OGH
06.08.2026
4Ob36/26m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * GmbH, *, 2. * GmbH & Co KG, *, beide vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller LL.M. und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2026, GZ 4 R 172/25d-79, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Revisions zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[2] 2.1. Soweit die Revision die Unrichtigkeit des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts mit einem Hinweis auf das in dieser Sache bereits geführte Provisorialverfahren begründet, ist festzuhalten, dass sich aus diesem Anlass nicht nur der Oberste Gerichtshof (4 Ob 137/23k), sondern auch der EuGH (C-426/21) bereits mit der von der Beklagten vertriebenen „IPTV-Komplettlösung“ befasst hat. Die Vorinstanzen haben die sich daraus ableitbaren Rechtsgrundsätze jedenfalls vertretbar auf den im Hauptverfahren festgestellten Sachverhalt angewandt.
[3] 2.2. Die Beklagte meint zwar, dass der Sachverhalt des Provisorialverfahrens von jenem des Hauptverfahrens abweiche, weil hier feststehe, dass bei Aufzeichnung einer Sendung aufgrund der Programmierung von vielen Kunden „eine Videodatei gemeinsam genutzt“ werde, während in der Entscheidung 4 Ob 137/23k (Pkt 3.3.) von einem „erstaufzeichnenden Nutzer“ die Rede sei.
[4] Tatsächlich unterscheiden sich die jeweiligen wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Deduplizierungsverfahren aber nicht. Außerdem erfüllen „nutzergenerierte Vervielfältigungsstücke“, wie sie hier vorliegen (und auch schon im Provisorialverfahren vorlagen), letztlich dieselbe Funktion wie „Masterkopien“ (Walter, Glosse zu EuGH C-426/21 MR 2023, 220). Für welche Rechtsfragen die (angebliche) Sachverhaltsabweichung relevant sein soll, zeigt die Beklagte nicht auf.
[5] 2.3. Schließlich wird die Zulässigkeit noch damit begründet, dass die urheberrechtliche Einordnung von Ende-zu-Ende verschlüsseltem urheberrechtlichen Material noch nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei.
[6] Nach den Feststellungen im Provisorialverfahren wurde ebenso wie nach jenen im Hauptverfahren teilweise ein Bildschlüsselverfahren angewandt. Auch hierin unterscheiden sich daher die zu beurteilenden Sachverhalte nicht.
[7] Die Speicherung verschlüsselter Datensätze soll nach Ansicht der Beklagten – entgegen 4 Ob 137/23k Pkt 3.3. (zust Walter, MR 2024, 131) – keine Vervielfältigungshandlung sein, weil die Daten ohne Schlüssel nicht sinnlich wahrnehmbar seien und daher kein „urheberechtsrelevantes Werk“ vorliege. Nach den Feststellungen werden allerdings die Schlüsselcodes zur „Set-Top-Box“ beim Endkunden übertragen. Demnach stellt die „IPTV-Komplettlösung“ der Beklagten zusätzlich zur verschlüsselten Kopie den Schlüssel zur Verfügung. So stellt die Beklagte mit ihrem Produkt im Ergebnis dem Endkunden doch eine sinnlich wahrnehmbare Kopie zur Verfügung, sodass die Argumentation der Beklagten von vornherein fehl geht.
[8] 3.1. Die Beklagte zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, sodass ihre Revision zurückzuweisen ist, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[9] 3.2. Die Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens konnte unterbleiben, weil die für den hier zu entscheidenden Sachverhalt relevanten Fragen vom EuGH bereits beantwortet wurden. Insbesondere hielt der EuGH fest, dass seine Ablehnung der Anwendbarkeit der „Privatkopieausnahme“ nicht von der angewandten Vervielfältigungstechnologie abhängt (C-426/21 Rn 49).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00036.26M.0806.000