OGH
28.07.2026
14Os70/26i
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. April 2026, GZ 141 Hv 6/25y-56.3, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (II/A) sowie jeweils eines Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch eins) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (II/B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I/ am 5. Jänner 2025 Gewahrsamsträgern der B* AG fremde bewegliche Sachen, nämlich im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Lebensmittel im Gesamtwert von 46,04 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht;
II/ am 15. Oktober 2025
A/ * J* eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem aufgeklappten Springmesser gezielte Stichbewegungen in Richtung dessen linken Nieren- und Bauchbereichs ausführte, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer ausweichen konnte;
B/ eine Waffe, nämlich das zur Begehung der zu Punkt II/A/ angeführten Tat verwendete Springmesser, durch Aufbewahren in seiner Jackentasche besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.
[3] Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die zu Punkt II/A/ geäußerte Kritik der Mängelrüge, die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite sei undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), denen zufolge Absichtlichkeit in Bezug auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung nicht nur aus allgemeiner Lebenserfahrung, sondern „aus dem äußeren Tatgeschehen“, insbesondere der (auf US 4 näher dargestellten) „Handlungsweise“ des Beschwerdeführers abgeleitet wurde (US 8).
[5] Da die Tatrichter die Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 7), waren sie unter dem Aspekt weiters eingewendeter Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht verhalten, auf dessen Angaben näher einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).
[6] Als übergangen reklamierte Einzelheiten der Aussagen der Zeugen * G* und * J* hat das Erstgericht ausdrücklich erörtert (US 6), sodass die diesbezügliche Rüge, die sich im Übrigen in Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) erschöpft, ins Leere geht.
[7] Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu allen Punkten des Schuldspruchs aus dem „äußeren Tatgeschehen“ (US 5, 6 und 8) begegnet dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882), zumal das objektive Tatgeschehen – in einer auch für die subjektive Tatseite aussagekräftigen Weise – im Urteil näher umschrieben wurde. Davon abgesehen stützten sich die Tatrichter zu den Punkten I/ und II/B/ – von der Rüge abermals übergangen (erneut RIS-Justiz RS0119370) – auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 5 und 6 in Verbindung mit ON 28.2, 3).
[8] Die pauschale Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu sämtlichen Punkten des Schuldspruchs, es fehlten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, legt nicht im Einzelnen dar, weshalb der Urteilssachverhalt (US 4 und 5) nicht ausreiche, insbesondere welche weiteren Konstatierungen erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0095939).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, vierter Satz StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00070.26I.0728.000