OGH
05.08.2026
12Os44/26a
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 33/25y (vormals AZ 11 HR 61/25d) des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 26. August 2025, AZ 7 Bs 138/25f, (ON 31.3 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 20 Hv 33/25y des Landesgerichts Ried im Innkreis verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 26. August 2025, AZ 7 Bs 138/25f, Paragraph eins, Absatz eins, StPO und Paragraph 17, Absatz eins, StPO.
Gründe:
[1] Im gegen * G* geführten Ermittlungsverfahren (AZ 1 St 33/25f der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis) setzte das Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 11 HR 61/25d mit Beschluss vom 14. August 2025 die über den Genannten wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO (neuerlich) fort (ON 24).
[2] Dabei ging es vom dringenden Verdacht aus, G* habe vom Jänner 2023 bis zum 9. April 2025 – im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (ON 24 S 3 f) – vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich im Beschluss einzeln angeführte Quanten an Kokain (beinhaltend Cocain) und Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC) dort namentlich genannten Abnehmern überlassen.
[3] Zuvor hatte das Landesgericht Ried im Innkreis als Schöffengericht G* mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 11. September 2020, AZ 20 Hv 22/20y, (ON 22) – soweit hier von Bedeutung – des Vergehens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (A./) schuldig erkannt.
[4] Danach hat er in T* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er vom Jänner 2019 bis um den 6. Juni 2020 insgesamt – (wohl) ebenfalls im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit – die im Urteil angeführten Quanten an Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC), Kokain (beinhaltend Cocain) und Ecstasy-Tabletten im Urteil namentlich genannten sowie unbekannten Abnehmern weitergab, wobei ihm die Privilegierung des Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG zugute kam (ON 22 S 2).
[5] Der gegen den Beschluss über die Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde des G* (ON 25) gab das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 26. August 2025 Folge, hob die Untersuchungshaft auf und ordnete die sofortige Enthaftung des Beschuldigten an (ON 31.3).
[6] Nach Ansicht des Beschwerdegerichts könne – mit Blick auf die Aussagen zweier Zeugen und die Angaben des Beschuldigten zu kontinuierlichen Suchgiftüberlassungen auch im Zeitraum Frühjahr/Sommer 2020 bis März 2025 sowie den Umstand, dass er am 6. Juni 2020 lediglich knapp zehn Stunden in Verwahrungshaft verbracht habe und „nur“ zu einer teilbedingt, letztlich zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei – „nicht qualifiziert angenommen“ werden, dass der Beschuldigte „nach dem 6. Juni 2020 einen eigenständigen Handlungsentschluss fasste“ (BS 4).
[7] Erkennbar verneinte das Beschwerdegericht – jedenfalls implizit – die Dringlichkeit des Tatverdachts (Paragraph 173, Absatz eins, StPO), dass der Beschuldigte „nach dem 6. Juni 2020“ – und somit auch in dem im erstgerichtlichen Beschluss angenommenen Zeitraum – Suchtgift nicht im Rahmen des im Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. September 2020 abgeurteilten, in tatbestandlicher Handlungseinheit verwirklichten, Suchtgifthandels überlassen habe.
[8] Einer in der Folge erhobenen Beschwerde des G* gegen einen abweislichen Beschluss auf Einstellung (Paragraph 108, StPO) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 16. Oktober 2025, AZ 7 Bs 156/25d, jedoch (unter anderem) mangels „Gewissheit“, dass (in Bezug auf das Urteil vom 11. September 2020) „eine einzige tatbestandliche Handlungseinheit vorliege“ und zufolge Sperrwirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, StPO eine Verurteilung ausgeschlossen sei, nicht Folge (ON 36.3).
[9] Gegen die im erstgenannten Beschluss des Beschwerdegerichts implizit geäußerte Rechtsansicht, wonach auch erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung gesetzte Tathandlungen materiell-rechtlich Teilakte der solcherart abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit sein können und diesfalls von der Sperrwirkung des zeitlich davor liegenden Urteils umfasst seien, richtet sich die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur, die argumentativ ausdrücklich auch auf den Prozessgegenstand abstellt.
[10] Wie die Generalprokuratur der Sache nach zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Linz in der in seiner Begründung implizit vertretenen, zur Stattgebung der Beschwerde führenden Rechtsauffassung mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[11] Die Strafprozessordnung (StPO) regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen (Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz StPO). Nach der Legaldefinition für den Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) liegt dieser vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
[12] Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess (Artikel 90, Absatz 2, B-VG). Indem diese Verfassungsnorm eine Anklage erfordert, setzt sie einen Verfolgungsantrag voraus, der sich gegen eine bestimmte Person richtet und auf eine bestimmte Tat bezieht (zum Ganzen eingehend Wiederin, WK-StPO Paragraph 4, Rz 9 f und 25).
