OGH
30.07.2026
8Nc7/26k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen E*, geboren am 10. Oktober *, AZ 407 Ps 110/26w des Bezirksgerichts Graz-Ost, infolge Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 11. Juni 2026, GZ 407 Ps 110/26w-78, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Traun wird genehmigt.
Begründung:
[1] Das Bezirksgericht Graz-Ost verfügte mit Beschluss vom 11. 6. 2026 die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Traun, weil sich die Minderjährige nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhalte. Das Bezirksgericht Traun lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Graz-Ost zurück, woraufhin der Übertragungsbeschluss den Eltern zugestellt wurde.
[2] Nach Rechtskraft dieses Beschlusses legte das Bezirksgericht Graz-Ost den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.
[3] Die Übertragung ist zu genehmigen.
[4] 1. Das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht kann nach Paragraph 111, Absatz eins, JN seine Zuständigkeit von Amts wegen einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis des Minderjährigen zum Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047074 [T7, T18]; RS0047300 [T1, T23]).
[5] 2. Eine Zuständigkeitsübertragung ist deshalb grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Lebensmittelpunkt des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichts verlagert wird (RS0047300 [T11, T25]. Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat (RS0047074 [T10]; RS0047300 [T10, T12]).
[6] 3. Im vorliegenden Fall lebte die Minderjährige bei ihrer Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-Ost. Die Eltern schlossen am 10. 11. 2025 eine gerichtliche Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung, wonach die Minderjährige unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut wird, der im Sprengel des Bezirksgerichts Traun gelegen ist. Nunmehr beantragt die Mutter eine Durchsetzung ihres Kontaktrechts. Da das übertragende Gericht keine Kenntnis von der gegenwärtigen Situation hat und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Antrag noch nicht erfolgt ist, war die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsorts des Kindes im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080NC00007.26K.0730.000