OGH
30.07.2026
5Ob76/26a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache der minderjährigen 1. D*, geboren * 2013, und 2. T*, geboren * 2016, beide *, beide vertreten durch die Mutter Mag. D*, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen (richtig:) Revisionsrekurs des Vaters Ing. Mag. C*, vertreten durch Dr. Michèle Grogger-Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. März 2026, GZ 45 R 653/25z-139, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den auch selbständig erwerbstätigen Vater nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seinem Einkommen, dem mj D* einen laufenden Unterhalt von monatlich 1.350 EUR und der mj T* einen laufenden Unterhalt von monatlich 880 EUR zu leisten. Weiters verpflichtete es ihn zur Zahlung rückständiger Unterhaltsbeträge.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[3] 1. Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig, weil er in seinem Rekurs die vollständige Abweisung der Unterhaltsfestsetzungsanträge begehrt hat und damit das 36-fache des in zweiter Instanz strittigen monatlichen Unterhaltsbetrags (RS0103147 [T23; T29]) für jedes einzelne Kind (RS0112656) 30.000 EUR überstieg (Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG). Der Revisionsrekurs zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf und ist daher zurückzuweisen.
[4] 2. Der vom Vater geltend gemachte Rechtsmittelgrund des (richtig:) Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG ist – wie jener des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO vergleiche RS0121710) – nur dann verwirklicht, wenn die Entscheidung nicht oder doch nur so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484), nicht aber bei einer bloß mangelhaften Begründung (RS0042133) oder einer unvollständigen oder fehlerhaften Beweiswürdigung (RS0106079). Von einer derart qualifiziert unzureichenden Begründung kann angesichts der umfangreichen Ausführungen des Rekursgerichts keine Rede sein.
[5] Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Vaters nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG vor. Er konnte zu allen Verfahrensergebnissen Stellung nehmen und hat von dieser Möglichkeit – insbesondere in Bezug auf das eingeholte Sachverständigengutachten – mehrfach Gebrauch gemacht vergleiche G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 58, Rz 6 mwN). Bloße Stoffsammlungsmängel, die der Vater mit seiner Rüge, eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens um eine Stellungnahme zu dem von ihm eingeholten Privatgutachten und die Vernehmung des Privatgutachters selbst seien unterblieben, ausschließlich geltend macht, fallen nicht unter diesen Revisionsrekursgrund (4 Ob 194/25w [Rz 22]; 5 Ob 21/25m [Rz 24]).
[6] 3. Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen die Richtigkeit des zur Ermittlung seines Einkommens eingeholten Sachverständigengutachtens und kritisiert, dass die Vorinstanzen diesem und nicht dem von ihm vorgelegten Privatgutachten gefolgt sind und der gerichtliche Sachverständige damit nicht konfrontiert wurde.
[7] 3.1 Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist oder ob es seiner (weiteren) Erörterung und Ergänzung oder der Beiziehung eines anderen Sachverständigen bedarf, stellt eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung dar (RS0007236 [T13]; RS0043163; RS0113643 [T9]).
[8] 3.2 Das Rekursgericht hat die in diesem Zusammenhang erhobene Beweis- und Verfahrensrüge des Vaters in weiten Teilen für nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, insbesondere, weil er es unterlassen habe, konkrete Feststellungen zu bekämpfen und korrespondierende Ersatzfeststellungen zu nennen sowie die Relevanz der behaupteten Mängel aufzuzeigen. Dabei handelt es sich jeweils um eine Beurteilung des Einzelfalls (RS0006674 [T43]; 5 Ob 39/17x [Pkt 2.3]), die vom Revisionsrekurswerber gar nicht bekämpft wird.
[9] 3.3 Dessen ungeachtet hat sich das Rekursgericht mit den Einwänden des Vaters aber auch inhaltlich auseinandergesetzt und die Schlüssigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens geprüft und bejaht. Das könnte im Revisionsrekurs nur dann bekämpft werden, wenn dem Sachverständigen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (6 Ob 76/18x [Pkt 2]; RS0043404). Einen derart qualifizierten Fehler macht der Vater ausschließlich in Bezug auf die „fiktiven Gewinnentnahmen“ geltend, indem er dem Sachverständigen vorwirft, Beträge, die er sich in einem Jahr als Gewinn hätte ausschütten lassen können, auch in, den Folgejahren des Durchrechnungszeitraums und damit mehrfach berücksichtigt zu haben. Doch hat der Sachverständige seiner Berechnung nicht den Bilanzgewinn oder -verlust (also den Betrag inklusive Gewinn- und Verlustvortrag) zugrunde gelegt, sondern den jeweiligen Jahresgewinn bzw -verlust. Der Vorwurf trifft daher nicht zu.
