OGH
30.07.2026
5Ob93/26a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin C*, geboren am *, vertreten durch Mag. Jörg Tockner, Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die Antragsgegnerin E*, geboren am *, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder, MA, Mag. Dr. Martin M. Steinbüchler, Mag. Hubert Weidinger, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen Erhöhung des Landpachtzinses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den (richtig:) Sachbeschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. April 2026, GZ 2 R 5/26z-76, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin und J* erhielten von dessen (Stief-)Eltern mit Übergabsvertrag vom * 1973 jeweils die Hälfte einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Verehelichung übertragen. Im Jahr 2015 verpachteten die (nunmehrigen) Ehegatten den gesamten Betrieb an ihre gemeinsame Tochter, die Antragsgegnerin. Im September 2019 übertrug J* der Antragsgegnerin seinen Liegenschaftsanteil. Seitdem scheinen die Parteien jeweils als Hälfteeigentümerinnen im Grundbuch auf.
[2] Nachdem sich die Antragstellerin und J* im Dezember 2019 hatten scheiden lassen, erklärte er ihr gegenüber mit Schreiben vom 20. Juni 2024, „als Rechtsnachfolger seiner Eltern […] die Übergabe der […] Liegenschaftsanteile“ zu widerrufen.
[3] Die Antragstellerin begehrte die Erhöhung des Pachtzinses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, LPG auf einen angemessenen Betrag.
[4] Die Vorinstanzen gaben diesem Antrag – das Rekursgericht im Rahmen einer Maßgabenbestätigung – statt. Soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant verneinten sie übereinstimmend, dass der Antragstellerin deswegen die Aktivlegitimation fehle, weil sie aufgrund des Widerrufs der Übergabe ihr Eigentum verloren habe. Ansprüche nach Paragraph 1266, ABGB oder Paragraphen 947, ff ABGB kämen nicht in Betracht; ob ein Anspruch nach Paragraph 1435, ABGB bestehe, könne offen bleiben, weil er keinen Einfluss auf das Eigentum der Antragstellerin habe. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu.
[5] Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen.
[6] 1. Die Revisionsrekurswerberin argumentiert, die Vorinstanzen hätten den Anspruch des J* als Vorfrage prüfen müssen, was zur Verneinung des Eigentums der Antragstellerin und damit ihrer Aktivlegitimation geführt hätte.
[7] 1.1 Berechtigt, einen Antrag auf Pachtzinsüberprüfung nach Paragraph 11, Absatz eins, LPG zu stellen, sind die Vertragsparteien des Pachtvertrags, also Pächter und Verpächter. Der Verpächter kann, muss aber nicht zugleich Eigentümer der Liegenschaft sein vergleiche 5 Ob 112/25v [Rz 25]: Generalpächter und Unterpächter). Dass die Antragstellerin Verpächterin ist, wird im Rechtsmittel aber zutreffend nicht in Frage gestellt, sodass die Revisionsrekurswerberin schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen kann. Der Vollständigkeit halber ist nur anzufügen, dass auch die Rechtsmittelwerberin selbst durch den Erwerb ihres Miteigentumsanteils Verpächterin geworden ist (RS0013647; 1 Ob 165/99t). Am Verfahren nimmt sie dennoch (nur) als Antragsgegnerin teil vergleiche 5 Ob 170/08y [Pkt 4]); ihre Zustimmung zur Verfahrenseinleitung wurde gerichtlich ersetzt (8 Ob 43/24t).
[8] 1.2 Im Übrigen behauptet die Revisionsrekurswerberin keine ursprüngliche Nichtigkeit des Erwerbstitels der Antragstellerin, sondern ausdrücklich nur dessen Wegfall ex nunc. Das steht in Einklang mit der Judikatur, wonach Paragraph 1266, ABGB vergleiche 3 Ob 234/23t [Rz 19]), der Widerruf einer Schenkung vergleiche 7 Ob 253/02k; 8 Ob 1632/92) oder die Auflösung eines Übergabsvertrags vergleiche 1 Ob 567/85) nur ex nunc wirken und nur zu einem (obligatorischen) Anspruch auf Rückübertragung führen. Auch Paragraph 1435, ABGB (analog), dessen Anwendbarkeit das Rekursgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu zweckverfehlenden Leistungen zwischen Ehegatten und ihren Familienangehörigen vergleiche RS0033701; RS0033921; RS0119873) erwog, gibt lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Vorteils (4 Ob 42/25t [Rz 9]).
[9] Selbst wenn J* den Vertrag also auflösen und Ansprüche nach Paragraph 1435, ABGB geltend machen könnte, hätte dies auf das Eigentum der Antragstellerin keine Wirkung vergleiche RS0019020; 3 Ob 245/10s [Pkt 3.3.2]; Holzner in Rummel/Lukas4 Paragraph 424, ABGB Rz 6 mwN), bis nicht der sachenrechtliche Verfügungsakt – hier also die Eintragung im Grundbuch (Paragraph 431, ABGB) – für die (Rück-)Übertragung erfolgt ist vergleiche RS0011363; RS0018606; allgemein RS0011111; RS0011117). Das ist nach den Feststellungen bislang nicht geschehen, sodass in der Beurteilung, ob ein solcher Anspruch zu Recht bestünde, keine präjudizielle Rechtsfrage liegt vergleiche RS0088931).
[10] 2. Die Grundlagen für die Beurteilung der Angemessenheit des Pachtzinses iSd Paragraph 4, LPG sind regelmäßig durch Sachverständige zu erheben (5 Ob 230/22t [Rz 7]), was hier geschehen ist. Dass – wie die Revisionsrekurswerberin moniert – nicht zusätzlich eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nach Paragraph 12, Ziffer 3, LPG eingeholt wurde, begründet vor dem Hintergrund, dass sie im Rekurs weder konkrete Feststellungen angefochten noch diesen Umstand als Verfahrensmangel gerügt hat vergleiche RS0043111 [T18, T26]), keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.
[11] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00093.26A.0730.000