Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Geschäftszahl

14Ns50/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und weiterer strafbaren Handlungen, AZ 34 Hv 24/26x des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]             Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00050.26B.0728.000