[10] 3.4 Auch mit dem Privatgutachten hat sich das Rekursgericht auseinandergesetzt und ausgeführt, diesem käme schon mangels Bekanntgabe der Grundlagen, auf deren Basis es erstellt wurde, keine Relevanz zu. Es hat das Privatgutachten damit – entgegen dem Revisionsrekurs – nicht grundsätzlich als Beweismittel disqualifiziert, sondern ihm im Einzelfall konkreten Beweiswert aberkannt, was vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann (1 Ob 217/16t). Auch ob zwei der drei dem Vater zugeordneten Wertpapierdepots tatsächlich den Antragstellern gewidmet wurden ist eine reine Tatfrage, deren Lösung ausschließlich den Vorinstanzen obliegt (RS0007236 [T6; T7]).
[11] 4. Den vom Vater behauptete Verstoß des Erstgerichts gegen das Überraschungsverbot hat das Rekursgericht geprüft und verneint, sodass er im Revisionsrekurs nicht neuerlich releviert werden kann (RS0050037; RS0043919; 5 Ob 35/22s [Rz 4]).
[12] 5. Bereits das Rekursgericht hat den Vater darauf hingewiesen, dass Rechtsmittelgründe getrennt von einander auszuführen sind, widrigenfalls Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen (RS0041761). Dieser Vorgabe zuwider enthält auch der Revisionsrekurs keine solche Abgrenzung. Soweit der rechtlichen Beurteilung zuordenbare Ausführungen erkennbar sind, finden sich diese ausschließlich in Passagen, die der Revisionsrekurswerber im Rahmen der Mängelrüge aus seinen erstinstanzlichen Stellungnahmen gegen das Sachverständigengutachten in den Rechtsmittelschriftsatz einkopiert hat oder auf die er pauschal verweist.
[13] 5.1 Er führt damit die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend aus, ist doch der Verweis auf andere Schriftsätze in einem Rechtsmittel generell unzulässig (RS0043579 [T6; T13]). Das kann nicht dadurch umgangen werden, dass die entsprechenden Stellen wörtlich wiederholt werden, weil auch diese Art der Revisionsrekursausführung die gebotene Auseinandersetzung mit den Argumenten des Rekursgerichts vermissen lässt (10 Ob 23/23i [Rz 9]; 1 Ob 212/20p [Pkt 3]). So hat sich das Rekursgericht insbesondere mit der Behauptung des Vaters auseinandergesetzt, die Thesaurierung der Gewinne seines Unternehmens sei notwendig gewesen, ihm aber entgegen gehalten, er habe seiner Behauptungslast zuwider dafür sprechende betriebswirtschaftliche Gründe nicht substantiiert genug vorgebracht vergleiche 5 Ob 85/21t [Rz 12 mwN]). Ob ausreichend konkretes Vorbringen erstattet wurde ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende, grobe Fehlbeurteilung (RS0042828 [T15]) zeigt der Vater – der sich wie dargelegt mit diesem Argument inhaltlich nicht auseinandersetzt – nicht auf.
[14] 5.2 Die Ausführungen des Vaters zur beruflichen Notwendigkeit seines Kfz übersehen, dass diese Ausgaben ohnehin als einkommensmindernd veranschlagt und lediglich um die Annahme einer Privatnutzung von 25 % als Sachbezug korrigiert wurden. Eine Begründung, warum diese Annahme unzutreffend sein soll, enthält das Rechtsmittel nicht.
[15] 5.3 Bewirtungskosten mindern nach der Rechtsprechung die Unterhaltsbemessungsgrundlage dann, wenn sie zur Sicherung der Einkommensquelle dienen, wirtschaftlich zweckmäßig sind und auch ein pflichtbewusster Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten diesen Aufwand getätigt hätte (2 Ob 7/25f [Rz 16 f]). Auf ihre steuerliche Absetzbarkeit kommt es nicht an vergleiche RS0013386 [T35; T40]; RS0047423). Mit der – ebenfalls nur im Rahmen eines einkopierten Schriftsatzausschnittes aufgestellten, aber nicht weiter begründeten – Behauptung, Bewirtungskosten hätten zu 100 % berücksichtigt werden müssen, weil der steuerlich absetzbare Betrag in ständiger Judikatur als Abzugsposition anerkannt sei, zeigt der Vater daher keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[16] 5.4 Mit der Rüge, die Vorinstanzen hätten Auszahlungen als Entnahme qualifiziert, bei denen es sich tatsächlich um die Rückzahlung eines Darlehens über ein Verrechnungskonto gehandelt habe, übersieht der Revisionsrekurswerber, dass der Sachverständige zwei Einnahmequellen getrennt berechnet hat, nämlich das „Einkommen“ und die „Entnahmen“ des Vaters. Diese zusätzlichen Einkünfte aus Entnahmen (iHv durchschnittlich 6.179 EUR pro Monat), bei denen der Fehler unterlaufen sein soll, hat das Erstgericht aber weder festgestellt noch seiner Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt.
[17] 6. Letztlich hat das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters zur Gänze nicht Folge gegeben. Inwieweit es damit seine „Sachanträge“ nicht vollständig erledigt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
[18] 7. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00076.26A.0730.000