Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Geschäftszahl

12Os18/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * M* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, SMG, Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M* und * B* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 9. Dezember 2025, GZ 9 Hv 87/25b-281, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., der Angeklagten und ihrer Verteidiger Mag. Robier und Dr. Lanschützer

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im beide Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie der hinsichtlich B* ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

* M* und B* werden jeweils nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB, M* unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. November 2023, AZ 25 Hv 122/23i, B* unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2024, AZ 18 Hv 65/24g, zu Zusatzfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar M* von 14 Jahren und B* von 15 Jahren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* (zur Gänze) und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* (im Übrigen) werden verworfen.

Die Berufungen beider Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Mit ihren jeweiligen Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ 75 BE 37/21w gewährten bedingten Entlassung abgesehen.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * M* und * B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, SMG, Paragraph 15, StGB (römisch eins./) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, SMG, Paragraph 15, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt (zur Nichtanführung der Beteiligungsform im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO siehe RIS-Justiz RS0013731 [T2, T4]; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 30; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 287).

[2]             Danach haben sie von November 2022 bis August 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als führend tätige Mitglieder – indem sie an der Spitze der Organisation standen und Kurierfahrer, „Läufer“ oder Weiterverkäufer engagierten, Lieferungen, An- und Verkäufe koordinierten sowie den Überblick über die Finanzen hatten, wobei die ihnen unterstellten Personen über ihre Anweisungen handelten, sie somit selbständige Anordnungsgewalt in größerem Umfang ausübten – einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, nämlich einer auf zumindest mehrere Monate angelegten, aus ihnen selbst und weiteren elf im Urteil namentlich genannten und unbekannten Personen bestehenden Verbindung, die auf die Erzeugung, die Ein- und Ausfuhr sowie das Überlassen und das Verschaffen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge ausgerichtet war und die über eine hierarchische Organisation mit arbeitsteiliger Struktur verfügte, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter durch Erwecken des Handlungsentschlusses (Paragraph 12, zweiter Fall StGB),

römisch eins./ eingeführt und einzuführen versucht, indem sie andere Mitglieder der Verbindung beauftragten und durch Bekanntgabe von Übergabezeiten und -orten anleiteten, das Suchtgift in zahlreichen Kurierfahrten von Slowenien nach Österreich zu bringen, und zwar in Ansehung von

1./ * D* (teils über * S*) betreffend 6.198 Gramm Cocain-Base, 378 Gramm Heroin-Base sowie 230 Gramm Amphetamin-Base je in Reinsubstanz [A./ bis N./ sowie O./ im Versuchsstadium];

2./ * K* (über * Br*) betreffend 31,08 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz;

römisch zwei./ in K*, W* und andernorts anderen überlassen und zu überlassen versucht, indem sie Mitglieder der Verbindung und weitere Personen mit der Übergabe und Weiterveräußerung des Suchtgifts an Abnehmer sowie einen verdeckten Ermittler beauftragten, und zwar in Ansehung von

A./ Br* betreffend 188,63 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz;

B./ D* betreffend 750,07 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz an * Mi* und * P* und in weiterer Folge an einen verdeckten Ermittler;

C./ D* 2.250 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz über Mittelsmänner an vermeintliche Abnehmer, wobei es aufgrund der Festnahme des Genannten nicht dazu kam;

D./ * H*

1./ 29,55 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz und

2./ 59,15 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz teils über Mittelsmänner an * T*;

E./ H* 462,5 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz sowie 38,75 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz an * W* sowie weitere Abnehmer (1./ bis 5./);

F./ D* (teils über S*) betreffend 3.198 Gramm Cocain-Base und 378 Gramm Heroin-Base sowie 230 Gramm Amphetamin-Base je in Reinsubstanz, wobei das Suchtgift zu 1./a./ bis n./ tatsächlich übergeben wurde und es zu 2./a./ bis b./ beim Versuch blieb;

G./ * Wa* betreffend 148 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz an * G* und weitere unbekannte Abnehmer (1./ bis 2./);

H./ * Dö*, Wa*, H* und Br* betreffend 740 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz an * N* (1./ bis 4./);

römisch eins./ * Po*, P* sowie weitere unbekannte Lieferanten betreffend 1.221 Gramm Cocain-Base (1./a./ bis c./) und 80,5 Gramm Heroin-Base jeweils in Reinsubstanz (2./a./ bis d./) sowie 50 Gramm MDMA (3./);

J./ Br* betreffend 51,86 Gramm Cocain-Base (1./) sowie 41,31 Gramm Heroin-Base (2./) jeweils in Reinsubstanz.

