erfolgt, ist nicht korrekturbedürftig.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00105.26Y.0812.000