OGH
31.07.2026
9ObA26/26b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gemeinsamer Betriebsrat Ö* GmbH *, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Ö* GmbH, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2026, GZ 8 Ra 104/25k-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. September 2025, GZ 4 Cga 67/25p-11, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Prozesses ist die Frage, ob die vom Kläger vertretenen Arbeitnehmer (für die Paragraph 6, UrlG unstrittig nicht gilt) einen Anspruch auf Bewertung ihrer Arbeitsleistung gemäß dem Nachtfaktor in Paragraph 8, Absatz 3, ÖBB Arbeitszeit-KV haben, wenn diese Arbeitsleistung als Nachtarbeit in der Diensteinteilung festgelegt war, wegen des Verbrauchs von Urlaub aber ausfällt, und für den Verbrauch von Urlaub Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Urlaubsdienstanweisung besteht. Nach der erwähnten kollektivvertraglichen Bestimmung ist der tatsächlichen Arbeitszeit im Nachtzeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ein Nachtfaktor von 0,8 zugrunde zu legen. Das heißt, dass 8/10tel einer Zeiteinheit als ganze Zeiteinheit zu werten sind (zB 48 Minuten tatsächliche Arbeitszeit ergeben 60 Minuten Anrechnung). Außerdem regelt diese Vorschrift ua, dass die durch den Nachtfaktor zusätzlich entstehenden Zeitwerte bei der Ermittlung und Verteilung der Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zu berücksichtigen sind, jedoch nicht als tatsächliche Arbeitszeit gelten und daher für die Ermittlung der Höchstgrenze an täglicher und wöchentlicher Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen sind.
[2] Während das Erstgericht die auf Feststellung gerichtete Klage abwies, weil der Nachtfaktor bei wegen Urlaubs entfallenen Nachtdiensten nicht von der Entgeltfortzahlung des Pkt 14. der für die hier betroffenen Arbeitnehmer unstrittig geltenden Urlaubsdienstanweisung umfasst sei, gab das Berufungsgericht der Klage im Kern deshalb statt, weil aus der Nichtberücksichtigung des Nachtfaktors im Urlaubszeitraum im Regelfall eine Verpflichtung des Arbeitnehmers resultieren würde, den Urlaub teilweise einzuarbeiten. Die Revision ließ das Berufungsgericht zur Klarstellung zu, ob der Grundsatz, dass bei Entfall der eingeteilten Arbeitsleistung der Nachtfaktor gemäß Paragraph 8, Absatz 3, ÖBB Arbeitszeit-KV zu berücksichtigen ist (9 ObA 107/16z), auch im Anwendungsbereich des Pkt 14. der Urlaubsdienstanweisung gilt.
[3] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf klagsabweisende Abänderung des Berufungsurteils, in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
[4] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[5] 1.1. Die Bestimmungen des UrlG und des EFZG über die Entgeltfortzahlung gehen vom Ausfallsprinzip aus, nach dem der Arbeitnehmer während eines Urlaubs (oder Krankenstands) grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (RS0058728; RS0058546; 10 ObS 25/25m Rz 11).
[6] 1.2. Die Gewährung einer – auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden – Ersatzruhezeit oder eines Freizeitausgleichs für den Nachtdienst ist allerdings kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft, sondern es kommt nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit (RS0052257 [T3]; RS0051781; RS0051784; 9 ObA 8/10g Pkt 4.2; 9 ObA 34/23z Rz 19; 8 ObA 61/25s Pkt 3.). Die Nichtanwendung des Nachtfaktors gemäß Paragraph 8, Absatz 3, ÖBB Arbeitszeit-KV für solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer zwar nach der jeweils geltenden Diensteinteilung zur Nachtarbeit eingeteilt ist, seine (geplante) Arbeitsleistung jedoch nicht erbringen kann, hätte daher zur Folge, dass der Arbeitnehmer für seine Abwesenheit – im Ausmaß des nicht erworbenen Zeitguthabens – zusätzliche Arbeitszeit leisten müsste (9 ObA 107/16z Pkt 3 zum Krankenstand).
[7] 2. Die Revision vertritt den Standpunkt, die Entscheidung 9 ObA 107/16z sei hier nicht einschlägig, weil die in Rede stehenden Arbeitnehmer nicht dem UrlG und damit auch nicht dem strengen Entgeltfortzahlungsprinzip des Paragraph 6, UrlG unterlägen, welches jenem der Paragraph 2, EFZG, Paragraph 8, AngG entspreche, auf das die genannte Entscheidung gestützt sei. Vielmehr sehe der hier anzuwendende Pkt 14. der Urlaubsdienstanweisung eine reduzierte Entgeltfortzahlung vor, die vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsprinzip abweiche, weil im Urlaub bloß das Entgelt „in der ständigen Verwendung“ gebühre.
[8] 3. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie zu 9 ObA 107/16z – das Klagebegehren auf eine Zeitgutschrift, nicht auf Entgeltfortzahlung gerichtet ist; einen Entgeltfortzahlungsanspruch setzt es nur voraus. Ein monetärer Anspruch auf Abgeltung des Zeitguthabens ergibt sich während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses nur in Ausnahmefällen vergleiche 8 ObA 61/25s Pkt 3.5). Es kommt daher nicht darauf an, welches Prinzip für die Ausmittelung der Höhe des Urlaubsentgelts Anwendung findet.
[9] Die Urlaubsdienstanweisung schränkt das Entgeltfortzahlungsprinzip im Übrigen nur teilweise ein. Die Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch „in der ständigen Verwendung“; Mehraufwandsentschädigungen werden grundsätzlich nicht bezahlt, Mehrleistungsentschädigungen hingegen nach einem näher definierten Durchschnittswert bemessen vergleiche zu den Begriffen 9 ObA 320/89 und 8 ObA 64/13i). Daraus ist kein Grund abzuleiten, warum – abweichend von den zu 9 ObA 107/16z dargelegten Argumenten – der Urlaub konsumierende Arbeitnehmer anders behandelt werden sollte als etwa der einen Kuraufenthalt absolvierende.
[10] Ob sich aus dieser Rechtslage Konsequenzen für das „Urlaubsstundenkontingent“ der Arbeitnehmer ergeben, ist weder Gegenstand des Klagebegehrens noch der erstinstanzlichen Prozessbehauptungen der Beklagten und damit auch nicht Prozessgegenstand.
[11] 4.1. Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung von den dargelegten Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen ist. Rechtsprechung zur Urlaubsdienstanweisung braucht es aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht, weil diese die Frage eines Zeitguthabens des im Urlaubszeitraum zur Nachtarbeit eingeteilten Beschäftigten nicht regelt.
[12] 4.2. Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, da die Unzulässigkeit der Revision vom Kläger nicht geltend gemacht wurde (RS0035979).
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00026.26B.0731.000