Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Geschäftszahl

9ObA42/26f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Dr. F*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.757,68 EUR sA, Eidesleistung und Feststellung (Gesamtstreitwert 71.757,68 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 64.212,08 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2026, GZ 10 Ra 56/25s-24, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. September 2025, GZ 24 Cga 13/19k-16, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.262,20 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                          Der Beklagte war Bundesbeamter. Daneben wurde 2004 zusätzlich zwischen ihm und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein Anstellungsvertrag bezüglich der Geschäftsführung eines teilrechtsfähigen Bereichs des Österreichischen Patentamts abgeschlossen, in dem unter anderem eine Pensionsvorsorge vereinbart wurde. Aufgrund dessen wurden in der Folge von der Klägerin ein Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und entsprechende Beiträge für die betriebliche Pensionsvorsorge des Beklagten an diese Pensionskasse geleistet.

[2]                          Nach der Entscheidung 8 ObA 40/16i des Obersten Gerichtshofs ist (unstrittig) davon auszugehen, dass der (Anstellungs-)Vertrag als Geschäftsführer nichtig ist.

[3]                          Soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz begehrt die Klägerin (im Rahmen des zuletzt noch verfahrensgegenständlichen modifizierten Eventualbegehrens) die Zahlung von 56.757,68 EUR sA, die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten alle von der Pensionskasse erhaltenen Pensionsleistungen herauszugeben sowie der Klägerin eidliche Angaben über sämtliche bisher erhaltenen Pensionsleistungen der Pensionskasse zu machen und diese durch entsprechende Dokumente zu belegen sowie den sich daraus ergebenden Betrag binnen 14 Tagen zu zahlen.

[4]                          Die Klägerin habe einen Kondiktionsanspruch gegen den Beklagten auf Leistungen, die er von der Pensionskasse erhalten habe. Die Verjährungsfrist beginne erst mit Eintritt der Bereicherung zu laufen. Die erste Pensionszahlung sei im Jänner 2017 erfolgt.

[5]                          Der Beklagte bestreitet und bringt vor, dass die Nichtigkeit des Anstellungsvertrags als Grundlagenvereinbarung zum Pensionskassenvertrag zur Nichtigkeit des Pensionskassenvertrags führe. Diese Nichtigkeit könne nur ex nunc eintreten. Die Bereicherung sei bereits mit dem Entstehen der Anwartschaften eingetreten. Die Verjährungsfrist von drei Jahren laufe daher ab Beitragsleistung. Auf den Wertzuwachs der Pensionsleistungen habe die Klägerin keinen Anspruch.

[6]                          Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Umfang von 56.712,08 EUR sA und dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren und das Rechnungslegungsbegehren wies es ab.

[7]                          Der gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge. Der Kondiktionsanspruch beziehe sich auf die Leistungen, die der Beklagte von der Pensionskasse ab 1. 1. 2017 erhalten habe bzw erhalten werde. Davor von der Klägerin an die Pensionskasse geleisteten Beiträge seien nicht Gegenstand der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. Auch der Wertzuwachs der Pensionsleistung sei herauszugeben.

[8]                          Die erstmalige Bereicherung des Beklagten sei mit der ersten Pensionskassenleistung eingetreten, sodass auch die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Das mit 31. 1. 2019 erhobene (Eventual-)Begehren habe sich eindeutig auf sämtliche Pensionskassenleistungen in voller Höhe bezogen.

[9]                          Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, da zur Höhe des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs hinsichtlich Pensionskassenleistungen nach einer nichtigen Grundlagenvereinbarung keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

[10]                        Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11]                        Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12]           Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[13]                        1. Bereits im vorangehenden Rechtsgang wurde in der Entscheidung 9 ObA 50/23b dargelegt, dass die Leistungserbringung durch eine überbetriebliche Pensionskasse auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhe. Dieser Beziehung lägen zwei Rechtsgeschäfte zugrunde, nämlich die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung und der Pensionskassenvertrag.

[14]                        Aufgrund der Nichtigkeit der Grundlagenvereinbarung habe der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen im Hinblick auf eine oder aus einer Betriebspension. Das führe aber nicht dazu, dass die Klägerin vom Beklagten die von ihr an die Pensionskasse geleisteten Beiträge zurückverlangen könne. Ein Kondiktionsanspruch könne sich vielmehr nur auf Leistungen beziehen, die der Beklagte von der Pensionskasse bereits erhalten habe bzw auf Forderungsrechte, die der Beklagte aufgrund des Pensionskassenvertrags habe.

[15]                        Nur solche Ansprüche werden von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemacht.

[16]                        2. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich eine Nichtigkeit der Grundlagenvereinbarung nur „ex nunc“ auswirke, wie dies in der Lehre (teilweise) für die Nichtigkeit des Pensionskassenvertrags vertreten werde. Für diese Ansicht kann die Revision aber keine überzeugenden Argumente bieten.

