Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Geschäftszahl

14Os68/26w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, AZ 17 U 365/25w des Bezirksgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 28. Jänner 2026, GZ 17 U 365/25w-7, sowie den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Kranz, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 17 U 365/25w des Bezirksgerichts Klagenfurt verletzen

1./ das Urteil vom 28. Jänner 2026 in der Annahme der „Begehung innerhalb offener Probezeit“ als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB;

2./ der unter einem gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 75 BE 30/22t des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz StGB.

Es werden dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie (insoweit ersatzlos) der nach Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO gefasste Beschluss aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs wird in der Sache selbst erkannt:

* G* wird für das ihm zur Last liegende Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

[1]                     * G* wurde mit – am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem – Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 4. März 2022, AZ 75 BE 30/22t, am 11. April 2022 aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (ON 4, 2).

[2]                     Im gegen den Genannten geführten Verfahren AZ 17 U 365/25w des Bezirksgerichts Klagenfurt wurden in der Hauptverhandlung am 28. Jänner 2026 die diese Daten der bedingten Entlassung ausweisende Strafregisterauskunft und der „wesentliche[r] Inhalt des Aktes 75 BE 30/22t“ verlesen (ON 6, 3).

[3]             Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem (und gekürzt ausgefertigtem) Urteil dieses Gerichts vom selben Tag wurde G* einer am 3. Oktober 2025 begangenen und dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB subsumierten Tat schuldig erkannt und zu einer – unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht – soweit hier von Interesse – auch die „Begehung innerhalb offener Probezeit“ als erschwerend (ON 7, 3).

[4]             Unter einem fasste das Bezirksgericht den Beschluss, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO vom Widerruf der zu AZ 75 BE 30/22t des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 7, 3).

Rechtliche Beurteilung

[5]                     Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen sowohl das Urteil vom 28. Jänner 2026 als auch der unter einem ergangene Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[6]             1./ Nach Paragraph 49, StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (hier:) die bedingte Entlassung (Paragraph 46, StGB) ausgesprochen worden ist, wobei Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die Probezeit nicht eingerechnet werden.

[7]             Die mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. März 2022 bemessene dreijährige Probezeit endete, – in Anbetracht der am 11. April 2022 erfolgten bedingten Entlassung des Verurteilten – mit Ablauf des 11. April 2025 (Paragraph 68, StGB).

[8]             Da G* mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 28. Jänner 2026 einer am 3. Oktober 2025 begangenen Tat schuldig erkannt wurde, erfolgte deren Begehung erst nach Ablauf der genannten Probezeit. Die ungeachtet dessen bei der Strafbemessung erfolgte aggravierende Wertung der „Begehung innerhalb offener Probezeit“ im bezeichneten Urteil verletzt daher Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB.

[9]             2./ Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB kommt ein auf neuerliche Straffälligkeit gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht verbunden mit einer Verlängerung der Probezeit – abgesehen von den aktuell nicht relevanten Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811).

[10]           Der gegenständliche Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt verletzt daher Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz StGB.

[11]           Die Gesetzesverletzungen gereichen dem Verurteilten zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung – wie aus dem Spruch ersichtlich – mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO), wobei von der Aufhebung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gleichfalls als beseitigt gelten vergleiche RIS-Justiz RS0100444).

[12]           Bei der Strafneubemessung waren die einschlägigen Vorstrafen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) zu werten. Davon ausgehend entspricht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit.

[13]           Die Strafe war schon wegen des Verschlechterungsverbots (Paragraph 292, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz 2, StPO) erneut bedingt nachzusehen. Dabei war die Probezeit (ebenso wie vom Erstgericht) mit dem in Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz StGB vorgesehenen Höchstmaß (drei Jahre) zu bestimmen, um G* einen zusätzlichen Anreiz zu künftigem Wohlverhalten zu bieten.

[14]           Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Beginn der Probezeit mit Rechtskraft des gegenständlich angefochtenen Urteils am 3. Februar 2026 zu laufen begonnen hat (RIS-Justiz RS0092039; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00068.26W.0728.000