OGH
28.07.2026
2Ob48/26m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, und 2. F*, beide *, beide vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagten Parteien 1. C*, und 2. O*, beide vertreten durch Dr. Haymo Modelhart, Dr. Elisabeth Humer-Rieger M.B.L., Mag. Katrin Riesenhuber, Rechtsanwälte in Linz, wegen 134.562,28 EUR sA und Rente (erstklagende Partei) sowie 47.686,40 EUR sA und Rente (zweitklagende Partei), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2026, GZ 2 R 178/25a-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 28. April 2025, GZ 19 Cg 83/23g-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
römisch eins. Der außerordentlichen Revision der Erstklägerin wird nicht Folge gegeben.
Der außerordentlichen Revision des Zweitklägers wird teilweise Folge gegeben.
Der außerordentlichen Revision der Beklagten wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang eines Zuspruchs von 49.037,12 EUR samt 4 % Zinsen daraus seit 8. 9. 2023 an die Erstklägerin und von 30.000 EUR samt 4 % Zinsen daraus seit 8. 9. 2023 an den Zweitkläger sowie in der Abweisung von kapitalisierten Begehren der Erstklägerin von 50.964,40 EUR und des Zweitklägers von 13.266,40 EUR, eines Rentenbegehrens, der Erstklägerin von monatlich 1.854,40 EUR, eines Rentenbegehrens des Zweitklägers von monatlich 506 EUR bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres und von 350 EUR ab Vollendung des 26. Lebensjahres sowie jeweils eines Zinsenmehrbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sind, werden im (weiteren) Zuspruch von 34.560,76 EUR sA an die Erstklägerin, von 4.420 EUR sA an den Zweitkläger und im Zuspruch einer laufenden Rente an beide Kläger sowie in der Abweisung des Begehrens des Zweitklägers auf Zahlung einer Rente von 1.260 EUR ab Vollendung seines 26. Lebensjahres bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit aufgehoben.
Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
In der Abweisung des Begehrens auf Wertsicherung der laufenden Renten beider Kläger wird das Urteil des Berufungsgerichts als Teilurteil bestätigt.
römisch zwei. Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren aller Instanzen bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe, und
Begründung:
[1] Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers kam bei einem vom Erstbeklagten mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug allein verschuldeten Verkehrsunfall ums Leben.
[2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die von den Klägern geltend gemachte (kapitalisierte und laufende) Unterhaltsrente nach Paragraph 1327, ABGB. Die Entscheidung über die sonstigen Schadenersatzansprüche ist rechtskräftig.
[3] Die Erstklägerin begehrt für den Zeitraum Juli 2021 bis einschließlich August 2023 82.775,16 EUR an kapitalisiertem Unterhaltsentgang und ab September 2023 eine wertgesicherte Rente in Höhe von 3.183,66 EUR.
[4] Der Zweitkläger begehrt für den selben Zeitraum entgangenen, kapitalisierten Unterhalt in Höhe von 17.576 EUR und eine wertgesicherte monatliche Rente in Höhe von 676 EUR von September 2023 bis zur Vollendung seines 26. Lebensjahres sowie anschließend in Höhe von 1.610 EUR.
[5] Beide Kläger bringen – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens – vor, der Getötete habe aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ein monatliches Nettoeinkommen von 6.117,12 EUR erwirtschaftet. Die der Einkommensbesteuerung zu Grunde gelegten Beträge seien nicht maßgeblich. Das Eigeneinkommen der Erstklägerin sei ihr allein zu Gute gekommen und nicht für Familienausgaben verwendet worden. Die nun von der Erstklägerin zu tragenden monatlichen Fixkosten der Familie (Versicherungen, Betriebskosten etc) in Höhe von 2.807,12 EUR habe zuvor der Getötete allein bezahlt, sodass sich ein verfügbares Nettoeinkommen von 3.310 EUR errechne.
[6] Von diesem habe er der Erstklägerin Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt und ihre Kosten für Zahnarzt, Gasthaus, Kleidung, Sport und Kultur in Höhe von monatlich 1.239,93 EUR übernommen, was einer Konsumquote von 37,46 % entspreche. Weiters habe der Getötete die Garten- und Mäharbeiten (170 EUR monatlich) sowie den Winterdienst verrichtet (257,29 EUR monatlich) und auch Haushaltsleistungen erbracht (433,33 EUR monatlich). Die Erstklägerin habe diese Tätigkeiten nun entweder übernommen oder müsse für fremde Hilfe bezahlen. Zuzüglich der Fixkosten (2.807,12 EUR) und abzüglich der Witwenpension (1.290,68 EUR) errechne sich daher ein der Erstklägerin monatlich entgangener Unterhalt in Höhe von 3.183,66 EUR (richtig: 3.616,99 EUR). Im Zeitraum Juli 2021 bis einschließlich August 2023 sei ihr auf dieser Grundlage ein Unterhalt in Höhe von 82.775,16 EUR entgangen. Für die Zukunft sei die Rente wertzusichern.
[7] Für den Zweitkläger habe der Getötete die Kosten für Wohnung (1.000 EUR), Zahnarzt, Kleidung, Sport und Taschengeld in Höhe von insgesamt monatlich 1.610 EUR übernommen. Abzüglich der gemäß Paragraph 9, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährten Waisenrente in Höhe von 934 EUR errechne sich daher ein monatlicher Unterhaltsentgang von 676 EUR. Im Zeitraum Juli 2021 bis inklusive August 2023 sei dem Zweitkläger daher Unterhalt in Höhe von 17.576 EUR entgangen. Für die Zukunft sei auch sein Rentenbegehren wertzusichern. Ab Vollendung des 26. Lebensjahres sei die Waisenrente nicht mehr abzuziehen.
