OGH
30.07.2026
5Ob101/26b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Minderjährigen M*, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, Saint-Julien-Straße 20, 5024 Salzburg, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Mai 2026, GZ 21 R 93/26m-37, mit dem der Rekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. Jänner 2026, GZ 42 Pu 36/23f-30, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zurückweisung des Rekurses des Minderjährigen aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über dessen Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Begründung:
[1] Über Antrag des Minderjährigen erhöhte das Erstgericht den vom Vater zu leistenden, laufenden Unterhalt von 250 EUR auf 345 EUR monatlich und verpflichtete ihn zur Zahlung der zukünftig fällig werdenden sowie auch rückständiger Beträge. Ein Unterhaltsmehrbegehren wies es ab.
[2] Das dagegen von beiden Parteien angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge, den Rekurs des Minderjährigen wies es als verspätet zurück. Die 14-tägige Rekursfrist habe am 30. Jänner 2026 geendet. Der erst am 31. Jänner 2026 elektronisch eingebrachte Rekurs sei daher verspätet.
[3] Über Zulassungsvorstellung des Minderjährigen ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich zu. Aufgrund der vorgelegten Urkunden und der durchgeführten Erhebungen sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Rekurs bereits am 30. Jänner 2026 per Fax beim Erstgericht eingebracht worden sein könnte. In diesem Fall hätte das Rekursgericht die Frage der Rechtzeitigkeit unrichtig gelöst.
[4] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
[5] 1. Weist das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T3; T14]; RS0120974 [T7]). Dabei begründet die unrichtige Annahme einer Verspätung des Rechtsmittels eine erhebliche Rechtsfrage (RS0120565 [T26]). Das Revisionsrekursverfahren ist einseitig (RS0132250).
[6] 2. Der Beschluss des Erstgerichts wurde der Vertretung des Minderjährigen mit Wirkung zum 16. Jänner 2026 per ERV zugestellt, sodass die elektronische Einbringung des Rechtsmittels am 31. Jänner 2026 außerhalb der 14-tägigen (Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG) Rekursfrist erfolgte.
[7] 2.1 Allerdings sind auch Eingaben mittels Telefax im Außerstreitverfahren in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Paragraph 60, Geo zulässig und fristwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden (RS0006955 [T5]). Das gilt auch dann, wenn die Eingabe erst nach Ende der Amtsstunden, aber doch vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist bei Gericht einlangt (RS0006955 [T7; T16]; RS0119013). Ob das Formgebrechen der fehlenden eigenhändigen Unterschrift aus eigenem Antrieb der Partei oder aufgrund eines gerichtlichen Auftrags verbessert wird, macht keinen Unterschied (RS0006955 [T9]; 5 Ob 252/18x [Pkt 3.3]).
[8] 2.2 Zwar erliegt keine Faxeingabe des Minderjährigen vom 30. Jänner 2026 zum Akt; einem Kanzleivermerk vom 16. Juni 2026 ist zu entnehmen, dass eine solche auch nach nochmaliger Durchsicht der Eingangsstücke nicht aufgefunden werden konnte. Allerdings hat der Revisionsrekurswerber durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen, dass er am fraglichen Tag zum richtigen Aktenzeichen eine achtseitige Eingabe unter der Nummer „*“ an das Erstgericht versendet hat, die um 15:57 Uhr erfolgreich zugestellt worden sein soll. Dem vom Erstgericht ausgehobenen Faxprotokoll nach langte von ebendieser Nummer eine achtseitige Eingabe um 15:54 Uhr ein und zwar als einzige des Tages in diesem Umfang und als zeitlich letzte. Da die Differenz von drei Minuten durch unterschiedliche Systemzeiten verursacht worden sein kann, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen vergleiche RS0036430 [T3]), dass es sich tatsächlich um den Rekurs des Minderjährigen handelte, der in weiterer Folge in Verstoß geriet. Jedenfalls gingen verbleibende Zweifel darüber zu Lasten der Behörde (2 Ob 133/10p; RS0006965).
[9] 3. Es ist daher davon auszugehen, dass der Minderjährige den vom Rekursgericht als verspätet erachteten Rekurs fristwahrend am letzten Tag der Rekursfrist per Telefax eingebracht und – wenn auch ohne entsprechenden gerichtlichen Auftrag – durch Einbringung mittels ERV am nächsten Tag verbessert hat vergleiche RS0125146 [T1]). Das Rekursgericht hat – in Unkenntnis dieser Vorgänge – die Rechtzeitigkeit daher zu Unrecht verneint, sodass der angefochtene Beschluss im Umfang der Zurückweisung des Rekurses des Minderjährigen aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen ist.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00101.26B.0730.000