OGH
28.07.2026
2Ob73/26p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. U*, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 19.091,08 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 1. April 2026, GZ 3 R 40/26s-30, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 26. Februar 2026, GZ 28 Cg 79/24m-25, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.863,53 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 310,59 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger befuhr am 29. April 2024 mit einem E-Scooter mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h einen gegenüber der Fahrbahn leicht abgesenktem Geh- und Radweg auf der aus seiner Sicht linken Straßenseite. Der Erstbeklagte befuhr mit seinem PKW die Straße in dieselbe Richtung wie der Kläger, getrennt durch zwei in die Gegenrichtung verlaufende Fahrstreifen. Auf dem in die Gegenrichtung führenden Fahrstreifen herrschte Kolonnenverkehr, der vor einer Ampel immer wieder zum Stillstand kam. Der Erstbeklagte beabsichtigte von seinem Fahrstreifen aus – unter Querung der beiden Fahrstreifen der Gegenrichtung, was ihm von den wartenden Fahrzeugen ermöglicht wurde – nach links in die Einfahrt zum Parkplatz eines Gasthauses einzubiegen. Der Kläger näherte sich der späteren Unfallstelle währenddessen in gerader Richtung unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von etwa 23 km/h an. Beide spätere Unfallbeteiligte konnten einander aufgrund des Kolonnenverkehrs und der Absenkung des Geh- und Radwegs nicht sehen. Der Erstbeklagte verlangsamte im Zuge des Abbiegevorgangs seine Geschwindigkeit, um nach Fußgängern Ausschau zu halten. Er brachte sein Fahrzeug im Zuge der Bremsung aber erst quer über dem Geh- und Radweg zum Stillstand, wobei das Fahrzeug mit der Front drei Meter in den Geh- und Radweg hineinragte. Der Kläger konnte den PKW erst erkennen, als er bereits mit einem Meter in den Geh- und Radweg ragte. Zu diesem Zeitpunkt führte er umgehend und ohne Reaktionsverzögerung ein Bremsmanöver durch, konnte jedoch die Kollision nicht mehr verhindern und prallte gegen die linke Seite des PKW, wodurch er mehrere Verletzungen am Bein erlitt. Der Erstbeklagte hätte durch Anhalten noch vor der südlichen Randsteinleiste des Geh- und Radwegs den Kläger erkennen und durch ein Zuwarten mit dem Abbiegevorgang eine Kollision verhindern können.
[2] Der Kläger begehrt Schadenersatz für die von ihm erlittenen Unfallfolgen.
[3] Die Beklagten wendeten ein, der Kläger habe den Geh- und Radweg gegen die erlaubte Fahrtrichtung und mit überhöhter Geschwindigkeit befahren. Es treffe ihn als Fahrer eines E-Scooters eine Unterordnungspflicht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern und er habe den Vorrang des von rechts kommenden Erstbeklagten verletzt.
[4] Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren im Ausmaß von 10.591,08 EUR und dem Feststellungsbegehren statt; das Mehrbegehren von 8.500 EUR wies es ab. Es habe keine Kreuzung vorgelegen, weshalb auch kein Rechtsvorrang des Erstbeklagten gegolten habe. Der Kläger habe gemäß Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO zulässig für seine Fahrtrichtung einen Geh- und Radweg benutzt. Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO schreibe vor, dass ein Überqueren solcher Anlagen an dafür vorgesehenen Stellen gestattet ist, sofern Fußgänger und Radfahrer dadurch nicht gefährdet oder gehindert werden. Diesem Gebot sei der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger unterworfen gewesen, weil es für alle auf diesen Wegen zulässigerweise befindlichen Kleinfahrzeuge gelte. Eine allgemeine Unterordnungspflicht von zulässigerweise einen Radweg benutzenden E-Scootern sei aus Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO nicht abzuleiten.
[5] Das Berufungsgericht gab der dagegen nur von den Beklagten erhobenen Berufung keine Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit des einen Geh- und Radweg überquerenden Fahrzeuglenker treffenden Gefährdungs- und Hinderungsverbots des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2022, auch zugunsten eines E-Scooter-Fahrers im Zusammenhang mit einer allenfalls bestehenden „allgemeinen Unterordnungspflicht“ des zum Unfallszeitpunkt geltenden Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO fehle.
[6] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
[8] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
[9] Vorweg ist festzuhalten, dass der Unfall nach der Rechtslage am Unfallstag zu beurteilen ist. Anwendbar ist daher Paragraph 88 b, StVO in der Fassung der 31. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2019,, zur Regelung des Fahrens mit einem E-Scooter mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Zwar wurde diese Bestimmung mit der 36. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2026,, aufgehoben, diese Aufhebung trat aber nach Paragraph 103, Absatz 29, Ziffer 2, StVO idgF erst mit 1. Mai 2026 in Kraft und ist daher für den vorliegenden Fall nicht relevant.
