OGH
06.08.2026
4Ob125/25y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei * römisch fünf.a.G., *, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in Telfs, wegen 50.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Mai 2025, GZ 2 R 46/25v-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28. Jänner 2025, GZ 82 Cg 20/24x-41, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.144,12 EUR (darin 1.065,02 EUR an USt und 3.754 EUR an Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Beklagte ist Baumeister und wurde von einer Gemeinde mit Werkvertrag vom 28. 11. 2012 zwecks Sanierung eines Bauhofs ua mit der Erstellung von Leistungsverzeichnissen, der Zusammenstellung der Vergabeunterlagen und der Mitwirkung bei der Auftragsvergabe beauftragt. Der Beklagte verfasste „die Ausschreibungen“ im Wesentlichen selbst „bzw ließ er diese durch seine Mitarbeiter verfassen“.
[2] Sowohl das Ausschreibungs- als auch das Vertrags-Leistungsverzeichnis für die Schwarzdeckerarbeiten aus Jänner 2018 enthielt folgende Bestimmungen:
„Vorbemerkungen [...]
Für alle Leistungen und Lieferungen ist, sofern nachstehend nichts anderes verlangt wird, folgendes maßgebend und zugrunde zu legen:
A. Allgemeine rechtliche Bedingungen (alle in der letztgültigen Fassung):
1. ÖNORM A 2061 [...]
2. ÖNORM B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen
[...]
C.9. Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vorschriften in nachstehender Reihenfolge:
a) die Bestimmungen des Bauvertrags
b) das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen und dazugehörigen Ausführungsplänen samt Detailzeichnung
c) die allgemeinen Vorbemerkungen zur Bau- und Ausführungsbeschreibung
d) die beigefügten besonderen Vertragsbedingungen
e) die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen
f) die allgemeinen rechtlichen Bedingungen (ÖNORM A 2050, A 2060, A 2061 und alle weiteren unter Punkt A der Vorbemerkungen angeführten ÖNORMen) [...]“
[3] Der von der Gemeinde als Bauherrin und der Schwarzdeckerin unterzeichnete Werkvertrag vom [richtig:] 13. 2./15. 3. 2018 legte fest, „dass die Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses, soweit diese im Auftragsschreiben nicht abgeändert wurden, Bestandteil des Vertrages sind“.
[4] Im Zuge der Schwarzdeckerarbeiten kam es am 1. 8. 2018 zu einem Brandschaden am Bauhof. Die Klägerin als Feuerversicherin der Gemeinde deckte daraus resultierende Schäden von gesamt ca 350.000 EUR. Die Haftpflichtversicherin der Schwarzdeckerin überwies im Juni 2019 jedoch nur 12.500 EUR und berief sich im einem Begleitschreiben an die Klagevertreter auf das Vorliegen von bloß leichter Fahrlässigkeit und die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 in der Fassung 2013).
[5] Im Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibung war dem Beklagten diese Haftungsbeschränkung nicht bekannt, sodass er darüber auch nicht mit Verantwortlichen der Gemeinde sprach. Diese hätten den Auftrag nicht erteilt, wenn sie Kenntnis von der Haftungsbeschränkung gehabt hätten, und die Schwarzdeckerin hätte den Auftrag auch übernommen, wenn die Haftungsbeschränkung nicht vereinbart worden wäre.
[6] Die Klägerin brachte am 11. 9. 2019 eine Klage gegen die Schwarzdeckerin ein in der Fassung, Vorprozess). Sie stützte sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandschadens und ein konstitutives Anerkenntnis sowie darauf, dass die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 durch Bestimmungen in den allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis sowie im Bauvertrag inhaltlich abgeändert worden sei. Mit Schriftsatz vom 22. 11. 2019 verkündete die Klägerin dem hier Beklagten im Vorprozess den Streit.
[7] Nachdem das Erstgericht die Klage im Vorprozess abgewiesen und das Berufungsgericht ihr stattgegeben hatte, hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen mit Beschluss vom 24. 11. 2021 zu 7 Ob 140/21w zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, weil Feststellungen zur Kausalität fehlten. Ein konstitutives Anerkenntnis durch die Haftpflichtversicherin der Schwarzdeckerin verneinte der 7. Senat ebenso wie eine Abänderung der Haftungsbeschränkung nach Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 durch sonstige vertragliche Bestimmungen.
[8] Im zweiten Rechtsgang des Vorprozesses bestätigte das Berufungsgericht sodann mit Urteil vom 26. 1. 2023 das klagsabweisende Ersturteil, weil die Mitarbeiter der Schwarzdeckerin den Schaden bloß leicht fahrlässig herbeigeführt hätten und die Haftungsbeschränkung der ÖNORM B 2110 greife.