[13] Die StPO weist die Anklage grundsätzlich der Staatsanwaltschaft zu. Gegen ihren Willen darf ein Strafverfahren nicht geführt werden (Paragraph 4, Absatz eins, StPO). Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens setzen eine rechtswirksame Anklage voraus (Paragraph 4, Absatz 2, StPO). Nach Paragraph 4, Absatz 3, StPO hat die Entscheidung des Gerichts die Anklage zu erledigen, darf sie jedoch nicht überschreiten. An eine rechtliche Beurteilung ist das Gericht nicht gebunden.
[14] Die Anklage gibt somit dem Hauptverfahren seinen Gegenstand vor, über den das Gericht nicht hinausgehen, hinter dem es aber auch nicht zurückbleiben darf. Anklage und gerichtliche Entscheidung müssen miteinander korrespondieren. Mit und in der Anklage wird somit der Prozessgegenstand fixiert, den das Gericht zu erledigen hat (Wiederin, WK-StPO Paragraph 4, Rz 60 und 77).
[15] Von all dem ausgehend ist der Frage der Reichweite einer tatbestandlichen Handlungseinheit jene des Prozessgegenstands systematisch vorgelagert.
[16] Der StPO liegt der prozessuale Tatbegriff zugrunde (ErläutRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 24, ). Prozessgegenstand jedes Strafverfahrens ist die angeklagte Tat im prozessualen Sinn.
[17] „Tat“ im prozessualen Sinn ist ein konkreter historischer Lebenssachverhalt, ein bestimmtes historisches Geschehen. Die angeklagte Tat ist in ihren Grundzügen daher durch den in der Anklage umschriebenen Lebenssachverhalt (also die diesbezügliche Sequenz historischer Ereignisse) bestimmt. Die Entscheidungskompetenz des Gerichts besteht nur innerhalb der sachverhaltsmäßigen Grenzen der Anklage. Das Urteil hat ausschließlich über den durch die Anklage determinierten Prozessgegenstand – also das unter Anklage gestellte historische Geschehen – abzusprechen und nur darüber zu entscheiden (zum Ganzen RIS-Justiz RS0102147 [T5] und RS0113142 [T17]; Wiederin, WK-StPO Paragraph 4, Rz 82 f und 87 [„das tatsächlich Vorgefallene“]; Lewisch, WK-StPO Paragraph 262, Rz 1, 3, 6 f, 10, 12 f, 22, 26, 31, 46, 48 und 60; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 12 f, 502, 519, 523; Lendl, WK-StPO Vor Paragraphen 259, 260, Rz 5 sowie Paragraph 260, Rz 6 und 9; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph eins, Rz 19 sowie Paragraph 270, Rz 19; Birklbauer, WK-StPO Paragraph 17, Rz 31; Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 19 f; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 1.53, 8.5 und 8.138; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 467 ff und 530; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 262, Rz 1 f; Schmollmüller, SbgK Paragraph 28, Rz 7 und 14; Fuchs/Zerbes, AT I12 1/11 und 5/2 [„vorausgegangene Tat“, „tatsächliches Geschehen“]; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT17 Rz 3.3).
[18] Daraus folgt, dass sich auch die Sperrwirkung (Paragraph 17, Absatz eins, StPO; Artikel 4, 7. ZPMRK) eines (hier) in Rechtskraft erwachsenen Urteils nach ständiger Rechtsprechung nur auf dessen Prozessgegenstand, also den diesbezüglich erledigten historischen Lebenssachverhalt, der allein Bezugspunkt von ne bis in idem ist, erstreckt (RIS-Justiz RS0124619 und RS0120128; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.237 ff sowie Birklbauer, WK-StPO Paragraph 17, Rz 11 ff [31], jeweils mwN; Wiederin, WK-StPO Paragraph 4, Rz 90; Schmollmüller, SbgK Paragraph 28, Rz 10; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT17 Rz 38.55a; in diesem Sinn auch Schmoller, Zusammenfassung mehrerer Verhaltensweisen zu einer „Handlungseinheit“?, Festschrift für Helmut Frister, Pkt IV/1 [im Druck]).
[19] Abgesprochen wird über den Prozessgegenstand im Urteilszeitpunkt, sodass allfälliges nach diesem Zeitpunkt gesetztes deliktisches Verhalten begriffslogisch nicht Teil des Prozessgegenstands sein kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 509) und folgerichtig auch nicht von der Sperrwirkung eines – auf den jeweiligen Prozessgegenstand bezogenen – Urteils umfasst ist (ausdrücklich zum fortgesetzten Delikt RIS-Justiz RS0090794 [T3]; 12 Os 161/98; zur Zäsurwirkung einer Verurteilung vergleiche auch BGH 4 StR 340/80 [Rz 8], BGH 1 StR 526/08 [Rz 6], BGH 4 StR 259/17 [Rz 17] und BGH 2 StR 480/23 [Rz 21]).
