OGH
31.07.2026
11Ns49/26h (11Ns54/26v)
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB, AZ 8 U 33/25f des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt, AZ 7 Bl 9/26f und AZ 7 Bl 22/26t, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 2. Oktober 2025, GZ 8 U 33/25f-43, wurde * H* des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zum Nachteil von Justizwachebeamten der Justizanstalt Klagenfurt schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen der Angeklagte volle Berufung anmeldete (ON 42 S 9). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung brachte der Angeklagte am 12. Dezember 2025 einen Protokollberichtigungsantrag (ON 53) sowie eine Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 54) ein.
[2] Nach Rückleitung der hinsichtlich der Berufung vorgelegten (ON 55) Akten durch das Landesgericht Klagenfurt (ON 4 in AZ 7 Bl 9/26f) wurde der Protokollberichtigungsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 10. März 2026, GZ 8 U 33/25f-61, abgewiesen. Dagegen erhob der Angeklagte eine Beschwerde (ON 62), die gleichfalls dem Landesgericht Klagenfurt vorgelegt wurde (ON 63; siehe auch Paragraph 447, StPO in Verbindung mit Paragraph 271, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 3, dritter Satz StPO).
[3] Über die Rechtsmittel hat das Landesgericht Klagenfurt (AZ 7 Bl 22/26t und AZ 7 Bl 9/26f) noch nicht entschieden.
[4] Mit am 21. April 2026 unmittelbar beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachtem Schreiben vom 15. April 2026 beantragte der Angeklagte zum Verfahren AZ 8 U 33/25f des Bezirksgerichts Klagenfurt die Delegierung vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht Wels (journalisiert als ON 3 in AZ 7 Bl 22/26t des Landesgerichts Klagenfurt). Weiters brachte er am 24. Juni 2026 (eingelangt am 26. Juni 2026) eine „Ergänzung“ zum vorgenannten Delegierungsantrag ein (journalisiert als ON 18 in AZ 7 Bl 9/26f).
Zum Vorbringen vom 15. April 2026:
[5] Mit der Behauptung eines einem fairen Verfahren abträglichen „Naheverhältnisses“ von Richtern des Landesgerichts Klagenfurt zu (sämtlichen) Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt und zu „den Bediensteten der Justizanstalt Klagenfurt“ wird kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dargetan. Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0097037, RS0059503).
Zum Vorbringen vom 24. Juni 2026:
[6] Auch mit der Berufung auf eine schwerwiegende behandlungsbedürftige Krankheit wird kein Delegierungsgrund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO vorgebracht. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung (auch) einer zur Beweiswiederholung anberaumten Rechtsmittelverhandlung vergleiche ON 7 in AZ 7 Bl 9/26f des Landesgerichts Klagenfurt) ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit geistig und körperlich zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0098977, RS0098980). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen zu überprüfen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00049.26H.0731.000