Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Geschäftszahl

9ObA46/26v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 17.174,06 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2026, GZ 13 Ra 3/26b-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]             1. Die Frage, ob eine Funktionsbeeinträchtigung als Behinderung im Sinne des Paragraph 3, BEinstG anzusehen ist, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (9 ObA 36/23v Pkt 5).

[2]             2.1. Eine „Funktionsbeeinträchtigung“ bzw eine „Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“ im Sinne des Paragraph 3, BEinstG ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind. Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung, da zusätzlich erforderlich ist, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann und sie nicht nur vorübergehend ist (RS0134423).

[3]             2.2. Der als Bauarbeiter beschäftigte Kläger erlitt am 12. 8. 2022 einen Schlaganfall, der „eine geringe, subjektiv wahrgenommene Dysarthrie und eine Feinmotorikminderung“ in der rechten Hand verursachte. Nach einem Rehabilitationsaufenthalt verbesserte sich der Zustand, sodass mittlerweile lediglich eine „minimale Feinmotorikstörung in der rechten Hand“ besteht. Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit bei der Beklagten auch nach dem Schlaganfall wie zuvor. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dabei in irgendeiner Form beeinträchtigt gewesen wäre, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Dass die Vorinstanzen aufgrund dieser konkreten Umstände keine „Behinderung“ im Sinne des Paragraph 3, BEinstG annahmen, überschreitet den ihnen bei der Lösung dieser Rechtsfrage zukommenden Ermessensspielraum nicht, sodass eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht vorliegt.

[4]             3. Die Revision ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00046.26V.0731.000