[3]             Die Geschworenen bejahten hinsichtlich M* und B* jeweils die Hauptfragen in Richtung eines Verbrechens nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, SMG, 15 StGB (Hauptfragen 1 und 3) und eines Verbrechens nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, SMG, 15 StGB (Hauptfragen 2 und 4). Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4]             Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*, die er auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 7 und 10 a StPO stützt sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, die er auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 10 a,, „11b“ und 13 StPO stützt. Die Staatsanwaltschaft bekämpft beide Strafaussprüche aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO.

[5]                     Diesen kommt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*:

[6]             Die der Rechtsmittelschrift vorangestellten allgemeinen Erwägungen zu Beweisergebnissen (insb der Verantwortung der Angeklagten und der Aussagen einzelner Zeugen) bezeichnen keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) und sind solcherart einer inhaltlichen Erwiderung unzugänglich.

[7]                     Indem der Beschwerdeführer eine Zeugenaussage seine Rolle in der Verbindung betreffend als unglaubwürdig qualifiziert, übt er bloß im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Beweiswürdigungskritik.

[8]             Die Rüge (Ziffer 7,) stützt den Vorwurf der Anklageüberschreitung (Paragraph 267, StPO) darauf, dass bezüglich der Punkte römisch zwei./C./ und römisch zwei./F./2./a./ des Schuldspruchs, die den Punkten C./ und (ersichtlich gemeint:) F./2./a./ der Hauptfrage 2 entsprechen, eine „Doppelverurteilung“ vorliege.

[9]             Damit verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil dieser auf die Relation der Anklage zu den an die Geschworenen gestellten und von diesen bejahten (Paragraphen 330, f StPO) Fragen (Paragraphen 310, ff StPO) abstellt. Eine Überschreitung der Anklage liegt dann vor, wenn an die Geschworenen eine Frage gestellt und von ihnen bejaht worden ist, die sich auf eine andere als die unter Anklage gestellte Tat bezieht (zum prozessualen Tatbegriff siehe RIS-Justiz RS0113142). Dies behauptet die Rüge nicht einmal.

[10]                 Unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit erklärt die Beschwerde im Übrigen nicht, weshalb bei nach dem Wahrspruch der Geschworenen (RIS-Justiz RS0101148, RS0101403) im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0122006) und solcherart durch eine Tat im materiellen Sinn (RIS-Justiz RS0127374) erfolgter Überlassung von mehr als neun Kilogramm Cocain der Entfall einer Teilmenge von 2.250 Gramm Cocain jeweils in Reinsubstanz für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0116569).

[11]           Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) aus den Verfahrensergebnissen – nämlich den Angaben des Mitangeklagten, konkret bezeichneter Zeugen sowie der teilweise geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers – ableitet, dass dieser nicht im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG Großbandenführer gewesen sei, vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen zu wecken (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17], RS0119583 [T7]), sondern zielt bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der von Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO erfassten Sonderfälle ab.

[11]                 Die Nichtigkeitsbeschwerde des M* war daher zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*:

[12]           Die das Unterbleiben der Stellung von Eventualfragen in Richtung (ersichtlich gemeint:) Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB sowie in Richtung Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB kritisierende Fragenrüge (Ziffer 6,) verfehlt die prozessförmige Darstellung. Dazu hätte es deutlich und bestimmter Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse bedurft, die bei Betrachtung in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0120766) nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0117447 [T14]) indizierten, der Angeklagte habe den ihm zur Last gelegten Suchtgifthandel nicht als führend tätiges Mitglied einer auf die Begehung von Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ausgerichteten Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, sondern bloß als Mitglied einer kriminellen Vereinigung iSd Paragraph 278, Absatz 2, StGB begangen.

