OGH
10.08.2026
16Ok8/26a
Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Dr. Annerl als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. K*, und 2. K*, beide vertreten durch Thyri Traugott Lukaschek Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der weiteren Amtspartei Bundeskartellanwalt, 1011 Wien, Schmerlingplatz 11, wegen Verhängung einer Geldbuße gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und d KartG, über die Rekurse der Antragstellerin, der Antragsgegnerinnen und des Bundeskartellanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 8. Juni 2026, GZ 25 Kt 32/25f-12, den
Beschluss
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht über die Veröffentlichung einer Entscheidung abgesprochen, mit der über die Antragsgegnerinnen wegen ihrer Teilnahme an einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph eins, Absatz eins, KartG und Artikel 101, Absatz eins, AEUV gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, Litera a und d KartG eine Geldbuße verhängt wurde.
[2] Im der Feststellung des dem rechtserheblichen Sachverhalt gewidmeten Abschnitt dieses Geldbußenbeschlusses sind – unter Anführung der Beilagenbezeichnung im Sinn des Paragraph 379, Absatz 2, Geo zum Teil auch unter Anführung des Datums der betreffenden E-Mail – mehrere (wörtliche) Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz von für die Antragsgegnerinnen und anderen Unternehmen tätigen Personen wiedergegeben, aus denen im Geldbußenbeschluss die Teilnahme der Antragsgegnerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung abgeleitet wird. Die an dieser Korrespondenz beteiligten Personen und die im Wettbewerb mit den Antragsgegnerinnen stehenden Unternehmen werden im Geldbußenbeschluss (auch in ansonsten wörtlichen Zitaten aus der Korrespondenz) nicht namentlich genannt, sondern anonymisiert oder pseudonymisiert wiedergegeben (zB „Herr A“, „B“, „Wettbewerber A.“, „Wettbewerber B“, „xxx“, „Wettbewerber“). Die in der Korrespondenz genannten Kunden werden im Geldbußenbeschluss namentlich genannt.
[3] Im selben Abschnitt des Geldbußenbeschlusses sind überdies mehrere Wortfolgen aus von der Antragstellerin dem Erstgericht vorgelegten Schriftsätzen enthalten. Diese an die Antragstellerin gerichteten Schriftsätze dienten dem erkennbaren Zweck, eine Behandlung als Kronzeugen im Sinn des Paragraph 11 b, WettbG zu bewirken, und die Antragstellerin bezog sich darauf in ihrem Geldbußenantrag zur Darlegung der von den Antragsgegnerinnen auf Tatsachenebene außer Streit gestellten und im Geldbußenbeschluss festgestellten Zuwiderhandlung. Im Geldbußenbeschluss werden derartige Wortfolgen unter Anführungszeichen wiedergegeben und es wird die Beilagenbezeichnung dieser Schriftsätze im Sinn des Paragraph 379, Absatz 2, Geo angeführt.
[4] In der Äußerung vom 7. 5. 2026 regten die Antragsgegnerinnen an, bestimmte Passagen des Geldbußenbeschlusses von der Veröffentlichung auszunehmen. Dies betreffe für die Antragsgegnerinnen oder konkurrierenden Unternehmen tätige Personen und Kunden und werde mit dem Schutz der Daten und der Persönlichkeitsrechte dieser Personen begründet. Kunden seien nicht „Beteiligte“ im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, KartG und Angaben zu deren Geschäftsbeziehungen Geschäftsgeheimnisse.
[5] In der Äußerung vom 8. 5. 2026 bezeichnete die Antragstellerin bestimmte Stellen des Geldbußenbeschlusses, die als wörtliche Zitate aus „Kronzeugenunterlagen“ und Vergleichsausführungen von der Veröffentlichung auszunehmen seien. Sie regte außerdem im Sinn einer Gleichbehandlung konkurrierender Unternehmen deren einheitliche (anonymisierte) Bezeichnung an. Die Namen der Kunden seien nicht von der Veröffentlichung auszunehmen.
