OGH
30.07.2026
5Ob74/26g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Marktgemeinde F*, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Grundstücksveränderungen (Ab- und Zuschreibung) nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG ob der Liegenschaften EZZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümer 1. Mag. Dr. B*, und 2. E*, beide *, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4. März 2026, AZ 22 R 299/25i, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin begehrte die lastenfreie Abschreibung von Teilen des im Eigentum der Revisionsrekurswerber stehenden Grundstücks * EZ * und deren Zuschreibung zur EZ * derselben Katastralgemeinde, die in ihren Alleineigentum steht. Die Flächen dienten der Herstellung einer Hochwasserschutzanlage.
[2] Das Erstgericht bewilligte den Antrag.
[3] Dagegen erhoben die Eigentümer Einspruch, den die Vorinstanzen übereinstimmend für unberechtigt erachteten. Das Einspruchsverfahren nach Paragraph 20, LiegTeilG sei insoweit beschränkt, als nur fehlendes Einvernehmen oder die fehlende Enteignung geltend gemacht werden könnten. Das Einvernehmen habe die Antragstellerin durch die Grundabtretungsprotokolle vom 23. März 2018 und vom 17. Jänner 2020 sowie die Zustimmung des Gemeinderats dazu vom 4. Juli 2024 ausreichend nachgewiesen.
[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Eigentümer, der keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
[5] 1. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist das Einspruchsverfahren nach Paragraph 20, LiegTeilG auf die Behauptung des fehlenden Einvernehmens über die Rechtsabtretung beziehungsweise die fehlende Enteignung beschränkt (RS0127270). Eine weitergehende Prüfung der sonstigen Voraussetzungen der Verbücherung (etwa die einer fertiggestellten Wasserbauanlage; vergleiche 5 Ob 102/99g) hat nicht stattzufinden, sondern ist dem Rekursverfahren vorbehalten (K. Binder in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 20, LiegTeilG Rz 3; Rassi, Grundbuchsrecht4 Rz 6.28). Ob der Sachverhalt zu Recht im Rahmen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens abgehandelt wurde oder ob – wie die Revisionsrekurswerber meinen – gegen die Erstreckung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, LiegTeilG auf Wasserbauanlagen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ist daher hier nicht zu prüfen vergleiche RS0007416; RS0005849 [T8]).
[6] 2. Das im LiegTeilG geforderte Einvernehmen erfordert eine Einigung des Eigentümers oder der sonstigen Buchberechtigten mit demjenigen, zu dessen Gunsten das entsprechende Trennstück ab- und zugeschrieben werden soll. Nicht relevant ist, ob eine solche Einigung mit einem Willensmangel behaftet ist. Für eine Anfechtung nach Paragraph 871, ABGB ist das Einspruchsverfahren nicht vorgesehen (5 Ob 126/14m [Pkt 11, 15]; 5 Ob 153/16k [Pkt 1.3, 4.2]).
[7] 2.1 Ein Vertrag über den Kauf einer Liegenschaft ist ausreichend bestimmt, wenn Einigkeit über den Kaufpreis und das Kaufobjekt besteht (RS0019951; RS0017217). Die objektive Bestimmbarkeit reicht aus (RS0019952). Zudem genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (RS0020143; insb 2 Ob 126/13p [Pkt römisch zwei.3]); die abzutretenden Flächen müssen nur anhand ihrer Lage in der Natur beschrieben werden (6 Ob 228/21d [Rz 4]).
[8] 2.2 Nach den vorgelegten Grundabtretungsprotokollen, die die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde legten, haben die Revisionsrekurswerber erklärt, für die Herstellung eines Hochwasserrückhaltebeckens für die „F* laut Projekt Dipl.-Ing. R*“ eine „beanspruchte Fläche“ von 13.400 m² (Protokoll vom März 2018) und eine „zusätzlich beanspruchte Fläche“ von 5.350 m² (Protokoll vom Jänner 2020) abzutreten, wobei die Feststellung des genauen Ausmaßes der benötigten Flächen der Vermarkung und Vermessung nach Fertigstellung der Anlage vorbehalten bleiben sollte. Vereinbart wurde ein bestimmter Preis pro Quadratmeter und der circa zu erwartende Gesamtpreis. Im Protokoll vom Jänner 2020 wurde überdies die zukünftige Grenzführung anhand näher beschriebener Lagemerkmale in der Natur determiniert.
