OGH
28.07.2026
2Ob99/26m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Niederbichler Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. D*, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. *, vertreten durch TWS Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dr. P*, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 950.682,08 EUR sA, in eventu Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. März 2026, GZ 4 R 494/25m-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der beklagte Rechtsanwalt schlug der Klägerin als deren Rechtsberater zur Absicherung der langfristigen Nutzung einer von ihr angemieteten Liegenschaft den Abschluss eines Baurechtsvertrags mit der Vermieterin vor, dessen Verbücherung aber an Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 Baurechtsgesetz scheiterte. Bei Kenntnis der fehlenden Verbücherungsfähigkeit des Baurechtsvertrags hätten die Parteien des Mietvertrags stattdessen einen verbücherungsfähigen Mietvertrag zu ansonsten gleichen Bedingungen abgeschlossen.
[2] Das (ursprüngliche) Bestandverhältnis wurde von einem Erwerber der Liegenschaft beendet.
[3] Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ersatz ihrer im Vertrauen auf die langfristige Nutzungsmöglichkeit getätigten, nun frustrierten Investitionen (169.237 EUR) sowie den „Wert des Baurechts“ (518.445,08 EUR) und des „Barwerts des Gebäudeanteils“ (263.000 EUR).
[4] Das Berufungsgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, dass das auf Ersatz der frustrierten Investitionen gerichtete Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, und wies das Mehrbegehren ab. Aufgrund des dem Beklagten anzulastenden Beratungsfehlers könne die Klägerin zwar den Ersatz ihres in den frustrierten Investitionskosten liegenden Vertrauensschadens, nicht aber das Erfüllungsinteresse aus dem Baurechtsvertrag verlangen.
[5] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Gemäß Paragraph 9, RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt Paragraph 1009, ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der grundlegenden Pflicht des Rechtsanwalts sind, die Interessen seines Mandanten zu wahren (RS0112203).
[7] 2. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass eine – hier unstrittig – fehlerhafte Beratung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nur zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens berechtigt. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre (RS0023549 [T28]).
[8] 3. Davon ausgehend ist aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte nicht für den Ersatz des „Werts des Baurechts“ sowie des „Barwerts des Gebäudeertragsanteils“, nicht korrekturbedürftig, weil auch bei pflichtgemäßem Verhalten (Aufklärung über die fehlende Verbücherungsfähigkeit) kein Baurechtsvertrag, sondern ein Mietvertrag abgeschlossen worden wäre. Die Klägerin hätte daher auch in diesem Fall kein Baurecht erhalten, dessen Wert sie nun aber ersetzt haben möchte. Andere durch den Beratungsfehler allenfalls verursachte Vermögensnachteile macht sie in diesem Zusammenhang nicht geltend.
[9] 4. Weshalb den Beklagten in eigener Person eine (verletzte) Erfüllungspflicht aus dem mit dem Vermieter abgeschlossenen, aber nicht verbücherungsfähigen Baurechtsvertrag treffen soll, vermag die Revision nicht nachvollziehbar darzulegen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00099.26M.0728.000