Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.07.2026

Geschäftszahl

14Ns49/26f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB, AZ 5 Hv 29/26w des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]             Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). Andere derartige Gründe sind nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00049.26F.0729.000