[10] 1. Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer „anderen“ Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können (RS0111415). Die Vorinstanzen sind daher in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich von einer Straße in einen Privatparkplatz zugefahren werden kann, zu Recht nicht vom Vorliegen einer Kreuzung und damit auch von keinem Rechtsvorrang des Erstbeklagten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO ausgegangen.
[11] 2. Das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wie der E-Scooter des Klägers, war gemäß Paragraph 88 b, Absatz eins, Satz 3 StVO auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig, wobei gemäß Paragraph 88 b, Absatz 2, StVO alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten waren. Damit hatten Rollerfahrer bei der Benützung von Radfahranlagen die gemäß Paragraph 8 a, StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Der vom Kläger benutzte – mit dem Verkehrsschild „Geh- und Radweg“ vergleiche Paragraph 52, Ziffer 17 a, StVO) gekennzeichnete – Geh- und Radweg durfte als Radfahranlage nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 b, StVO gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, StVO in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergab. Da nach den Feststellungen der Geh- und Radweg in beide Richtungen gekennzeichnet war und eine Klarstellung, dass er in Fahrtrichtung des Klägers nicht hätte benutzt werden dürfen, gefehlt hat vergleiche RS0105938, siehe auch 2 Ob 219/05b), durfte der Kläger daher den Weg in seiner Fahrtrichtung benutzen.
[12] 3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt aber nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden. Zu prüfen ist, ob diese Verpflichtung auch gegenüber E-Scooter-Fahrern gilt.
[13] 3.1. Der Senat hat in der Entscheidung zu 2 Ob 92/24d klargestellt, dass ein einbiegender Lenker eines PKW gemäß Paragraph 38, Absatz 4, Satz 3 StVO die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinn der für sie geltenden Regelungen überqueren, trotz für ihn geltendem Grünlicht weder gefährden noch behindern darf und somit auf einen E-Scooter-Fahrer als berechtigten Benützer dieses Fahrstreifens im Rahmen des Abbiegevorgangs Bedacht zu nehmen ist.
[14] 3.2. Der Senat hat in dieser Entscheidung weiters ausgeführt, dass Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO nicht dahin auszulegen ist, dass E-Scooter, die einen Geh- und Radweg gemäß Paragraph 88 b, Absatz eins, berechtigt benützen, dennoch gemäß Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO einer Unterordnungspflicht unterliegen, sondern dass für sie gemäß Paragraph 88 b, Absatz 2, StVO dieselben Regeln wie für Radfahrer gelten. Um die der 31. StVO-Novelle immanente Teleologie, ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, nicht zu konterkarieren, sei eine in Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO allenfalls normierte „allgemeine Unterordnungspflicht“ insoweit teleologisch zu reduzieren.
[15] 3.3. Nichts anderes kann für die hier vorliegende Konstellation gelten. Zwar spricht Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO nur davon, dass „Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden“ dürfen, die Materialien (ErläutRV 1535 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode eins, ) halten dazu aber fest: „Für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlangen soll nunmehr ein klares Gefährdungs- und Hinderungsverbot für Fußgänger und Radfahrer formuliert werden; dies gilt auch für alle sich dort zulässiger Weise befindlichen Kleinfahrzeuge etc.“. Damit hatte der Erstbeklagte das Gefährdungs- und Hinderungsverbot gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO (auch) gegenüber dem Kläger uneingeschränkt zu beachten, woran auch eine allfällig in Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO normierte Unterordnungspflicht nichts ändern hätte können. Deren Anwendung führte auch hier – wie in der in 2 Ob 92/24d beurteilten Konstellation – zu einem vom Gesetzgeber so nicht gewollten Ergebnis. Dass beim Überqueren von Radfahranlagen zwar Radfahrer nicht gefährdet oder behindert werden dürfen, dies aber für Rollerfahrer – die die Radfahranlage wie die Radfahrer zulässigerweise benützen – nicht gelten solle, würde einem sicheren Miteinander aller Verkehrsteilnehmer widersprechen und kann dem Gesetz daher nicht unterstellt werden.
[16] 3.4. Dem Gefährdungs- und Behinderungsverbot für E-Scooter-Fahrer gemäß Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO verblieb im Rahmen des Paragraph 88 b, Absatz eins, Satz 2 StVO für Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung das Rollerfahren gestattet wurde, auch bei dieser Auslegung noch ein Anwendungsbereich. Die Revision vermag daher insgesamt keine stichhaltigen Gründe aufzuzeigen, warum von dieser dem Gesetzeszweck gerecht werdenden teleologischen Reduktion von Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO abzugehen wäre.
[17] 4. Da der Erstbeklagte den Kläger gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO auf dem Geh- und Radweg nicht hätte behindern dürfen, haftet er für dessen Schaden. Eine Verpflichtung des Klägers, seine Geschwindigkeit an ein auf seinem Weg unvorhergesehen auftauchendes Hindernis anzupassen, ist nicht erkennbar.
[18] 5. Der Revision war damit nicht Folge zu geben.
[19] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00073.26P.0728.000