[6] Das Erstgericht verfügte im Wesentlichen die Volltextveröffentlichung der Entscheidung, wobei es einige Anführungszeichen (bei den in den Äußerungen bezeichneten Zitaten) von der Veröffentlichung ausnahm. Die E-Mail-Korrespondenz, die die Art und Weise beschreibe, wie die Absprachen kommuniziert und abgewickelt worden seien, sei zu veröffentlichen. Da die Namen der konkurrierenden Unternehmen in der Entscheidung bereits anonymisiert worden seien und weder deren Namen noch jene der jeweils agierenden natürlichen Personen aufscheinen würden, seien die Persönlichkeitsrechte vollständig gewahrt. Um die Verfolgung privater Schadenersatzansprüche wegen Kartellverstößen zu erleichtern, seien auch die Namen der geschädigten Kunden zu veröffentlichen. Da die Wendungen, die von der Antragsstellerin als unter Geheimnisschutz stehend betrachtet würden, für die Beschreibung der Zuwiderhandlung erforderlich seien und auch ungerügt (identisch oder inhaltsgleich) an anderer Stelle im Geldbußenbeschluss verwendet würden, komme insofern kein Geheimnisschutz zu. Daher erübrige es sich, die (vom Erstgericht in der Folge verneinte) Frage zu klären, ob die angeführten Schriftsätze Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen darstellten. Da die Anführungszeichen bei den beanstandeten Wendungen keine Bedeutung für den Inhalt des Beschlusses hätten, würden diese aus der Veröffentlichung herausgenommen, womit der Zitat-Charakter abgeschwächt werde.
[7] Dagegen richten sich die Rekurse der Antragstellerin, des Bundeskartellanwalts und der Antragsgegnerinnen, in denen sie jeweils beantragen, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass bestimmte Teile des Geldbußenbeschlusses von der Veröffentlichung ausgenommen werden; hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Die Rekurse sind nicht berechtigt.
1. Allgemeines
[9] 1.1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, KartG hat das Kartellgericht sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über (unter anderem) die Verhängung einer Geldbuße unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen durch Aufnahme in die Ediktsdatei zu veröffentlichen. Die Bestimmung sieht eine zwingende Veröffentlichung der Entscheidungen des Kartellgerichts von Amts wegen vor. Der Zweck des Paragraph 37, KartG erfordert es, den zu Grunde liegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 37 a, Absatz 3, KartG zu schaffen; zumindest soll jedermann die Prüfung ermöglicht werden, ob die Erhebung solcher Schadenersatzansprüche in Betracht kommt (RS0129323). Unterbleibt eine ausreichend detaillierte Veröffentlichung, würde dies das durch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC garantierte Recht des Geschädigten auf Zugang zu einem Gericht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen (RS0129323 [T4]).
[10] 1.2. Das KartG orientiert sich hinsichtlich des Umfangs der Entscheidungsveröffentlichung am europäischen Rechtsrahmen über die Veröffentlichung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission (RS0129950). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz verdient das Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung von Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, eine möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen des Handelns der Kommission (als Wettbewerbsbehörde) zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den sanktionierten Unternehmen geltend machen zu können, keinen besonderen Schutz (EuGH 12. 10. 2007, T-474/04, Pergan, Rn 72). Dem ist für das österreichische Recht beizutreten (RS0129323 [T5]). Demnach ist auch eine Volltextveröffentlichung – soweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben – zulässig (RS0129950) und in der Praxis üblich (16 Ok 2/26v Rz 12).
[11] 1.3. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung muss jedoch gegen ein berechtigtes Interesse des betroffenen Unternehmens oder Dritter abgewogen werden (EuGH 14. 3. 2017, C-162/15 P, Evonik Degussa GmbH, Rn 78 zu Artikel 30, VO 1 aus 2003,).
[12] 1.3.1. Dazu gehört etwa das Recht Dritter auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten (EuGH 14. 3. 2017, C-162/15 P, Evonik Degussa GmbH, Rn 78). Im Hinblick auf den oben (Punkt 1.1.) genannten Schutzzweck des Paragraph 37, KartG und da Angaben zu Wettbewerbsverstößen im Allgemeinen kein Geschäftsgeheimnis begründen, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn Kundennamen nicht von der Veröffentlichung ausgenommen werden (16 Ok 2/26v Rz 20). Auch die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen ist im Sinne einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig, wobei diesfalls im Lichte des Artikel 6, EMRK erforderlich ist, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen (RS129323).
