OGH
28.07.2026
2Ob77/26a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Christian Breit, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 50.513,91 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2026, GZ 1 R 142/25w-22, womit in Folge der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Oktober 2025, GZ 66 Cg 3/25y-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der ledige und kinderlose Erblasser starb 2024 im Alter von 26 Jahren ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Gesetzliche Erben sind je zur Hälfte seine Eltern (die nunmehrigen Streitteile). Der gesamte Nachlass wurde der Beklagten rechtskräftig eingeantwortet. Gegenstand des Verfahrens ist eine Erbschaftsklage des Vaters, gegen die die Beklagte Erbunwürdigkeit einwendet. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
[2] Die Ehe der Streitteile wurde 2000 geschieden, der Kläger verpflichtete sich im Scheidungsfolgenvergleich zu Unterhaltszahlungen an den Erblasser. Der Kläger, der zwischen Juli 2000 und Juni 2010 nur in ganz geringfügigem Umfang Unterhaltszahlungen für den Erblasser leistete, wurde insgesamt drei Mal wegen des Vergehens nach Paragraph 198, StGB („Verletzung der Unterhaltspflicht“) verurteilt.
[3] Der Erblasser wusste, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht nur in sehr unzureichendem Umfang nachgekommen ist. Er wusste auch, „dass man seine Erbfolge durch die Verfassung eines Testaments regeln kann und war dazu in der Lage, ein solches zu errichten“. Ihm war aber die gesetzliche Erbfolge für ledige, kinderlose Personen nicht bekannt. Hätte er diese gekannt, hätte er ein Testament aufgesetzt und dabei den Kläger in keiner Weise bedacht.
[4] Mit seiner Erbschaftsklage (Paragraph 823, ABGB) begehrt der Kläger die Zahlung von 50.513,91 EUR, was nach seinen Berechnungen dem halben reinen Nachlass entspricht. Er sei zur Hälfte des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Der bei seinem Tod 26 Jahre alte Erblasser hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Kläger zu enterben. Er sei weder testierunfähig noch faktisch an einer Enterbung gehindert gewesen. Ein Rechtsirrtum des Erblassers sei kein Fall der „Unkenntnis“ iSd Paragraph 541, ABGB.
[5] Die Beklagte wendet – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – ein, dass der Kläger seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern entstehenden Rechtspflichten – darunter seine Unterhaltspflicht – gröblich und vorsätzlich verletzt habe, sodass der relative Erbunwürdigkeitsgrund des Paragraph 541, Ziffer 3, ABGB verwirklicht sei. Der Erblasser habe als juristischer Laie keine Kenntnis von der Möglichkeit gehabt, seinen Vater zu enterben. Er habe sich seinem Alter entsprechend nicht mit den Themen Tod und Testament befasst. Da sich der Kläger am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt habe, habe er (zumindest konkludent) auf jedes Erbrecht verzichtet.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Untätigkeit des Klägers im Verlassenschaftsverfahren schließe die Erbschaftsklage nicht aus. Der Kläger habe den relativen Erbunwürdigkeitsgrund nach Paragraph 541, Ziffer 3, ABGB durch beharrliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht verwirklicht. Der Erblasser hätte nicht gewollt, dass der Kläger etwas von ihm erbt.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Nichtabgabe der Erbantrittserklärung schließe eine spätere Erbschaftsklage nicht aus. Das Begehren der Erbschaftsklage sei regelmäßig auf Herausgabe (Abtretung) der angefallenen Erbschaft (oder einer entsprechenden Quote) gegen den Scheinerben zu richten. Ein Zahlungsbegehren sei nur dann zulässig, wenn der Nachlass ausschließlich aus Geld bestehe oder eine Rückgabe von Sachen tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich wäre. Das Zahlungsbegehren sei damit (unerörtert) unschlüssig geblieben. Die sofortige Abweisung der Klage sei dennoch zu bestätigen, weil der relative Erbunwürdigkeitsgrund nach Paragraph 541, Ziffer 3, ABGB verwirklicht sei. Auch ein für die Passivität des Erblassers kausaler Irrtum über die Rechtslage sei als „Unkenntnis“ iSd Paragraph 541, ABGB zu werten, wenn die Erbunwürdigkeit dem wahren Willen des Erblassers entspreche. Auf ein allfälliges auf diesen Rechtsirrtum bezogenes Verschulden der Erblassers komme es nicht an.