[13]           Mit der Behauptung, keine der in den Fragen namentlich angeführten Personen habe sich der Teilnahme an einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG schuldig bekannt, und dem Vorbringen, dass hinsichtlich einzeln bezeichneter Mitglieder – wenn überhaupt – lediglich die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, bzw Absatz 4, Ziffer eins, SMG urteilsmäßig angenommen worden sei, zeigt die Beschwerde die begehrte Eventualfrage indizierende Verfahrensergebnisse nicht auf.

[14]           Die weitere Fragenrüge (Ziffer 6,) behauptet eine Verletzung des Paragraph 312, Absatz eins, StPO, weil die Hauptfragen 3 und 4 keinen Tatort nennen würden, an dem die Bestimmungshandlungen gesetzt worden seien, wobei für eine Subsumtion nach österreichischem Strafrecht ein entsprechender Hinweis auf einen Tatort im Inland erforderlich gewesen wäre, „zumal die Bestimmungshandlungen aufgrund der Strafhaft zweifelsfrei in Österreich erfolgt“ seien.

[15]          Weshalb inländische Gerichtsbarkeit, deren Fehlen als Ausnahme begriffen wird (RIS-Justiz RS0132763 [T1]), Gegenstand der Hauptfragen hätte sein sollen, erklärt die Rüge nicht.

[16]           Die Stellung einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach dem Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit (RIS-Justiz RS0132763) wird von der Rüge (zu Recht) nicht begehrt. Mit dem Verweis auf die Vornahme der Bestimmungshandlungen in Österreich wird gerade kein eine entsprechende Fragestellung indizierendes Verfahrensergebnis angeführt (Paragraph 67, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0117447).

[17]           Im Übrigen macht die Rüge mit ihrer auf Ziffer 6 und „Z 11b“ gestützten Kritik fehlender, für die Beurteilung des Vorliegens inländischer Gerichtsbarkeit jedoch erforderlicher Angaben des „Tatorts der Bestimmungshandlung“ in den Hauptfragen und im Wahrspruch nicht deutlich, weshalb bei der Einfuhr von Suchtgift nach Österreich und dem im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfolgten vergleiche Salimi in WK2 StGB Paragraph 67, Rz 23) Überlassen von Suchtgift in K* und W* inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 2, StGB nicht gegeben sein sollte (RIS-Justiz RS0116565).

[18]           Soweit die weitere Fragenrüge (Ziffer 6,) Paragraph 312, Absatz eins, StPO dadurch als verletzt erachtet, dass die Hauptfragen 3 und 4 keine genaue Tatzeit angeben würden, zu der die Bestimmungshandlungen gesetzt worden seien, erklärt sie nicht, weshalb die Angaben zum Tatzeitraum November 2022 bis August 2023 unter dem Aspekt hinreichender Konkretisierung und Individualisierung nicht genügen sollten (RIS-Justiz RS0098693, RS0098557).

[19]           Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ist daher gegeben, wenn die Laienrichter das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490).

[20]                 Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die Tatsachenrüge, indem sie – nach weitwendigen Rechtsausführungen und Kritik an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – der Sache nach das Vorliegen einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen unter Hinweis auf die Angaben sowie das strafrechtliche Vorleben des Mitangeklagten, die Verantwortung des Beschwerdeführers, gemeinsame Haftzeiten, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Aktenübertragung, allgemeine Erwägungen zu Deponaten einzelner Zeugen sowie ein Stimmenvergleichsgutachten infrage stellt.

[21]                 Die Nichtigkeitsbeschwerde des B* war daher insoweit zu verwerfen.

