OGH
12.08.2026
6Ob29/26x
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*, geboren am *, vertreten durch Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei b* GmbH, FN *, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker, LL.M., Dr. Simon Tonini und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (hier wegen einstweiliger Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 33 R 163/25w-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
[1] 1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wendet sich nicht gegen die auf die Entscheidung 6 Ob 188/16i (ErwGr 2.1. f) gestützte Rechtsansicht des Rekursgerichts wonach für die Privilegierung der Beklagten als Host-Providerin entscheidend sei, ob der Eindruck erweckt werde, der auf der Website des Online-Mediums der Beklagten veröffentlichte Beitrag (eines Dritten) über den Kläger gebe die Meinung der Beklagten als Betreiberin der Website wieder. Ebenso wenig gegen die Ansicht, die mangelnde Einhaltung der gebotenen Sorgfalt wegen fehlender Erkennbarkeit eines „fremden“ Inhalts schließe die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 a, MedienG aus. Damit versäumt es der Revisionsrekurs, insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
[2] 2. Welche Anforderungen an die Kennzeichnung von Drittbeiträgen zur Vermeidung einer „Identifikation“ des Website-Betreibers mit den Drittinhalten zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RS0042405 [T1]).
[3] 3. Das Rekursgericht war der Ansicht, im vorliegenden Fall sei nicht bloß ein Hochladen eines Inhalts durch einen erkennbar Dritten erfolgt. Vielmehr habe die Beklagte externe Nutzer eingeladen, Artikel auf ihrer Website zu veröffentlichen. Sie habe den Inhalt der Artikel durch die optische Angleichung mit redaktionellen Beiträgen mit dem Ziel vereinnahmt, diese wie eigene Inhalte verwenden zu können und diese auch dauerhaft auf ihrer Website zu belassen. Die Beiträge Dritter hätten sich weder in der inhaltlichen noch in der optischen Ausgestaltung ausreichend von den redaktionellen Beiträgen der Beklagten unterschieden. Dies genüge für den durchschnittlichen Leser nicht, um sie als Fremdbeiträge zu identifizieren, die von der Beklagten inhaltlich nicht mitgetragen würden.
[4] Darin ist keine im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
[5] 4. Aus der Entscheidung 4 Ob 140/14p ist für die Revisionsrekurswerberin im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung hatte die Beklagte dazu aufgerufen, auf ihrer Internetseite Fotos eines traditionsreichen Wiener Fußballvereins zu veröffentlichen. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte die Beklagte in diesem Zusammenhang als Host-Providerin iSd Paragraph 16, ECG aF. Dem dort als bescheinigt angenommene Sachverhalt war jedoch kein Hinweis zu entnehmen, dass die von Dritten zur Verfügung gestellten Fotos nicht als solche erkennbar gewesen wären und für den durchschnittlichen Leser eine Unterscheidbarkeit von eigenen Inhalten der Beklagten nicht gegeben gewesen wäre.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00029.26X.0812.000