[8] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Auslegung des Paragraph 541, ABGB zu.
[9] Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn gänzlicher Stattgebung der Klage; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[11] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[12] 1. Nach Paragraph 541, Ziffer 3, ABGB ist erbunwürdig, wer sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat, wenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben.
[13] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob im Anlassfall eine solche Unkenntnis (oder ein sonstiger Grund) den Erblasser an der Vornahme einer „Enterbung“ gehindert hat.
[14] Es ist hingegen kein Streitpunkt im Revisionsverfahren, dass
• die Untätigkeit des Klägers im Verlassenschaftsverfahren der Erhebung einer Erbschaftsklage nicht entgegen steht (3 Ob 1/13p [Pkt 3. mwN]; vergleiche auch RS0125147 und 2 Ob 184/25k [Rz 30])
• der Kläger seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat.
[15] 2. Nach den Gesetzesmaterialien sollen die „relativen“ Erbunwürdigkeitsgründe des Paragraph 541, ABGB nur dann zur Erbunwürdigkeit einer Person führen, wenn der Erblasser „keine Möglichkeit gehabt hat, ihre Erbenstellung zu beschränken und sie insbesondere zu enterben, sei es, weil er nicht mehr testierfähig war, sei es, weil er aus faktischen Gründen, etwa aus Unkenntnis, eine Beschränkung unterlassen hat“. Auf Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB (Erbunwürdigkeit wegen Begehung strafbarer Handlungen gegen nahe Angehörige des Erblassers) bezogen führen die Materialien aus, dass die Erbunwürdigkeit keinen Strafcharakter haben, also nicht aus general- oder spezialpräventiven Gründen (vermögensrechtlicher) Teil der gerichtlichen Strafe sein, sondern den (mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen möglichst genau umsetzen soll (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ).
[16] 3. Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Auslegung des Paragraph 541, ABGB bisher vor allem in der Entscheidung 2 Ob 219/23d befasst, in der die hier interessierende Frage aber ausdrücklich offen gelassen wurde (Rz 38).
[17] Im Zentrum der Entscheidung 2 Ob 174/20g stand die (letztlich bejahte) Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 540, ABGB (Erbunwürdigkeit wegen Vereitelung des letzten Willens) auch den Schutz der gesetzlichen Erbfolge intendiert. Im Rahmen der dazu angestellten Überlegungen machte der Senat folgende Ausführungen zu Paragraph 541, ABGB (Rz 65 ff):
[18] Aus Paragraph 541, ABGB ergibt sich die (im alten Recht so nicht positivierte) Wertung des Gesetzgebers, die Unterlassung letztwilliger Verfügungen eines Testierfähigen, der über die maßgebliche Sachlage Bescheid weiß und nicht aus sonstigen Gründen an der Erklärung eines letzten Willens verhindert war, als relevante Willensbetätigung zu akzeptieren: Denn aus dem auf die Ziffer 3, folgenden Satzteil ergibt sich eindeutig, dass trotz Vorliegens einer davor genannten Erbunwürdigkeit der Betreffende nicht erbunwürdig ist, wenn der Verstorbene „in der Lage war, ihn zu enterben“. Nach den Materialien sind die in Paragraph 541, ABGB geregelten Erbunwürdigkeitsgründe nur dann heranzuziehen, wenn der Verstorbene keine Beschränkung der Erbenstellung vornehmen konnte. Die Bestimmung des Paragraph 541, ABGB zieht daher aus der Passivität des Erblassers den Schluss, dass er trotz Vorliegens eines relativen Erbunwürdigkeitsgrundes keine Enterbung wünscht. Aus der Wertung des Paragraph 541, ABGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich jeder testierfähigen Person das Wissen unterstellt, dass man die Erbfolge durch letztwillige Verfügung regeln kann. Allgemein bekannt ist weiter, dass für den Fall, dass man keinen letzten Willen erklärt, das Gesetz Regelungen bereit hält, mit anderen Worten die gesetzliche Erbfolge eintritt. Von der gesetzlichen Erbfolge dürfte zumindest so viel allgemein bekannt sein, dass bei Vorhandensein von Kindern diese erben. Wer somit als Testierfähiger aus welchen Gründen auch immer keine letztwillige Verfügung trifft, betätigt nach der Vorstellung des Gesetzgebers seinen Willen (durch Unterlassung) regelmäßig zumindest insoweit, als er sich mit der gesetzlichen Erbfolge abfindet.