[9] 2.3 Weshalb in dieser Vereinbarung Dissens – also ein Offenbleiben der Hauptpunkte des Vertrags oder eine äußerliche Diskrepanz der Erklärungen der Parteien (RS0014701) – liegen sollte, wird von den Revisionsrekurswerbern ohne Auseinandersetzung mit der oben dargestellten Rechtslage nicht nachvollziehbar begründet. Der von ihnen dazu angeführte Umstand (etwa S 26, S 35, S 90), man habe ihnen verschwiegen, dass das geplante Hochwasserschutzprojekt nicht nur die „F*“ sondern auch die „D*“ betreffen solle, macht ausschließlich subjektive Fehlvorstellungen geltend, die keinen Dissens begründen (RS0014704 [T9]), sondern allenfalls im Rahmen einer – im Einspruchsverfahren unzulässigen – Irrtumsanfechtung Beachtung finden könnten. Insbesondere betonen die Revisionsrekurswerber selbst, die gemeinsame Entlastung beider Gewässer entspreche dem Projekt des Dipl.-Ing. R* (etwa S 76 f); genau diesem haben sie zugestimmt.
[10] 2.4 Richtig ist, dass die Revisionsrekurswerber die der Ab- und Zuschreibung der konkreten Flächen zugrunde gelegten Vermessungspläne nicht unterschrieben haben und auch sonst keine nachträgliche Zustimmungserklärung dazu festgestellt wurde. Allerdings bedarf es keines fertigen Teilungsplans, um den Kauf über einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Grundstücksteil perfekt zu machen (RS0019927). Auch ist es zulässig, das genaue Leistungsausmaß der Entscheidung eines Dritten oder sogar einem der Vertragspartner vorzubehalten (RS0020089). Bereits diese Vereinbarung schafft zwischen den Parteien verbindliches Recht (RS0020010), sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen missachtet (RS0019994 [T4]; 8 Ob 27/19g [Pkt 1.3]).
[11] Weshalb nach dieser Rechtslage die Abschreibung des nach der Vermessung tatsächlich benötigten Platzes von (nur) 18.704 m² (anstelle von 18.750 m²) nicht bereits von der genau darauf gerichteten, in den Grundabtretungsprotokollen vorweg erteilten Zustimmung erfasst sein sollte, sondern einer neuerlichen Zustimmung bedürfte, legen die Revisionsrekurswerber nicht dar vergleiche zudem RS0118783).
[12] 2.5 An mehreren Stellen behaupten die Rechtsmittelwerber, sie seien bei Unterfertigung der Protokolle lediglich von einer (unverbindlichen) Absichtserklärung ausgegangen. Es ist jedoch nicht unvertretbar vergleiche RS0044298 [T22]), dem objektiven Erklärungswert der Urkunden vergleiche RS0014160) – in denen ausdrücklich von „dieser Verkaufsvereinbarung“ die Rede ist – keine Anhaltspunkte für einen fehlenden Abschlusswillen vergleiche RS0038607 [T3, T7, T19]) zu entnehmen. Die Revisionsrekurswerber müssten daher aufzeigen, aus welchen Gründen nicht von einer unbeachtlichen Mentalreservation (RS0119373; RS0014727), sondern davon auszugehen wäre, der Bürgermeister der Antragstellerin als ihr vertretungsberechtigtes Organ habe den Vorbehalt dennoch erkannt. Auch dazu enthält das Rechtsmittel keine Ausführungen. Im Gegenteil betonen die Revisionsrekurswerber selbst, dass der Bürgermeister bei Errichtung und Unterfertigung der Protokolle nicht anwesend war. Sofern sie sich auf Aussagen des Amtsleiters der Antragstellerin in einer Gerichtsverhandlung vom 25. November 2025 beziehen (S 141), verstoßen sie gegen das Neuerungsverbot.
