OGH
31.07.2026
9ObA50/26g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei k* GmbH, *, vertreten durch die Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 8.251,67 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 2026, GZ 9 Ra 36/26v-33, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die außerordentliche Revision macht inhaltlich im Wesentlichen geltend, das Erstgericht habe ein angebliches Beweisthemenverbot nicht beachtet, welches die Klägerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (zu diesem Grundsatz allgemein: RS0017859) und dem Verbot des „venire contra factum proprium“ (zu diesem Verbot allgemein: RS0128483) ableiten will. Inhaltlich behauptet sie damit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vergleiche RS0039949). Sie räumt aber selbst ein, dass das Berufungsgericht ein solches Beweisthemenverbot – und damit auch eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens – verneint hat. Die Entscheidung ist insofern der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen vergleiche RS0042963).
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00050.26G.0731.000