Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Geschäftszahl

12Os39/26s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 und 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 4. November 2025, GZ 319 Hv 58/25v-24.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu römisch eins, demgemäß im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu römisch eins richtet, und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* jeweils eines Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 und 4 zweiter Fall StGB (römisch eins) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

[2]                          Danach hat er in B*

(römisch eins) von April 2022 bis Dezember 2024, mithin länger als ein Jahr, gegen seine damalige Lebensgefährtin * Ni* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr durchschnittlich jeden zweiten bis dritten Tag, teilweise sogar mehrmals täglich, Ohrfeigen, Faustschläge, Tritte und Stöße zufügte, sie an den Haaren riss, sie gefährlich bedrohte, würgte, zwickte und ihr die Freiheit entzog, indem er sie stundenlang in ihr Zimmer sperrte, wobei er dadurch eine umfassende Kontrolle des Verhaltens von Ni* herstellte [US 8, 14: und eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer autonomen Lebensführung bewirkte];

(römisch zwei) im November 2024 Ni* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er sie am Körper festhielt und an ihr den Analverkehr vollzog;

(römisch drei) im Zeitraum von November 2024 bis Anfang Dezember 2024 mit Ni* in zumindest zwei Angriffen nach vorangegangener Einschüchterung eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, nämlich Analverkehr, vorgenommen, indem er sie durch die oben genannten strafbaren Handlungen in einen psychischen Zustand versetzte, in dem sie aus Angst nicht mehr frei entscheiden konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.

Zur amtswegigen Maßnahme:

[4]             Nach den Entscheidungsgründen zu römisch eins des Schuldspruchs erfasste der (in unterschiedlichen Formen konstatierte) Vorsatz des Angeklagten folgende (objektive) Sachverhaltselemente: Dauer, Dichte und Intensität der Übergriffe, Tatumstände, auf deren Grundlage die Rechtsfrage nach der Eignung der Gewalthandlungen bejaht wurde, das Opfer in einen Zustand permanenter (oder zumindest häufig auftretender) Angst vor weiteren Gewaltakten zu versetzen und solcherart dessen Lebensführungsfreiheit gravierend zu beeinträchtigen (14 Os 143/21t, 144/21i [Rz 14]; vergleiche RIS-Justiz RS0127377 [T3], RS0132824; Winkler, SbGK Paragraph 107 b, Rz 110; Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 8 f), Herstellung umfassender Kontrolle des Verhaltens der Ni* und Bewirken einer erheblichen Einschränkung der autonomen Lebensführung der Genannten (US 3 ff sowie US 8 und 14). Demnach hat es das Erstgericht unterlassen, den subjektiven Tatbestand der in Paragraph 107 b, Absatz 2, zweiter Fall StGB genannten und hier konkret in Rede stehenden Anknüpfungsdelikte und – sofern das Verpassen von Ohrfeigen, das Zwicken und das Reißen an den Haaren (US 3) nicht als (versuchte) Verletzung am Körper zu beurteilen ist – den Vorsatz in Bezug auf die Misshandlungen am Körper festzustellen (instruktiv Winkler, SbgK Paragraph 107 b, Rz 38, 114 [„zweifache Vorsatzprüfung“]; zu Paragraph 107 b, Absatz 2, erster Fall StGB: 11 Os 89/24h [Rz 11], 14 Os 101/17k).

[5]             Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch zu römisch eins, demgemäß im Strafausspruch und im undifferenziert auf den gesamten Schuldspruch gestützten (US 16) Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche vergleiche 14 Os 104/21g [Rz 11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).

[6]             Ein Eingehen auf das zu römisch eins des Schuldspruchs erstattete Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich demgemäß.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen:

[7]             Mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089).

[8]             Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider liegt eine solche Unvereinbarkeit der Feststellungen, wonach der Angeklagte zum einen zu römisch zwei des Schuldspruchs Ni* festhielt, sie unter Anwendung von „überlegener“ Körperkraft zu sich ins Bett zog und in der Folge den Analverkehr vollzog, den die Genannte „im Bewusstsein ihrer körperlichen Unterlegenheit“ widerstandslos über sich ergehen ließ (US 5; vergleiche RIS-Justiz RS0095232 [T3, T6]; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 17; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 Paragraph 201, Rz 17 [je zum Ursachenzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel]), er aber zum anderen zu römisch drei des Schuldspruchs keine „Nötigungsmittel“ anwenden musste (US 6; vergleiche zur Abgrenzung von Paragraphen 201, 205 a, StGB im Übrigen RIS-Justiz RS0095240 [T3]), nicht vor.

[9]             Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) allein die Beurteilung der Überzeugungskraft der Zeugenaussagen kritisiert, lässt sie außer Acht, dass die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Beweisperson als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes darstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431; RIS-Justiz RS0099649).

[10]                 Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

[11]           Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5, vierter Fall) das Fehlen von Feststellungen zu den Nötigungsmitteln des Paragraph 201, Absatz eins, StGB und zur subjektiven Tatseite (zu römisch zwei und römisch drei des Schuldspruchs) behauptet, letztere an anderer Stelle sogar bestreitet, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5 f).

[12]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[13]           Zu römisch zwei und römisch drei des Schuldspruchs regt die Generalprokuratur unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufnahme dieser Taten in eine nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB zu bildende Subsumtionseinheit die Wahrnehmung der durch Paragraph 289, StPO eingeräumten Befugnis an. Dazu sah sich der Oberste Gerichtshof aber nicht veranlasst:

[14]           Zunächst sei festgehalten, dass den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu entnehmen sind, wonach diese (in Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB bezeichnete Anknüpfungstatbestände erfüllenden) Taten vom Vorsatz des Angeklagten getragen gewesen wären, sie wiederholt im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB zu begehen vergleiche zu dieser Voraussetzung der Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit Stricker, Subsumtionseinheit versus tatbestandliche Handlungseinheit im StGB, in Lewisch/Nordmeyer [Hrsg], Liber Amicorum Eckart Ratz, 171 [172, 175 ff mwN]).

[15]           Der bloße Umstand, dass die Rechtskraft des (rechtsrichtigen) Schuldspruchs zu römisch zwei und römisch drei im weiteren Rechtsgang einer – im Übrigen die Strafrahmenbildung nach Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB gar nicht beeinflussenden – Änderung der Subsumtion der davon erfassten Taten in die von der Generalprokuratur genannte Richtung entgegensteht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 12), stellt keinen Nachteil iSd Paragraph 289, StPO dar vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 3; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23).

[16]           Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00039.26S.0805.000