Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.08.2026

Geschäftszahl

15Ns53/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafvollzugssache betreffend * N* in dem zu AZ 48 BE 197/26p des Landesgerichts Salzburg und zu AZ 33 BE 22/26z des Landesgerichts Innsbruck zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Text

Gründe:

[1]                     * N* verbüßt derzeit eine mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Mai 2026, AZ 36 Hv 30/26d, verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten sowie aufgrund des gleichzeitig erfolgten Widerrufs einer bedingten Nachsicht und einer bedingten Entlassung den Rest einer weiteren Freiheitsstrafe von mehr als zehn Monaten.

[2]                     Diese Strafen wurden zunächst in der Justizanstalt Innsbruck vollzogen.

[3]                     Am 10. Juni 2026 langte beim Landesgericht Innsbruck dessen von der Justizanstalt Innsbruck vorgelegter Antrag auf bedingte Entlassung aus den oben angeführten Freiheitsstrafen ein (ON 2.1 und 2.3 in AZ 33 BE 22/26z des Landesgerichts Innsbruck).

[4]             Mit Erlass vom 22. Juni 2026, GZ VOÄ-2026/001677, ordnete die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz aufgrund eines Antrags der Justizanstalt Innsbruck vom 16. Juni 2026 gemäß Paragraph 10, StVG die Zuständigkeit der Justizanstalt Salzburg für den weiteren Vollzug der über N* verhängten Freiheitsstrafen an (ON 6.1 in AZ 48 BE 197/26p des Landesgerichts Salzburg).

[5]                     Am 24. Juni 2026 überwies das Landesgericht Innsbruck die Strafvollzugssache dem Landesgericht Salzburg (ON 1.3 in AZ 33 BE 22/26z des Landesgerichts Innsbruck).

[6]                     Das Landesgericht Salzburg verneinte seine Zuständigkeit, weil eine nachträgliche Änderung des Vollzugsorts die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens begründete Zuständigkeit nicht (mehr) verändere und verfügte die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt (ON 1.4).

Rechtliche Beurteilung

[7]             Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG entscheidet das Vollzugsgericht unter anderem über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen. Vollzugsgericht ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz StVG jenes Gericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (des Einlangens eines Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest (RIS-Justiz RS0087500 [T2], RS0087504).

[8]             Demnach war die Justizanstalt Innsbruck im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung für den Vollzug der Freiheitsstrafen zuständig. Dass nachträglich eine Änderung des Vollzugsorts (Paragraph 10, StVG) angeordnet wurde, lässt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Zuständigkeit für die gegenständliche Strafvollzugssache unberührt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00053.26A.0810.000