[19] Die Entscheidung 2 Ob 75/20y (Rz 19) erweitert diese Aussage dahin, dass es auch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass bei der gesetzlichen Erbfolge der Ehepartner erbt.
[20] 4. In der Literatur ist die Auslegung der Wortfolge „aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen“ umstritten.
[21] 4.1. Die überwiegende Ansicht misst dieser Wortfolge einen eingeschränkten Anwendungsbereich bei, der insbesondere Fälle des Rechtsirrtums und der Rechtsunkenntnis nicht erfasst.
[22] (a) Likar-Peer (in Klang3 Paragraph 540, ABGB aF Rz 72) betont, dass die Materialien keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche sonstigen Gründe der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe. Unkenntnis liege jedenfalls dann vor, wenn dem Erblasser das Vorliegen des Erbunwürdigkeits- oder Enterbungsgrundes unbekannt gewesen sei (was wohl primär bei Straftaten gegen nahe Angehörige iSd Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB in Betracht komme). Fraglich sei, ob Unkenntnis auch anzunehmen sei, wenn der Erblasser nicht gewusst habe, dass er eine Enterbung iSd Paragraph 770, ABGB anordnen hätte können, er sich also in einem Rechtsirrtum befunden habe. Dies werde man eher verneinen müssen, weil solche Erwägungen im bisherigen Recht der Enterbung keine Rolle gespielt hätten. Die Annahme relativer Erbunwürdigkeit werde wohl auch dann zu verneinen sein, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten zwar objektiv zur Enterbung in der Lage gewesen wäre, eine solche Handlung aber schlicht vergessen habe oder nicht mehr umsetzen habe können. Dies halte die Gefahr uferloser Auswirkungen und zusätzlicher Konfliktfälle hintan, auch wenn dadurch im Einzelfall vom Erblasser nicht gewollte Ergebnisse in Kauf genommen werden müssten.
[23] In Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 8.35, betont die Autorin, dass sich die Unerheblichkeit eines Rechtsirrtums einerseits aus Paragraph 2, ABGB, andererseits aber auch daraus ergebe, dass es auch nach altem Recht bei der Enterbung nicht darauf angekommen sei, ob der Erblasser von dieser Möglichkeit gewusst habe. Als „sonstiger Grund“ komme nur Unmöglichkeit in Betracht.
[24] (b) Pesendorfer (in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts [2016] 17 [22]) geht davon aus, dass der schlichte Rechtsirrtum des Erblassers nicht zur Erbunwürdigkeit führe, weil sich dieser in aller Regel rechtlich gesicherte Informationen einholen oder aus Vorsichtsgründen eine Enterbung vornehmen hätte können. Außerdem sei auf Paragraph 2, ABGB Bedacht zu nehmen.
[25] (c) Gitschthaler (Erbunwürdigkeit/Enterbung bei Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten, EF-Z 2018/51, 108 [109]) betont, dass ein Kind seine Eltern seit dem ErbRÄG 2015 nicht mehr enterben müsse, weil ihnen ohnehin kein Pflichtteil zustehe. Ein testierfähiges Kind könne den Eltern aber jederzeit den (gesetzlichen) Erbteil entziehen. „Unkenntnis“ liege jedenfalls bei objektiven Gründen vor, also wenn dem Erblasser die Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe nicht bekannt gewesen seien. Subjektive Unkenntnis – also Rechtsunkenntnis oder -irrtum, ein Versterben vor der beabsichtigten Enterbung oder ein Vergessen – sollte nicht zur Erbunwürdigkeit führen. Es bestünde die Gefahr uferloser Auswirkungen und zusätzlicher Konfliktfälle, auch werde der Nachweis solcher Umstände nur schwer zu erbringen sein. Schließlich sei zu bedenken, dass subjektive Gründe auch nach altem Recht keine Rolle gespielt hätten, weshalb eine derartige Änderung einer näheren Klarstellung durch den Gesetzgeber bedurft hätte.
