Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Geschäftszahl

5Ob102/26z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Jennifer Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts in EZZ *, jeweils KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. April 2026, AZ 46 R 10/26z, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                     Im Grundbuch ist die L* GmbH als Alleineigentümerin der Liegenschaften EZZ *, jeweils KG * eingetragen. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. 2. 2025, 38 S 24/25v, wurde über das Vermögen der L* GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Edikt wurde am gleichen Tag bekanntgemacht.

[2]             Mit ihrem Antrag vom 10. 12. 2025 begehrte die Antragstellerin gestützt auf den Kaufvertrag vom 31. 1. 2025, den Nachtrag zum Kaufvertrag vom 3. 2. 2025 und die Rangordnungsbeschlüsse vom 10. 12. 2024 die Vormerkung ihres Eigentumsrechts im Rang TZ 4176 aus 2024,, 4177 aus 2024, und 4178 aus 2024, der eingetragenen Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung sowie die durch nachfolgende Rechtsfertigung bedingte Löschung der Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Echtheit der Unterschriften und der Zeichnungsbefugnis der für die Vertragsparteien am 31. 1. 2025 bzw 3. 2. 2025 handelnden Geschäftsführer wurde durch einen öffentlichen Notar datiert mit 9. 12. 2025 bestätigt.

[3]                     Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch.

[4]                     Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Insolvenzverwalters Folge und wies den Grundbuchsantrag ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[5]                     Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[6]             1. Nach Paragraph 13, IO besteht während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Grundbuchsperre; sie beginnt mit der Insolvenzeröffnung (RS0034769; RS0121707), also mit dem Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt (Paragraph 2, Absatz eins, IO). Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Schuldners beruht, und nach der Insolvenzeröffnung erfolgen soll, setzt also gemäß Paragraph 13, IO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Edikts bestimmt (RS0121707 [T1]; RS0034769 [T4]).

[7]             2. Die Antragstellerin begehrt die Vormerkung ihres Eigentumsrechts im Rang einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Eine solche Anmerkung der Rangordnung behält gemäß Paragraph 56, Absatz 3, GBG trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls ihre Wirksamkeit, wenn ein nachweislich schon vor der Insolvenzeröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll (RS0060941).

[8]             Nach Paragraph 56, Absatz 3, GBG darf die Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers also (nur) dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und, um die Gefahr einer Vordatierung zu beseitigen (5 Ob 86/02m), der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist (5 Ob 156/20g; 5 Ob 64/24h), wobei es allein auf den Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Schuldner, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat, ankommt (RS0060935 [T1]).

[9]                     3. Die Antragstellerin argumentiert in ihrem Revisionsrekurs, dem Gesetz sei eine zwingend notwendige Beglaubigung des Datums, an dem die Urkunde unterfertigt worden sei, nicht zu entnehmen.

[10]           3.1. Richtig ist, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GBG die Einverleibung nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen kann, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.

[11]           3.2. Dies ändert aber nichts daran, dass das Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen darf, wenn keine begründeten Bedenken über die Fähigkeit zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, bestehen (Ziffer 2,).

[12]                 3.3. Für die Vormerkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin darf daher kein Zweifel daran bestehen, dass der mit 31. 1. 2025 datierte Kaufvertrag und der mit 3. 2. 2025 datierte Nachtrag zum Kaufvertrag vor dem Eintritt der Grundbuchsperre, somit vor dem 11. 2. 2025 abgeschlossen worden war.

[13]           Wenn das Rekursgericht daher aufgrund des Umstandes, dass die Echtheit der geleisteten Firmenzeichnungen beider Vertragsparteien am 9. 12. 2025 – somit erst 10 Monate nach dem Datum des Kaufvertrags und einen Tag vor Ablauf der Wirksamkeit des Ranganordnungsbeschlusses – notariell bestätigt worden war, Bedenken daran hegte, dass ein vor der Insolvenzeröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft vorliege, hat es den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegt daher nicht vor (RS0060644 [T4]).

[14]           4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00102.26Z.0730.000