[22]           Dessen Sanktionsrüge (Ziffer 13, erster Fall) kritisiert hingegen zu Recht, dass das Geschworenengericht (von ihm selbst erkannt, US 27) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das (rechtskräftige) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2024, AZ 18 Hv 65/24g (US 26 f, ON 201, 2) Bedacht nehmen und eine Zusatzstrafe hätte verhängen müssen, weil die hier gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung (November 2022 bis August 2023) bereits im genannten Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Die Nichtanwendung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB bewirkt Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall StPO (RIS-Justiz RS0108409 [T1], RS0085974; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666) und erfordert die Aufhebung des B* betreffenden Strafausspruchs sowie des ihn betreffenden Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Entlassung vergleiche RIS-Justiz RS0101959, RS0101859, RS0101886 [T2]).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

[23]           Die Sanktionsrüge (Ziffer 13, erster Fall) zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB in Ansehung des M* (worauf dieser in seiner Berufung hinweist) auf das (rechtskräftige) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. November 2023, AZ 25 Hv 122/23i (US 25, ON 200, 2) Bedacht nehmen und eine Zusatzstrafe zu dieser Verurteilung verhängen hätte müssen, weil die hier gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung (November 2022 bis August 2023) schon im genannten Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Ebendies gilt auch für den – dies wie bereits dargelegt ebenso zutreffend geltend machenden – Angeklagten B*, der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2024 zu AZ 18 Hv 65/24g verurteilt wurde. Die (irrtümliche [US 27]) Nichtanwendung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf diese Urteile bewirkt jeweils Nichtigkeit aus Ziffer 13, erster Fall des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.

[24]           Folge davon ist insgesamt die Urteilsaufhebung in beiden Sanktionsaussprüchen sowie im B* betreffenden Beschluss auf Absehen vom Widerruf. In diesem Umfang war gemäß Paragraph 351, StPO in der Sache selbst zu erkennen.

[25]           Bei der Strafneubemessung ist jeweils von Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG, das heißt Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe auszugehen.

[26]           Bei M* wirkt erschwerend, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat sowie die Mehrfachqualifikation (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; RIS-Justiz RS0091058) und, dass er schon wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung im engeren Sinn beruhenden Tat verurteilt worden ist (LG Klagenfurt zu AZ 17 Hv 38/19t; Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).

[27]           Das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge wirkt unter dem Aspekt des Paragraph 32, Absatz 3, StGB schuldsteigernd (RIS-Justiz RS0088028). Eben dies betrifft die Tatbegehung während des Strafvollzugs sowie während anhängigen Verfahrens (LG für Strafsachen Graz zu AZ 9 Hv 14/23i).

[28]           Mildernd steht demgegenüber, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) sowie die teilweise geständige Verantwortung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB).

[29]           Die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und des Erlöses aus dem Suchtgiftverkauf wirkt ebenso mildernd iSd Paragraph 32, Absatz 3, StGB (Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33).

[30]           Bei B* wirkt erschwerend, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat sowie die Mehrfachqualifikation (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; RIS-Justiz RS0091058), ferner, dass er bereits mehrfach wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).

[31]           Das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge wirkt unter dem Aspekt des Paragraph 32, Absatz 3, StGB schuldsteigernd (RIS-Justiz RS0088028). Eben dies betrifft – hier nach Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB – die Tatbegehung während offener Probezeit (LG Klagenfurt zu AZ 75 BE 37/21w; RIS-Justiz RS0090954 [T2]) sowie während des Strafvollzugs und im raschen Rückfall nach einer Verurteilung (LG Klagenfurt zu AZ 80 Hv 116/21d; RIS-Justiz RS0091145).

[32]           Mildernd steht demgegenüber, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), die teilweise Schadensgutmachung (LG für Strafsachen Graz zu AZ 18 Hv 65/24g; Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB) sowie die teilweise geständige Verantwortung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB).

[33]           Die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und des Erlöses aus dem Suchtgiftverkauf wirkt ebenso mildernd iSd Paragraph 32, Absatz 3, StGB (Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33).

[34]                 Die aus dem Spruch ersichtlichen Zusatzstrafen entsprechen diesem Strafzumessungskalkül sowie dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten.

[35]           Vom Widerruf der B* vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 75 BE 37/21w gewährten bedingten Entlassung war zufolge Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abzusehen.

[36]                 Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe waren die Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[37]           Zurückzuweisen waren die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufungen beider Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld (zur Anmeldung der „vollen Berufung“ siehe jeweils ON 280.15; Paragraphen 344, 283, Absatz eins, StPO).

[38]           Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00018.26B.0805.000