[26] (d) Eccher (Erbrechtsreform [2017] Paragraphen 539 –, 541, ABGB Rz 17) betont, dass die Erbunwürdigkeitsgründe ohne Wirkung bleiben, wenn der Erblasser objektiv in der Lage gewesen wäre, einen dieser Gründe zum Anlass für eine Enterbung zu nehmen.
[27] (e) Noch unter Bezugnahme auf die Fassung des Paragraph 541, ABGB nach dem Ministerialentwurf (dazu näher unten Pkt 5.3.) gehen Schauer/Motal/Reiter/Hofmair/Wöss (Erbrechtsreform: Paradigmenwechsel oder Window Dressing? JEV 2015, 40 [44]) davon aus, dass als „sonstige Gründe“ nur Sachverhalte gemeint sein könnten, in denen der Ausspruch der Enterbung faktisch unmöglich sei, was jedoch kaum je der Fall sein werde. Die Regelung werde daher regelmäßig zu vom Erblasser nicht gewollten Ergebnissen führen, etwa wenn er die Enterbung schlicht vergesse oder vor einer geplanten Enterbung unerwartet versterbe.
[28] 4.2. Die Gegenposition nimmt – soweit überblickbar – nur Welser (in Erbrechts-Kommentar Paragraph 541, ABGB Rz 2) ein, der – ohne nähere Begründung – davon ausgeht, dass auch dann eine „Unkenntnis“ iSd Paragraph 541, ABGB vorliegt, wenn der Erblasser nicht wusste, dass er wegen eines bestimmten Verhaltens die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, eine Enterbung anzuordnen.
4.3. Weitere Autoren äußern sich nicht eindeutig:
[29] (a) Zöchling-Jud (in Rabl/Zöchling-Jud, Das neue Erbrecht [2015] 71 [84 f]) hebt hervor, dass fraglich sei, ob unter Unkenntnis auch ein schlichter Rechtsirrtum des Erblassers – wenn er etwa nicht weiß, dass er die Enterbung aussprechen hätte können oder müssen – fallen solle. Paragraph 541, ABGB dürfte nicht eingreifen, wenn der Erblasser zur Enterbung objektiv in der Lage gewesen wäre, aber sterbe, bevor er sie tatsächlich vorgenommen habe. Ob dies sachgerecht sei, solle dahinstehen.
[30] (b) Werkusch-Christ (in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.13 Paragraph 541, Rz 1) führt aus, dass die Unkenntnis des Erblassers auch als Unkenntnis über die rechtliche Möglichkeit zur Enterbung verstanden werden könnte. Es sei jedoch zu bedenken, dass der Nachweis eines solchen Rechtsirrtums nur schwer eindeutig zu erbringen sein werde. Außerdem betonten die Materialien die faktischen Gründe.
5. Der Senat hat erwogen:
[31] 5.1. Nach den Gesetzesmaterialien soll Paragraph 541, ABGB nur eingreifen, wenn der Erblasser keine Möglichkeit hatte, die Erbenstellung der betroffenen Person zu beschränken, insbesondere sie zu enterben (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ). Daraus geht deutlich hervor, dass das Wort „enterben“ in Paragraph 541, ABGB nicht (nur) die Enterbung iSd Paragraph 769, ABGB – also die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung – umfassen soll. Vielmehr meint die Bestimmung jede Möglichkeit, die dem Erblasser offensteht, die Erbenstellung einer bestimmten Person durch letztwillige Verfügung zu verhindern. Erfasst sind damit auch das negative Testament im Fall gesetzlicher Erbfolge oder der Widerruf einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Erbunwürdigen (Likar-Peer in Klang3 Paragraph 540, ABGB aF Rz 71, die von „Enterbung iwS“ spricht; Nemeth in Schwimann/Kodek5 Paragraph 541, ABGB Rz 2). Ginge man insoweit nicht davon aus, dass der Gesetzgeber – um mit Likar-Peer zu sprechen – in Paragraph 541, ABGB eine Enterbung im weiteren Sinne gemeint hat, käme es aufgrund der dann gebotenen Differenzierung je nachdem, ob der potenziell nach Paragraph 541, ABGB Erbunwürdige nach Paragraph 757, ABGB abstrakt pflichtteilsberechtigt ist oder nicht, zu nicht sachgerechten Ergebnissen.
