Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Geschäftszahl

12Ns57/26t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 32 Hv 28/26h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]             Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00057.26T.0728.000