[13] 1.3.2. Die Veröffentlichung muss überdies einem berechtigten Interesse des betroffenen Unternehmens an der Wahrung seiner Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn legitime wirtschaftliche Interessen durch die Veröffentlichung oder die bloße Weitergabe einer Information an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können (RS0129950 [T1]). Bei Angaben zu einem Wettbewerbsverstoß handelt es sich um kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (RS0129950 [T3]). In diesem Fall überwiegt vielmehr das öffentliche Informationsinteresse (16 Ok 2/26v Rz 13 mwN).
[14] 1.3.3. Auch auf den Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen ist Bedacht zu nehmen. Es ist anerkannt, dass Kronzeugenprogramme und Vergleichsverfahren wichtige Instrumente für die öffentliche Rechtsdurchsetzung und für die Wirksamkeit von Schadenersatzklagen sind und Unternehmen von einer derartigen Zusammenarbeit abgeschreckt werden könnten, wenn Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen offengelegt würden, die ausschließlich zum Zweck dieser Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden erstellt werden vergleiche ErwGr 26 Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 11. 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union; ErwGr 50 und 72 Richtlinie 2019/1/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 12. 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts). Aus diesem Grund genießen Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen einen besonderen Schutz vor Offenlegung vergleiche Paragraph 37 k, Absatz 4 und Paragraph 39, Absatz 2, KartG; Artikel 6, Absatz 6, Richtlinie 2014/104/EU; Artikel 31, Absatz 3, Richtlinie 2019/1/EU). Dieser Schutz ist auch bei der Frage der Veröffentlichung einer Entscheidung zu berücksichtigen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend entschieden, dass die in Form wörtlicher Zitate vorgenommene Veröffentlichung von Informationen aus Dokumenten, die zur Darlegung, zur Konkretisierung und zum Beweis des Inhalts dieser Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen vorgelegt wurden, insoweit zulässig ist, als sie den Schutz insbesondere der Geschäftsgeheimnisse, des Berufsgeheimnisses oder anderer vertraulicher Informationen wahrt, während die Veröffentlichung wörtlicher Zitate aus der Erklärung selbst in keinem Fall zulässig ist (EuGH 14. 3. 2017, C-162/15 P, Evonik Degussa GmbH, Rn 87; 30. 10. 2025, C-2/23, FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, Rn 75 ff).
[15] 1.5. Im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz eins, KartG überprüft das Kartellobergericht, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessensspielraums hält, nicht hingegen, ob auch eine davon abweichende andere Fassung diesen Kriterien genügt (RS0129950).
2. Zu den Ausführungen der Rekurse im Einzelnen
2.1. Namen beteiligter Unternehmen
[16] 2.1.1. Die Antragstellerin geht in ihrem Rekurs davon aus, dass die Anonymisierung der mutmaßlich an der Zuwiderhandlung teilnehmenden Unternehmen im Geldbußenbeschluss mit einem Buchstaben nur eingeschränkte Wirkung habe, weil bereits aufgrund der Region des Verstoßes nur noch ein eingeschränkter Kreis von Unternehmen als potentielle Kartellanten in Betracht kämen. Sollte die Form der Abkürzungen ausreichend anonymisierend sein, so solle ein einheitliches System im Sinn einer Gleichbehandlung für alle Unternehmen zur Anwendung gebracht werden.