[32] 5.2. Die vom Gesetzgeber als „relative“ (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ), in der Literatur fallweise als „subsidiäre“ (Zöchling-Jud in Rabl/Zöchling-Jud, Das neue Erbrecht 84) bezeichnete Erbunwürdigkeit nach Paragraph 541, ABGB soll nach den Materialien nur dann eintreten, wenn der Erblasser keine Beschränkung der Erbenstellung vornehmen konnte (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ). Grundsätzlich ist damit bei den in Paragraph 541, ABGB genannten Gründen ein aktives Tun des Erblassers erforderlich (Nemeth in Schwimann/Kodek5 Paragraph 541, ABGB Rz 1). Umgekehrt zieht der Gesetzgeber aus der Passivität des Erblassers regelmäßig den Schluss, dass er trotz Vorliegens eines relativen Erbunwürdigkeitsgrundes keine Enterbung wünscht. Er geht dabei erkennbar davon aus, dass die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung und das Bestehen gesetzlicher Erbfolge im Fall des Fehlens einer solchen allgemein bekannt sind (2 Ob 174/20g [Rz 67 ff]).
[33] 5.3. Auf dieser Grundlage ist die Wortfolge „aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage“ auszulegen. Der Begriff der Testierfähigkeit ist in Paragraph 566, ABGB definiert, die verbliebenen Begriffe „Unkenntnis“ und „sonstige Gründe“ sind auslegungsbedürftig. In der Literatur herrscht – schon nach dem allgemeinen Wortverständnis – zutreffend Einigkeit darüber, dass unter „Unkenntnis“ jedenfalls der Fall zu subsumieren ist, dass der Erblasser keine Kenntnis vom Verhalten hat, das Erbunwürdigkeit nach Paragraph 541, ABGB begründet vergleiche nur Likar-Peer in Klang3 Paragraph 540, ABGB aF Rz 72).
[34] Nach dem Ministerialentwurf zum ErbRÄG 2015 war Erbunwürdigkeit nach Paragraph 541, ABGB nur zu bejahen, „wenn der Erblasser aufgrund seiner Testierunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben“ (100/ME 25. Gesetzgebungsperiode 2, ). Aus den Erläuterungen ging hervor, dass Erbunwürdigkeit nach Paragraph 541, ABGB nur eingreifen solle, wenn der Erblasser „keine Möglichkeit gehabt hat, ihre Erbenstellung zu beschränken und sie insbesondere zu enterben, sei es, weil er nicht mehr testierfähig war oder er aus faktischen Gründen, etwa aus Unkenntnis, eine Beschränkung unterlassen hat“ (100/ME 25. Gesetzgebungsperiode 4, ).
[35] Im ErbRÄG 2015 wurde in Paragraph 541, ABGB die Wortfolge „aus Unkenntnis“ in den Gesetzeswortlaut aufgenommen, die Gesetzesmaterialien blieben insoweit aber – abgesehen vom Austausch des „Erblassers“ gegen den „Verstorbenen“ – gleich.
[36] Es liegt damit nahe, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sowohl unter dem Begriff „Unkenntnis“ als auch unter dem Begriff „sonstige Gründe“ tatsächliche Gründe verstanden hat. Darunter sind nach Ansicht des Senats in Übereinstimmung mit der überwiegenden Literatur (s oben Pkt 4.1.) nur Gründe zu verstehen, die den Erblasser an der Enterbung im weiteren Sinne hindern, insbesondere der Umstand, dass er keine Kenntnis von jenen Tatsachen hat, die die Tatbestände der Paragraph 541, Ziffer eins bis 3 ABGB erfüllen.
