OGH
31.07.2026
9Ob68/26d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen I*, vertreten durch Dr. Ingrid Hochstaffl-Salcher, Rechtsanwältin in Wörgl, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. April 2026, GZ 55 R 31/26a-38, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 16. 3. 2026 (ON 5) beauftragte das Erstgericht den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein mit der Erstellung eines Clearingberichts. Der von der Betroffenen dagegen erhobene „Einspruch gegen die Verfahrenseinleitung“ wurde vom Erstgericht als Rekurs gegen diesen Beschluss vorgelegt. Dem Rekurs wurde vom Rekursgericht nicht Folge gegeben.
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen gegen diesen Beschluss ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
[3] 1. Nach Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG ist das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person entweder über deren Eigenantrag oder von Amts wegen (im vorliegenden Fall aufgrund Mitteilung eines Gerichts) einzuleiten.
[4] 2. Ein formeller Beschluss für die Einleitung des Verfahrens ist nicht vorgesehen. Daher ist der erste „Beschluss“ des Gerichts, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person im in Paragraphen 116 a, ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (RS0008520). Dazu zählt auch die – wie im vorliegenden Fall erfolgte – Beauftragung eines „Clearings“.
[5] 3. Für die Einleitung des Verfahrens müssen begründete und konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen vergleiche auch Paragraph 117 a, AußStrG). Sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden. Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig wie das Interesse Dritter an einer Bestellung. Das mit der Anregung, ein solches Verfahren einzuleiten, befasste Gericht hat dabei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Hinweis konkrete und begründete Anhaltspunkte enthält; auch ist zu beachten, von wem der Hinweis kommt (4 Ob 215/18y mwN).
[6] Zwar genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann, jedoch bedarf es wenigstens eines Mindestausmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt (RS0008542 [T1]).
[7] 5. Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Anregung nach Paragraph 6 a, ZPO durch die in der – jedenfalls eine heikle, existenzgefährdende Rechtssache darstellende – Räumungssache zuständige Richterin als unabhängiges staatliches Organ erfolgte, die die Verfahrenseinleitung für erforderlich erachtete. Das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte werde durch den Inhalt des Tagsatzungsprotokolls bestätigt.
[8] 6. Der Revisionsrekurs verweist demgegenüber darauf, dass es sich nur um Verständigungsprobleme aufgrund von Sprachschwierigkeiten gehandelt habe. Allerdings hat sich nicht nur die Richterin im Zivilverfahren persönlich einen Eindruck von den Sprachkenntnissen der Betroffenen verschafft, sondern hat diese auch bestätigt, dass die schriftlichen Eingaben, die in ausgezeichnetem Deutsch verfasst sind, von ihr selbst stammen. Berücksichtigt man weiters, dass das Verfahren die Übergabe eines Bestandobjekts nach Ablauf der vereinbarten Befristung betrifft und sich die Einwendungen der Betroffenen ausschließlich auf unspezifische Sicherheitsgründe beziehen, die trotz Bemühens der Richterin nicht näher aufgeklärt werden konnten, ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass ein ausreichendes Substrat für die Einleitung des Verfahrens bestand, nicht korrekturbedürftig.
[9] 7. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs der Betroffenen zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00068.26D.0731.000