OGH
03.08.2026
504Präs36/26t
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst über die Ablehnungsanträge des Einschreiters *S* vom 17. Juni 2006 (AZ 5 Ns 19/26x, 5 Ns 31/26m und 5 Ns 32/26h des OLG *) gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz den
Beschluss:
Die Ablehnungsanträge werden verworfen.
Begründung:
Der Einschreiter stellt eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts *.
Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (Paragraph 46, Absatz 3, StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig. Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Ausschließungsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter nicht mit derjenigen des Einschreiters deckt, rechtfertigt jedenfalls keinen Ablehnungsantrag. Aus der – im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen – Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts *.
Der Antrag war daher spruchgemäß zu verwerfen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00036.26T.0803.000