[17]                        Bei der Nichtigkeit (nur) des Pensionskassenvertrags besteht grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, der entgegen der Erwartung der Beteiligten keine Deckung durch einen Pensionskassenvertrag aufweist. Es entsteht damit eine Lücke im Versorgungssystem, die – nach einem Teil der Lehre – aufgrund der Komplexität eines Versicherungssystems mit Risikogemeinschaft beachtliche Argumente gegen eine ex tunc Auflösung bietet.

[18]                        Dagegen stehen bei der Nichtigkeit (nur) des Deckungsverhältnisses zwar die durch den Pensionskassenvertrag grundsätzlich bereitgestellten Pensionsleistungen prinzipiell zur Auszahlung zur Verfügung, aber – mangels wirksam zustande gekommenen Vertrags von Anfang an – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Leistungen. Warum er daher die ohne einen solchen Anspruch geleisteten Zahlungen behalten können soll und auf welcher Rechtsgrundlage, kann letztlich auch die Revision nicht begründen. Die vom Beklagten angesprochenen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung sind nicht erkennbar, muss der Beklagte ja nur herausgeben, was er ohne Rechtsgrund erhalten hat.

[19]                        3. Unklar bleibt, welche Ansprüche der Beklagte daraus ableiten will, dass die Klägerin eine allfällige Nichtigkeit des Pensionskassenvertrags nicht bereits 2013 geltend gemacht hat. Wie bereits dargelegt, ist nach der Vorentscheidung für den Rückforderungsanspruch der Klägerin die Wirksamkeit des Pensionskassenvertrags irrelevant.

[20]                        4. Richtig verweist der Beklagte darauf, dass sich ein allfälliger „Wertzuwachs“ der Pension aus der „Performance“ der Pensionskasse ergibt. Da er aber aufgrund der Nichtigkeit der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse hat, fehlt der Rechtsgrund dafür, an ihn ausgezahlte Beträge zu behalten, unabhängig davon, aus welchen Faktoren sich die Höhe der ausbezahlten Beträge ergibt.

[21]                        Es liegt dabei auch keine Vergleichbarkeit mit den Fällen eines Wertzuwachses nach Eintritt der Bereicherung vor, vielmehr entsteht der Wertzuwachs im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Pensionskassenvertrag zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse, wodurch es zu einer höheren – dem Beklagten insgesamt nicht zustehenden – Auszahlung an ihn kommt.

[22]           5. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (RS0034343). Der Beginn der Verjährungsfrist ist daher grundsätzlich – von Ausnahmebestimmungen wie etwa Paragraph 1489, ABGB abgesehen – an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft, im Fall des Bereicherungsanspruchs daher an den Eintritt der Bereicherung vergleiche 3 Ob 234/04i).

[22]                 6. Bereits zu 9 ObA 50/23b wurde ausgeführt, dass ein Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten sich nur auf Leistungen beziehen kann, die der Beklagte von der Pensionskasse bereits erhalten hat bzw auf Forderungsrechte, die der Beklagte aufgrund des Pensionskassenvertrags hat. Dem sind die Vorinstanzen insoweit gefolgt, als sie den Eintritt der Bereicherung mit den jeweiligen Leistungen der Pensionskasse an den Beklagten angesetzt haben.

[23]                 Der Beklagte vertritt demgegenüber, dass bereits durch die Einzahlung der Beiträge an die Pensionskasse und die damit verbundene Anwartschaft eine Bereicherung beim Beklagten eingetreten sei, die innerhalb von drei Jahren ab Einzahlung des jeweiligen Beitrags zur Verjährung des daraus resultierenden Pensionsanspruchs führen müsse.

[24]                 Mangels gegenteiliger Vereinbarung verschafft die betriebliche Pensionszusage den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nur das Recht auf Auszahlung laufender Rentenbeträge vom Leistungsanfall bis zum Lebensende, gegebenenfalls auf Hinterbliebenenleistungen (9 ObA 50/23t mwN). Der Arbeitnehmer hat während des aufrechten Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Pensionskassenbeiträge an sich selbst, sondern nur darauf, dass diese an die Pensionskasse geleistet werden. Diese Beiträge verschaffen ihm dann als berechtigten Dritten die aus dem Pensionskassenvertrag und dessen Grundlagen sich ergebenden Pensionsansprüche.

[25]           Der Anwartschaftsberechtigte kann somit grundsätzlich – während aufrechten Arbeitsverhältnisses – nicht frei über sein Anwartschaftsrecht verfügen. Aber auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles ist eine Verfügung über den aus der unverfallbaren Anwartschaft zu errechnenden Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BPG gesetzlich determiniert; auch in diesem Fall kann nicht „frei“ über das Anwartschaftsrecht verfügt werden.

[26]                 Wenn daher die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Bereicherung erst mit Erhalt der tatsächlichen Pensionszahlung, somit ab Jänner 2017, und nicht mit Entstehung des Anwartschaftsrechts eingetreten ist und auch die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, bestehen dagegen keine Bedenken.

[27]           7. Insgesamt gelingt es dem Beklagten daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.

[28]           8. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00042.26F.0731.000