[13] Im Übrigen widersprechen sich die Revisionsrekurswerber dazu auch selbst, denn sie behaupten, mit dem zweiten Grundabtretungsprotokoll sei eine zweiteilige „Vereinbarung“ getroffen und nicht nur die streitgegenständlichen Flächen, sondern weitere Zusatzflächen „angekauft“ worden (S 74). Auch rügen sie an mehreren Stellen, die Antragstellerin habe den vereinbarten Kaufpreis (für diese Flächen) nicht vollständig geleistet, was eine verbindliche Vereinbarung voraussetzt. Allfällige Verzugsfolgen sind kein Gegenstand des Verfahrens über den Einspruch.
[14] 3. Die Antragstellerin hat zwei wasserrechtliche Bewilligungen vorgelegt. Ob – wie die Revisionsrekurswerber meinen – auch die Wasserrechtsbehörde über die geplante gemeinsame Entlastung der beiden Gewässer getäuscht wurde und das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren daher nicht „rechtskonform“ abgeführt worden ist (etwa S 24, S 48, S 109 ff), haben die ordentlichen Gerichte nicht zu prüfen vergleiche 5 Ob 13/15w [Pkt 4]). Ebenso ohne erkennbare Relevanz für das auf die Frage des Einvernehmens beschränkte Einspruchsverfahren ist die Behauptung der Revisionsrekurswerber, es sei zu Unrecht kein Hochwasserverband gegründet worden.
[15] 4. Die fehlende Zustimmung des Gemeinderats zu einer vom Bürgermeister geschlossenen Vereinbarung kann zwar im Einspruchsverfahren nach Paragraph 20, LiegTeilG ins Treffen geführt werden (5 Ob 126/14m [Pkt 14]). Allerdings liegt ein Gemeinderatsbeschluss vor. Er ist objektiv nach dem Aussagewert des Textes, dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und im Zusammenhalt mit dem zugrunde gelegenen Geschäftszweck auszulegen (7 Ob 108/17h [Pkt 2.3]; 3 Ob 187/23f [Rz 9]).
[16] Nach dem vorgelegten Protokoll beschloss der Gemeinderat „die Katasterschlussvermessung […], sodass in weiterer Folge die Grundbuchsordnung hergestellt werden kann“. Dem ging die Erklärung voraus, dass die beidseitig unterfertigten Protokolle den Rechtsgrund der Abtretung darstellten und durch den Beschluss die Zuschreibung der vermessenen Flächen „anhand der Grundabtretungsprotokolle vom 17. Jänner 2020 und 23. März 2018“ erfolgen kann. Wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dieser Beschluss decke – entgegen dem Revisionsrekurs – nicht nur die Katasterschlussvermessung sondern auch die Zuschreibung zum Gemeindeeigentum, liegt darin keine unvertretbare Fehlbeurteilung vergleiche 8 ObA 22/21z [Rz 11]). Das Vorbringen, auch der Gemeinderat sei über den Umfang des Projekts getäuscht worden, erschöpft sich wiederum in der Behauptung einer reinen Irrtumsproblematik.
[17] 5. Die Revisionsrekurswerber weisen zwar mehrfach darauf hin, dass der Bürgermeister der Antragstellerin die Protokolle nicht zeitgleich mit ihnen unterfertigt haben soll. Was daraus für die Beurteilung des Einvernehmens abzuleiten wäre, lassen sie jedoch offen. Sie zeigen damit ebenso wenig eine erhebliche Rechtsfrage auf wie mit der – ausschließlich schadenersatzrechtliche Aspekte betreffenden – Behauptung, im Zuge der Bauführung sei es zu einer Hangrutschung und Beschädigung ihres verbliebenen Grundstücksteils gekommen.
[18] 6. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft, sie liegen nicht vor. Das Erstgericht hat – obwohl im Einspruchsverfahren keine Einschränkung auf den Urkundenbeweis besteht (5 Ob 63/15y [Pkt 4.3]) – zwar die von den Rechtsmittelwerbern beantragten Personalbeweise nicht aufgenommen. Da sie jedoch im Revisionsrekurs keine Umstände aufzeigen, die – wären sie erwiesen worden – das Einvernehmen in Frage stellen könnten, fehlt es an der erforderlichen Relevanz vergleiche RS0116273).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00074.26G.0730.000