Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Geschäftszahl

14Os75/26z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 48 Hv 1/25s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 29. Mai 2026 (ON 183), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]             Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. April 2025 (ON 139) wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2]             Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 143 und 148) wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 22. August 2025 gemäß Paragraph 285 a, StPO zurück (ON 149).

[3]             Das (zunächst) am 4. Dezember 2025 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schreiben des Verurteilten (ON 174) wurde nicht nur als Beschwerde gegen den zuvor genannten Beschluss vergleiche dazu 11 Os 69/26w), sondern auch als neuerliche Nichtigkeitsbeschwerde gegen das eingangs bezeichnete Urteil des Landesgerichts Linz beurteilt. Diese wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 29. Mai 2026 gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück (ON 183).

Rechtliche Beurteilung

[4]             Der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person eingebracht wurde, der diese nicht (mehr) zukommt (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).

[5]             Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es durch die Beschwerde nach Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11; zuletzt 14 Os 4/26h).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00075.26Z.0728.000