[17] 2.1.2. Die Antragstellerin geht in ihrem Rekurs selbst von einer gewissen „anonymisierenden Wirkung“ der Änderung der Bezeichnung der beteiligten Unternehmen im Geldbußenbeschluss (Großbuchstaben) aus. Sie folgert eine „einschränkende“ Wirkung dieser Anonymisierung aus einem behaupteten kleinen Kreis potentieller Kartellanten. Dieser Behauptung steht allerdings die Feststellung des Geldbußenbeschlusses entgegen, wonach es in der österreichischen Abfallwirtschaft eine Vielzahl von regionalen und lokalen Anbietern gibt. Die vom Erstgericht im Geldbußenbeschluss gewählte (großteils) Pseudonymisierung der konkurrierenden Unternehmen durch Ersetzung der Firma bzw des Firmenwortlauts des Unternehmens mit einem einzelnen Großbuchstaben (zB als „Wettbewerber A.“, „Wettbewerber B“ und „Wettbewerber C“) schließt es nicht aus, dass diese Bezeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Firmenwortlauts eines (bzw in der Regel mehrerer) tatsächlich existierender Unternehmen oder (noch wahrscheinlicher) mit dem Anfangsbuchstaben irgendeines im Firmenwortlaut enthaltenen Worts übereinstimmt. Damit wird aufgrund der Vielzahl der am Markt tätigen Unternehmen aber nicht der Name des sich konkret an der Zuwiderhandlung beteiligtenden Unternehmens offengelegt oder eine hinreichend eindeutige Zuordnung ermöglicht. Wie für die nicht mit beachtlichem Hintergrundwissen ausgestattete Öffentlichkeit eine Zuordnung der beschriebenen Handlungen zu den einzelnen konkurrierenden Unternehmen möglich sein soll, legt die Antragstellerin im Rekurs im Übrigen auch nicht näher dar. Dass die Beurteilung des Erstgerichts, die im Geldbußenbeschluss enthaltenen Bezeichnungen für die an der Zuwiderhandlung sonst beteiligten Unternehmen nicht von der Veröffentlichung auszunehmen, den schutzwürdigen Interessen einzelner beteiligter Unternehmen nicht hinreichend Rechnung trage, ist somit nicht ersichtlich.
[18] 2.1.2. Es mag zutreffen, dass die konkurrierenden Unternehmen im Geldbußenbeschluss nicht „einheitlich“ pseudonymisiert wurden, weil unterschiedliche Pseudonym-Arten (nicht durchgehend aufeinanderfolgende Buchstaben des Alphabets) gewählt wurden oder wiederholt genannte Unternehmen mit sich ändernden oder allgemeinen Bezeichnungen angeführt werden. Durch eine nicht einheitliche Vorgehensweise allein werden schutzwürdige Interessen der konkurrierenden Unternehmen aber nicht berührt.
2.2. E-Mail-Korrespondenz
[19] 2.2.1. Die Antragsgegnerinnen stehen auf dem Standpunkt, dass direkte (wörtliche) Zitate aus der E-Mail-Kommunikation personenbezogene Daten darstellten, die sich auch ohne Namensnennung ohne Weiteres bestimmten bzw bestimmbaren Personen zuordnen ließen. Die Wiedergabe der E-Mail-Korrespondenz habe keinen rechtlichen Mehrwert und die Nachvollziehbarkeit der veröffentlichten Entscheidung werde durch die Ausnahme wörtlicher Zitate aus der Kommunikation nicht beeinträchtigt.
[20] 2.2.2. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass sich aus dieser E-Mail-Korrespondenz die Einzelheiten der Vorgehensweise der Antragsgegnerinnen und somit der festgestellten Zuwiderhandlung ergeben, an deren Veröffentlichung ein besonderes Interesse besteht (oben Punkt 1.2.). Die behauptete Bestimmbarkeit einzelner Personen fußt demgegenüber auf einer Prämisse der Antragsgegnerinnen, die – entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung der Antragsgegnerinnen – nur bei Vorhandensein von außergewöhnlichem und tiefergehendem Insiderwissen zuträfe, weil eine Zuordnung zu den an der Kommunikation beteiligten Personen voraussetzen würde, dass die jeweils handelnden Personen, ihre Zuständigkeit und auch der Zeitraum ihrer Tätigkeit bereits bekannt sind. Ein Interesse der beteiligten Personen, dass ihre E-Mail-Korrespondenz nicht veröffentlicht wird, beschränkt sich daher auf eine Geheimhaltung gegenüber derartigen Insidern. Einen Korrekturbedarf an der Beurteilung des Erstgerichts, dass die Persönlichkeitsrechte der an der E-Mail-Korrespondenz beteiligten Personen ausreichend gewahrt seien, ihr Geheimhaltungsinteresse somit gegenüber dem Interesse an einer Veröffentlichung von Einzelheiten der Zuwiderhandlung zurücktrete, zeigt der Rekurs der Antragsgegnerinnen somit nicht auf.
