OGH
06.08.2026
4Ob37/26h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei * Rechtsanwälte OG, *, gegen die beklagten Parteien 1. * LTD, *, 2. * GmbH in Liquidation, *, und 3. *, alle vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2026, GZ 1 R 165/25d-40, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht verpflichtete – im Wesentlichen gleich wie schon das Erstgericht – die Erstbeklagte, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, sich für die Vermittlung von Mandanten, die Besitzschutzansprüche geltend machen wollen, ein Erfolgs- und Vermittlungshonorar auszubedingen, das in einem Prozentsatz der von (potenziellen) Besitzstörern vereinnahmten Zahlungen, gleich welcher Bezeichnung oder Widmung (zB Pauschalbeträge für Klagsverzichte, Ersatz der Rechtsdurchsetzungskosten), besteht, solange sie Einfluss auf die Mandatsausübung/Verfahrensführung durch ihren Partneranwalt/ihre Partneranwälte nimmt; verboten wurden auch gleichartige Verhaltensweisen, wie etwa das Ausdrücken des Erfolgs- und Vermittlungshonorars in absoluten Zahlen, sofern sich das Entgelt nicht am Aufwand für die Vermittlung orientiert, und das Anbieten und Bewerben solcher Entgeltvereinbarungen. Es untersagte der Zweitbeklagten, diese Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten insbesondere dadurch zu fördern, dass sie sich anlässlich der Auftragserteilung von Kunden an die Erstbeklagte mit der Einholung von Halterauskünften beauftragen lässt, diese in weiterer Folge einholt und an den Partneranwalt/die Partneranwälte der Erstbeklagten zum Zweck der Abmahnung von (potenziellen) Besitzstörern übermittelt, sowie indem sie als Zahlstelle für Zahlungen fungiert, die infolge von Abmahnungen durch den Partneranwalt/die Partneranwälte von (potenziellen) Besitzstörern geleistet werden. Schließlich trug es dem Drittbeklagten auf, es zu unterlassen, die Wettbewerbsverstöße der Erst- und der Zweitbeklagten zu ermöglichen und/oder zu veranlassen.
[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es den Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
[3] 1. Nach neuerer Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff des „Rechtsfreunds“ im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB nicht ausschließlich auf Rechtsanwälte oder sonstige Personen, für die – den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare – Standesregeln bestehen. Auch ein Prozessfinanzierer kann dem Verbot unterliegen, wenn dieser seinem Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen (4 Ob 144/24s [Rz 18] mwN).
[4] Die Revision argumentiert, dass es einen Bereich gebe, in dem die Einflussnahme des Prozessfinanzierers auf die beauftragten Anwälte „(noch) zulässig“ sein müsse. Eine solche Grenzziehung kann freilich stets nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen – wie es auch im Provisorialverfahren (4 Ob 144/24s [Rz 19 ff]) geschehen ist. Auch wenn die Erstbeklagte mittlerweile ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen adaptiert hat, so hat sich doch an dem von ihr betriebenen Geschäftsmodell nichts geändert. Der Konstruktion dieses Geschäftsmodells („automatisierte“ Abmahnungen mit dem Ziel einer Prozesskostenablöse um 395 EUR) ist eine Einflussnahme auf die (außergerichtliche) Verfahrensführung immanent, auch wenn nun formal weisungsunabhängige Rechtsanwälte daran beteiligt sind. Im Übrigen geht es in diesem Prozess nicht um die (Un-)Zulässigkeit der Einflussnahme, sondern um eine unzulässige Entgeltvereinbarung.
[5] 2. Dass die hier in Rede stehende Entgeltvereinbarung dem Verbot des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB zuwiderläuft, wurde bereits im Provisorialverfahren geklärt (4 Ob 144/24s [insbesondere Rz 21] mwN). Der Umstand, dass bei Misserfolg gar kein Honorar geschuldet wird, ändert daran nichts: Das gesetzliche Verbot betrifft die Quotenbeteiligung am Erfolg, aber nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich (RS0016810). Ist für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift hingegen die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB (7 Ob 8/06m mwN; 6 Ob 183/16d [Pkt 2.1.]; vergleiche im Übrigen auch RS0111489).
[6] 3. Dem Berufungsgericht ist auch insofern kein (korrekturbedürftiger) Fehler unterlaufen, als es die auf den vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 35 C 613/24v abgeschlossenen Vergleich abzielenden Ausführungen der Berufungswerber als vom festgestellten Sachverhalt abweichend gewertet hat und nicht davon ausgegangen ist, es würde sich hier um sekundäre Feststellungsmängel handeln. Die Beklagten haben nämlich in erster Instanz zum Inhalt dieses Vergleichs kein Tatsachenvorbringen erstattet; sie haben den Vergleich auch nicht vorgelegt. Daher konnte das Berufungsgericht den Inhalt des Vergleichs auch nicht als unstrittig (im Sinn des Paragraph 267, ZPO) behandeln.
[7] Im Übrigen übergeht die Revision jene Feststellung, wonach die Beklagten trotz der vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren ergangenen Anfrage der Klägerin den Abschluss eines prätorischen Unterlassungsvergleichs (ohne Begründung) abgelehnt haben.
[8] 4. Da daher keine Rechtsfrage von im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00037.26H.0806.000