OGH
29.07.2026
22Ns4/26x
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kretschmer und Dr. Forcher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 181/26 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.
[2] Am 16. Juni 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren, weil der Angezeigte Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien sei.
[3] Die Generalprokuratur vertrat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2026 die Ansicht, dass dem Antrag des Kammeranwalts Folge zu geben sei.
[4] Rechtsanwalt * ist Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien.
[5] Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[6] Ein solcher Antrag kann bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts gestellt werden (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 25, DSt Rz 1 mwN).
[7] Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien ist, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055598).
[8] Die Sache war daher dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland zu übertragen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0220NS00004.26X.0729.001