[37] Ein solches Verständnis lässt sich auch mit der in Pkt 5.2. aufgezeigten grundsätzlichen Stoßrichtung des Paragraph 541, ABGB gut in Einklang bringen. Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe nehmen eine Mittelstellung zwischen (absoluter) Erbunwürdigkeit (Paragraphen 539, f ABGB) und Enterbung (Paragraph 770, ABGB) ein (Rabl, Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015/107, 321 [327]). Sie sollen als eine Art Auffangtatbestand nur schlagend werden, wenn dem Erblasser die dem Gesetzgeber primär vor Augen stehende Enterbung im weiteren Sinne – und damit sein aktives Tätigwerden – objektiv unmöglich ist.
[38] Daraus folgt, dass ein bloßer Rechtsirrtum des Erblassers – dem etwa nicht bewusst ist, dass er aktiv tätig werden muss, um eine Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen zu verhindern – oder auch schlichtes Vergessen zur Annahme von Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 541, ABGB nicht hinreicht. Dieses Ergebnis verhindert „uferlose Auswirkungen und zusätzliche Konfliktfälle“ (Likar-Peer in Klang3 Paragraph 540, ABGB aF Rz 72; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 8.35; Gitschthaler, EF-Z 2018/51, 109).
[39] Dass aus der Unbeachtlichkeit eines Rechtsirrtums im Einzelfall – wie auch hier – vom Erblasser nicht gewollte Ergebnisse resultieren können (Likar-Peer in Klang3 Paragraph 540, ABGB aF Rz 72), tritt hinter die durch ein enges Begriffsverständnis geschaffene Rechtssicherheit zurück.
5.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten:
[40] Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe liegen nur dann vor, wenn der Erblasser wegen Testierunfähigkeit oder aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Beschränkung der Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen vorzunehmen. Darunter fällt das Fehlen der Kenntnis von jenen Tatsachen, die die Tatbestände des Paragraph 541, Ziffer eins bis 3 ABGB erfüllen. Ein bloßer Rechtsirrtum des Erblassers – dem etwa nicht bewusst ist, dass er aktiv tätig werden muss, um eine Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen zu verhindern – oder auch schlichtes Vergessen reichen zur Annahme von Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 541, ABGB hingegen nicht aus.
[41] 6. Das Berufungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass eine bisher nicht erörterte Unschlüssigkeit des Klagebegehrens der Stattgebung der Klage entgegen steht.
[42] 6.1. Mit der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche „Abtretung“ (Paragraph 823, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 spricht von „Herausgabe“) der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils (RS0041422). Die Erbschaftsklage ist eine Universalklage, sodass es nicht erforderlich ist, die einzelnen Gegenstände zu bezeichnen, auf die sich die „Abtretung“ beziehen soll (RS0013137). Das Begehren ist regelmäßig auf Herausgabe (Abtretung) der angefallenen Erbschaft (oder einer entsprechenden Quote) zu richten (3 Ob 219/05k), dies kann mit dem Begehren auf Herausgabe einzelner Sachen verbunden werden (7 Ob 63/98k). Nur in Ausnahmefällen kommt ein Zahlungsbegehren in Betracht. Einerseits dann, wenn der Nachlass nur aus Geld besteht (RS0008387), andererseits aber auch dann, wenn bereits sämtliche Nachlassgegenstände zu Geld gemacht wurden und insoweit die Erlöse an die Stelle der in der Erbmasse enthaltenen Sache treten (3 Ob 219/05k; 2 Ob 198/07t; vergleiche auch RS0013133 zum Grundsatz der dinglich wirkenden Surrogation).
[43] 6.2. Da der Kläger ein reines Zahlungsbegehren erhoben hat, ohne vorzubringen, dass einer der skizzierten Ausnahmefälle vorliegt, ist sein Begehren unschlüssig geblieben. Zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung sind die Urteile der Vorinstanzen daher aufzuheben. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Schlüssigstellung seiner Klage zu geben sein.
[44] Das Nichtvorliegen relativer Erbunwürdigkeit des Klägers nach Paragraph 541, ABGB ist im fortgesetzten Verfahren ein abschließend erledigter Streitpunkt.
[45] 7. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00077.26A.0728.000