[21] 2.2.3. Abgesehen davon, dass mit der Wiedergabe der E-Mail-Kommunikation die festgestellte Zuwiderhandlung beschrieben wird, sich also daraus die konkrete Vorgehensweise der Antragsgegnerinnen ergibt, die für das Verständnis der veröffentlichten Entscheidung – entgegen der gegenteiligen Behauptung der Antragsgegnerinnen im Rekurs – durchaus relevant ist, ist hier nicht zu prüfen, ob auch eine andere Fassung dem Gesetz entsprechen könnte (oben Punkt 1.5.), sodass sich die von den Antragsgegnerinnen aufgeworfene Frage eines rechtlichen Mehrwerts dieser Inhalte hier gar nicht stellt.
2.3. Kundennamen
[22] 2.3.1. Die Antragsgegnerinnen wenden sich gegen die Nennung von Kundennamen mit dem Argument, dass Kundenlisten Geschäftsgeheimnisse darstellten und die Nennung der Kunden die Geschäftsbeziehung der Antragsgegnerinnen zu diesen Unternehmen belasten und daher eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerinnen befürchten ließen. Die Selbstidentifikation der Kunden der Antragsgegnerinnen sei überdies leicht möglich, sodass die betroffenen Unternehmen durch die Nennung ihrer Namen im Rahmen der Veröffentlichung nicht in die breite Öffentlichkeit gezogen werden müssten.
[23] 2.3.2. Die Namen von Kunden der Antragsgegnerinnen werden im Geldbußenbeschluss jeweils im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen genannt, sodass die Beurteilung des Erstgerichts mit der oben dargestellten (Punkt 1.3.1.) Rechtsprechung im Einklang steht.
[24] 2.3.3. Die Antragsgegnerinnen behaupteten in ihrer Äußerung – wie sie im Rekurs selbst zugestehen – nicht, dass die Veröffentlichung der Kundennamen eine schwere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen befürchten ließe. Bei der erstmals im Rekurs behaupteten Befürchtung, die Veröffentlichung der Kundennamen würde ihre Geschäftsbeziehungen belasten, handelt es sich somit um eine gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG grundsätzlich unzulässige Neuerung, deren ausnahmsweise Zulässigkeit die Antragsgegnerinnen nicht behaupten oder dartun. Unabhängig davon legen die Antragsgegnerinnen nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund die Nennung der Kundennamen die Geschäftsbeziehungen belasten könnte, zumal sie selbst zugestehen, dass diese Kunden ihre Betroffenheit auch ohne solche Namensnennung leicht selbst identifizieren können. Im Übrigen ist es gerade ein wesentlicher Zweck der Veröffentlichung, dass ein geschädigter Kunde von einer Zuwiderhandlung eines Unternehmens unterrichtet wird (oben Punkt 1.1. f).
2.4. Zitate aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen
[25] 2.4.1. Die Antragstellerin, der Bundeskartellanwalt und die Antragsgegnerinnen machen überdies geltend, dass bestimmte Zitate des Geldbußenbeschlusses aus Kronzeugenerklärungen (über die im angefochtenen Beschluss bereits erfolgte Ausnahme von Anführungszeichen hinaus, also gänzlich) von der Veröffentlichung auszunehmen seien. Der Bundeskartellanwalt wendet sich überdies generell gegen die Veröffentlichung von Beilagenbezeichnungen, die seiner Ansicht nach Kronzeugenerklärungen darstellen.
[26] 2.4.2. Wie oben (Punkt 1.3.3.) dargestellt, genießen Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen ebenfalls einen besonderen Schutz vor Offenlegung. Dieser bezieht sich zunächst auf eine Offenlegung dieser Dokumente selbst und wird auch auf wörtliche Zitate daraus erstreckt vergleiche ErwGr 26 Richtlinie 2014/104/EU).