[20] Zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zukünftiges (hypothetisch mögliches) Verhalten ist bereits denklogisch jeder Kognition des Strafgerichts und damit dem relevanten Tatsachenkreis (RIS-Justiz RS0098514) entzogen.
[21] Demzufolge hat der Oberste Gerichtshof bereits zum sogenannten Dauerdelikt – also zu einer Form der tatbestandlichen Handlungseinheit im engeren Sinn (Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT17 Rz 38.60 und 38.63; Schmollmüller, SbgK Paragraph 28, Rz 100 und 102) – ausgesprochen, dass in jenen Fällen, in denen der Täter ein dauerdeliktisches Verhalten, für das er rechtskräftig verurteilt worden ist, nach dem Urteilszeitpunkt fortsetzt, die Sperrwirkung des rechtskräftigen Urteils der Strafverfolgung wegen des zeitlich nach diesem gesetzten Verhaltens nicht entgegensteht (15 Os 100/24f [Rz 7]).
[22] Ganz in diesem Sinn bezieht sich auch die ständige Rechtsprechung zum Dauerdelikt der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, StGB ausschließlich auf historische Lebenssachverhalte (RIS-Justiz RS0090582, RS0128941) und zieht deren Grenze mit dem Zeitpunkt des Schuldspruchs vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 262, Rz 39; Markel in WK2 StGB Paragraph 198, Rz 65; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 Paragraph 198, Rz 34 [12 Os 103/13h stellt mit „künftigen“ Taten auf den Zeitpunkt der Erhebung des Verfolgungsantrags, nicht auf jenen nach der Urteilsfällung ab]). Entscheidungen zu einem gegenüber der abgeurteilten Zeitspanne erweiterten Deliktszeitraum (14 Os 59/20p, 11 Os 40/24b, 13 Os 12/20v) betrafen nicht die hier zu beurteilende Frage einer rechtskräftigen Vorverurteilung, sondern sich (teilweise) überlappende Tatzeiträume in Ansehung der Vor- und der Nachverurteilung.
[23] Zur fallbezogen in Rede stehenden tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn infolge fortlaufender Tatbestandsverwirklichung kommt hinzu, dass diese durch die sukzessive Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg charakterisiert ist (Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89/11; Schmollmüller, SbgK Paragraph 28, Rz 105). Wurde aber die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolgs durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt, scheidet die Annahme, ein und dasselbe Delikt könne weiterhin verwirklicht werden, auch aus materiell-rechtlichen Gründen aus.
[24] Die Generalprokuratur zeigt somit zutreffend auf, dass die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts, wonach auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung gesetzte Tathandlungen materiell-rechtlich Teilakte der solcherart abgeurteilten (und damit jedenfalls beendeten) tatbestandlichen Handlungseinheit sein können und diesfalls von der Sperrwirkung des zeitlich davor liegenden Urteils umfasst sind, das Gesetz in Paragraph eins, Absatz eins, StPO und Paragraph 17, Absatz eins, StPO verletzt.
[25] Diese Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Linz missachtet solcherart Grundsätze des Strafverfahrens (hier: den Prozessgegenstand).
[26] Mit Blick auf die umfassenden rechtlichen Überlegungen der Generalprokuratur sei hinzugefügt, dass die Vergleichbarkeit der vorliegenden Konstellation mit einem Erfolgseintritt nach Rechtskraft einer Verurteilung wegen einer versuchten Tat oder mit einer nach diesem Zeitpunkt gelegenen Verwirklichung einer Erfolgsqualifikation nicht vorliegt, weil diesfalls (anders als hier) das Unrecht bereits gesetzt wurde und solcherart gerade nicht künftiges Handeln einer strafrechtlichen Prüfung unterzogen wird.
[27] Erwägungen zur Motivationslage vor und nach einer Verurteilung (zu größeren zeitlichen Unterbrechungen vergleiche überdies RIS-Justiz RS0129716), also zu einer Lösung auf Tatsachenebene (als Tatfrage), erübrigen sich im gegebenen Zusammenhang, weil die vom Beschwerdegericht angenommene Sperrwirkung – wie dargelegt – schon aufgrund der Determinierung des Prozessgegenstands ausscheidet (aA Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89/4, 89/14).
[28] Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Vorteil des mittlerweile Verurteilten ausgewirkt hat, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00044.26A.0805.000