[9] Mit ihrer Klage vom 20. 7. 2023 macht die Klägerin nunmehr einen auf sie im Wege der Legalzession gemäß Paragraph 67, VersVG übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten geltend, konkret einen Teilbetrag von 50.000 EUR aus dem von ihr ersetzten Sachschaden. Der Beklagte hätte bei der Ausschreibung alleine die Interessen der Gemeinde zu wahren gehabt. Indem er die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 in den Werkvertrag mitaufgenommen habe, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gegeben oder er darüber aufgeklärt habe, habe er einen vollständigen Regress des Brandschadens bei der Schwarzdeckerin verhindert.
[10] Der von ihr gedeckte Schaden sei zwar bereits bezifferbar gewesen, ein Leistungsverfahren gegen den Beklagten hätte sie aber führen müssen, bevor festgestanden sei, ob die Schwarzdeckerin nicht doch den gesamten Betrag ersetzen müsse. Wenn Ungewissheit darüber bestehe, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei, sei es nach der Rechtsprechung aber zulässig, einen dazu behängenden Prozess abzuwarten. Die Verjährungsfrist habe daher frühestens mit der Zustellung der aufhebenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess zu laufen begonnen.
[11] Der Beklagte hält dem entgegen, dass er durch den Verweis auf die ÖNORM B 2110 in den Ausschreibungsunterlagen weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt habe, und wendet im Übrigen Verjährung ein. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2019 gewusst, dass sich die Schwarzdeckerin auf eine Vereinbarung der Haftungsbeschränkung nach Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 berufe und deswegen eine weitergehende Haftungsübernahme für den Brandschaden ablehne. In ihrer Streitverkündung im Vorprozess aus November 2019 habe die Klägerin ihm bereits vorgeworfen, dass er die, die Gemeinde belastenden Positionen der ÖNORM B 2110 ausnehmen hätte müssen. Der Klägerin wäre es daher damals jedenfalls möglich gewesen, eine Feststellungsklage einzubringen.
[11] Das Erstgericht folgte der Argumentation des Beklagten und wies die Klage wegen Verjährung ab.
[12] Durch den Übergang der Forderung auf die Klägerin als Legalzessionarin nach Paragraph 67, VersVG habe sich nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs und an dessen Verjährung geändert; es gelte daher Paragraph 1489, ABGB.
[13] Der Klägerin sei spätestens im Zeitpunkt ihrer Streitverkündung im November 2019 bekannt gewesen, dass dem Beklagten ein Fehlverhalten in Form einer Verletzung von Interessenwahrungs- und Aufklärungspflichten vorzuwerfen sei, das zum Schadenseintritt führen könne, sodass sie bereits damals eine Klage mit einem schlüssigen Vorbringen erheben hätte können. Die Streitverkündung habe die Verjährungsfrist nicht unterbrochen.
[14] Das Berufungsgericht verneinte hingegen eine Verjährung des Schadenersatzanspruchs und gab der Klage statt, weil der Beklagte den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe.
[15] Vor der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess sei es aus rechtlichen Gründen ungewiss gewesen, ob aus dem Verhalten des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden sei, sodass die Klägerin mit einer Klagseinbringung zuwarten habe dürfen.
[16] Die Revision ließ das Berufungsgericht zum Umfang der Aufklärungs- und Informationspflichten eines beauftragten Planers über eine in ÖNORMEN enthaltene Haftungsbeschränkung zu.
[17] Die – von der Klägerin beantwortete – Revision des Beklagten, mit der er eine Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils begehrt, ist zulässig und auch berechtigt.
[18] 1. Die Klägerin warf dem Beklagten in ihrer Streitverkündung vom 25. 11. 2019 im Vorprozess vor, dass er im Jahr 2018 nicht die ÖNORM B 2110 pauschal in die Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen aufnehmen hätte dürfen, sondern sämtliche den Bauherren belastende Positionen ausnehmen und insbesondere die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt 12.3.1. im Rahmen der allgemeinen Vorbemerkungen der Ausschreibung ausschließen hätte müssen. Auch mit der gegenständlichen Klage lastet die Klägerin dem Beklagten an, dass er die Haftungsbeschränkung im Wege der ÖNORM B 2110 mitvereinbart und weder ausgeschlossen, noch die Verantwortlichen der Gemeinde so rechtzeitig darüber aufgeklärt habe, dass sie diese beim Vertragsschluss mit der Schwarzdeckerin abbedingen hätten können.