[27] 2.4.3. Die vom Erstgericht verneinte und in den Rekursen in Zweifel gezogene Ansicht des Erstgerichts, dass es sich bei den in den Rekursen genannten Beilagen nicht um Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen handle, bedarf aber schon deswegen keiner näheren Prüfung, weil im Geldbußenbeschluss keine derartigen Schutz genießenden Zitate enthalten sind, die von einer Veröffentlichung auszunehmen wären.
[28] 2.4.3.1. Ein Unternehmen, das im Rahmen einer Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung streitige Informationen offen legt, muss, wenn die streitigen Informationen für die die Zuwiderhandlung begründenden Umstände und für ihre Beteiligung daran unmittelbar relevant sind, grundsätzlich damit rechnen, dass diese Informationen Gegenstand einer öffentlich zugänglichen Entscheidung werden können, sofern diese Informationen nicht aus einem anderen Grund geschützt sind (EuGH 14. 3. 2017, C-162/15 P, Evonik Degussa GmbH, Rn 118). Wie der Bundeskartellanwalt in seinem Rekurs zutreffend ausführt, sind die in der Kronzeugenerklärung enthaltenen Informationen über die festgestellte Zuwiderhandlung daher nicht geschützt (EuGH C-2/23, FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, Rn 76) und dementsprechend auch nicht von einer Veröffentlichung auszunehmen.
[29] 2.4.3.2. Auszunehmen wären solche Informationen – wie oben (Punkt 1.3.3.) ausgeführt – lediglich dann, wenn es sich um wörtliche Zitate aus einer Kronzeugenerklärung oder einer Vergleichsausführung selbst handeln würde (EuGH 14. 3. 2017, C-162/15 P, Evonik Degussa GmbH, Rn 87; 30. 10. 2025, C-2/23, FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, Rn 75 ff). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass es einer Offenlegung der Kronzeugenerklärung oder der Vergleichsausführung gleichkommen würde, wenn daraus wörtlich zitiert würde. Ein Text wird aber erst durch Bezugnahme auf eine Quelle zu einem Zitat. Bei den in den Rekursen genannten Passagen handelt es sich zwar um Zitate, doch wird nicht offengelegt oder ist auch sonst nicht erkennbar, dass es sich um Zitate aus einer Kronzeugenerklärung oder einer Vergleichsausführung handeln soll, weil lediglich auf eine Beilagenbezeichnung im Sinn des Paragraph 379, Absatz 2, Geo verwiesen wird. Auf welche konkrete Urkunde solcherart verwiesen wird, ist nur jenen Personen bekannt, die den Akteninhalt kennen und denen die jeweilige Urkunde daher ohnedies bereits vorliegt, sodass diesen gegenüber durch das Zitat keine Offenlegung der jeweiligen Urkunde erfolgt. Anderen Personen werden durch die Veröffentlichung der vom Erstgericht gewählten Fassung ausschließlich – nach dem Gesagten (oben Punkt 2.4.3.1.) nicht geschützte – einzelne Informationen über die darin beschriebene Zuwiderhandlung mitgeteilt, woraus aber nicht auf einen bestimmten Inhalt einer Kronzeugenerklärung oder einer Vergleichsausführung geschlossen werden kann.
[30] 2.4.4. Ein der Offenlegung einer Kronzeugenerklärung oder einer Vergleichsausführung gleichzustellender Fall eines wörtlichen Zitats aus einer solchen Erklärung, ist hier somit nicht zu beurteilen. Selbst wenn – wie in den Rekursen vertreten und entgegen der Beurteilung des Erstgerichts – bestimmte im Geldbußenbeschluss genannte Beilagen als Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung zu qualifizieren wären, wären somit weder die genannten Passagen des Geldbußenbeschlusses noch die darin genannten Beilagenbezeichnungen von der Veröffentlichung auszunehmen.
3. Ergebnis
[31] 3.1. Die Rekurse zeigen insgesamt nicht auf, dass das Erstgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte.
[32] 3.2. Den Rekursen ist somit nicht Folge zu geben.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0160OK00008.26A.0810.000