[19] Damit war aber das (behauptetermaßen) haftungsbegründende Verhalten des Beklagten abgeschlossen und der Primärschaden, nämlich eine nicht näher eingeschränkte Vereinbarung der ÖNORM B 2110, bereits mit Abschluss des Werkvertrags zwischen der Gemeinde und der Schwarzdeckerin eingetreten. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist vergleiche RS0022526; RS0022477; RS0022537), sohin auch die Verschlechterung der Rechtsposition der Gemeinde durch die hier „ungewollten“ und für die Gemeinde nachteiligen Vertragsbedingungen. Wenn – und so oft – die im Wege der ÖNORM B 2110 mitvereinbarte Haftungsbeschränkung in einem konkreten Schadensfall greift (oder eine sonstige für die Gemeinde nachteilige Bestimmung), begründet dies jeweils (nur) einen Folgeschaden (s etwa auch 8 Ob 60/22i: Abschluss eines vom Kläger nicht gewünschten Räumungsvergleichs als Primärschaden; 6 Ob 50/25h: Liegenschaftskaufvertrag ohne Sicherstellung des Kaufpreises als Primärschaden).
[20] Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0097976; vergleiche auch RS0087613; RS0087615; RS0034618 [T3, T5]). Auch bei Nichteinklagung des Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden eine Feststellungsklage erhoben werden (RS0083144 [T25]). Nur die Verjährungsfrist für nicht (mit ausreichender Wahrscheinlichkeit) vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalls beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw sobald nach einem Primärschaden mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist“ neu zu laufen (2 Ob 145/25z mwN).
[21] Hier wurde der Klägerin der Primärschaden, nämlich die Vereinbarung der ÖNORM B 2110 ohne explizite Ausschlüsse der für die Gemeinde nachteiligen Bestimmungen, insbesondere der Haftungsbeschränkung, sowie ein konkret vorhersehbarer Folgeschaden, nämlich ein womöglich bloß teilweiser Ersatz des Brandschadens, mit dem Ablehnungsschreiben der Haftpflichtversicherin der Schwarzdeckerin im Juni 2019 bekannt.
[22] 2. Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung, wonach wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig ist, „gesicherte Verfahrensergebnisse“ abgewartet werden dürfen vergleiche RS0034524 [T28, T47, T67]; RS0034908 [T12, T14]; RS0034374 [T29]), ist nicht unmittelbar einschlägig.
[23] Wie dargelegt war der Primärschaden in Form der Verschlechterung der Rechtsposition nämlich bereits eingetreten und nur ein Folgeschaden fraglich. Im Vorprozess war lediglich zu beurteilen, ob der Brandschaden von der Schwarzdeckerin (zur Gänze) zu ersetzen ist. Die grundsätzlich wirksame Vereinbarung der ÖNORM B 2110 war im Vorprozess ebenso unstrittig wie der Umstand, dass die Haftungsbeschränkung nach deren Pkt 12.3.1. nicht explizit ausgenommen oder abbedungen worden war, wie von der Klägerin in ihrer Streitverkündung an den Beklagten gefordert. Strittig war insoweit lediglich, ob man bei objektiver, rein auf den Wortlaut abstellender Auslegung von anderen Bestimmungen in den allgemeinen Vorbemerkungen sowie im Bauvertrag für den Schadensfall anderes ableiten könne (was der 7. Senat verneinte, 7 Ob 140/21w [Rz 37, 43 ff]).
[24] Die Unklarheit von Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist aber nicht hinausschieben; auf die richtige rechtliche Qualifikation eines bekannten Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (RS0034524 [T57, T58]).
[25] Die Klägerin hätte daher, wie vom Erstgericht zutreffend festgehalten, im Zeitpunkt ihrer Streitverkündung im November 2019 ebenso eine schlüssige, auf Feststellung der Haftung des Beklagten gerichtete Klage für die „ungewollte“ Vertragsgestaltung einbringen können, sodass (spätestens) damals die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, ABGB zu laufen begann. Dass die Höhe des Brandschadens und der Versicherungsleistung der Klägerin bereits bekannt war, ist angesichts der „Ungewissheit“ dieses Folgeschadens für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Beklagten irrelevant.
[26] 3. Im Ergebnis ist daher das wegen Verjährung klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen, sodass auf sonstige Rechtsfragen zur Berechtigung des Anspruchs nicht mehr einzugehen ist.
[27] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00125.25Y.0806.000