[8] Die Beklagten wenden ein, der Getötete habe – wie sich aus den Saldenlisten ergebe – ein viel geringeres Nettoeinkommen erzielt und Hilfstätigkeiten zu Hause jedenfalls nicht im behaupteten Ausmaß übernommen. Die Erstklägerin habe aufgrund ihres eigenen Einkommens keinen Unterhaltsanspruch gehabt und sich auch an den Fixkosten der Haushaltsführung beteiligt. Die Kläger müssten sich als Erben die aus der Vermietung der erworbenen Liegenschaften erzielten Einkünfte anrechnen lassen. Der Getötete habe keine Leistungen im behaupteten Ausmaß zu Gunsten des Zweitklägers erbracht und sich insbesondere die behaupteten Wohnungskosten gar nicht mehr leisten können.
[9] Das Erstgericht erachtete eine monatliche Rente in Höhe von 1.329,26 EUR zugunsten der Erstklägerin bis zum Februar 2042 (Lebenserwartung des Getöteten) und in Höhe von 170 EUR zugunsten des Zweitklägers bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit als berechtigt und gab dem Rentenbegehren auf dieser Grundlage für den Zeitraum Juli 2021 bis einschließlich August 2023 kapitalisiert (Erstklägerin: 34.560,76 EUR; Zweitkläger: 4.420 EUR) und für die Zukunft als nicht wertgesicherte Rente statt. Das Mehrbegehren wies es (erkennbar) ab. Die von der Erstklägerin im Rahmen ihrer Rentenberechnung miteinbezogenen Naturalleistungen des Getöteten (Garten- und Mäharbeiten, Winterdienst sowie Haushalt) berücksichtigte das Erstgericht als gesonderten Posten – insoweit von beiden Seiten aber unbekämpft – für die Zeit von Juli 2021 bis inklusive August 2023, nicht aber im Rahmen der (kapitalisierten und laufenden) Rentenberechnung.
[10] Dagegen richteten sich Berufungen beider Seiten. Die Kläger begehrten die Wertsicherung der zugesprochenen laufenden Renten, der Zweitkläger zudem den Zuspruch einer Rente von 1.260 EUR „ab 11.12.2026 bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit“, im Übrigen ließen sie die Abweisung ihrer Rentenbegehren unbekämpft. Die Beklagten strebten die Abweisung aller (kapitalisierten und laufenden) Rentenbegehren an.
[11] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung zum Rentenbegehren. Die Kläger hätten gemäß Paragraph 1327, ABGB Anspruch auf den ihnen entgangenen Unterhalt. Auszugehen sei vom mit 6.855 EUR vom Erstgericht festgestellten monatlichen Nettoeinkommen zum Todeszeitpunkt. Die Einkommensverhältnisse in den Jahren davor, in denen ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.834 EUR feststehe, seien nicht relevant. Die Rechtsrüge zur (alternativen) Berechnung des Unterhaltsentgangs entferne sich von den Feststellungen und sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die rechtliche Beurteilung sei insoweit nicht zu überprüfen. Allfällige Einnahmen der Erstklägerin aus der Vermietung der geerbten Kanzleiräumlichkeiten seien ebenso wenig anzurechnen wie von den Klägern erzielte Einkünfte. Zwar seien künftige Entwicklungen zu berücksichtigen. Eine Wertsicherung habe aber dennoch nicht zu erfolgen. Zum Zeitpunkt des Wegfalls der Waisenrente habe der Zweitkläger widersprüchliches Vorbringen erstattet und damit die künftige Entwicklung nicht ausreichend dargetan.
[12] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, beiden Unterhaltsrentenbegehren jeweils wertgesichert auf Basis des VPI 2020, Ausgangsmonat September 2023, und dem Unterhaltsrentenbegehren des Zweitklägers nach dem Ablauf des 26. Lebensjahres in Höhe von 1.260 EUR bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit stattzugeben.
[13] Mit ihrer ebenfalls auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revision streben die Beklagten die gänzliche Abweisung des kapitalisierten und laufenden Rentenbegehrens an.
[14] Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.
[15] In den jeweils freigestellten Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[16] Die Revisionen sind zulässig, weil dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Bemessung des Unterhaltsentgangs nach Paragraph 1327, ABGB eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist und es einer Klarstellung zur Wertsicherung der Rente bedarf. Sie sind teilweise im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.
[17] römisch eins. Der Behandlung der Revisionen sind folgende – im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogene – allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 1327, ABGB voranzustellen.
[18] 1. Paragraph 1327, ABGB enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung (RS0031342 [T8]). Die Bestimmung begründet keine Unterhalts-, sondern eine Schadenersatzforderung. Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, sind den Hinterbliebenen zu ersetzen (RS0031342). Auch ein (aus persönlichen oder sittlichen Erwägungen) reichlich bemessener Unterhalt bleibt Unterhalt und bildet damit die Grundlage für eine Schadenersatzpflicht nach Paragraph 1327, ABGB, solange die Unterhaltsleistung noch einigermaßen in ein Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann (RS0031410). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach Paragraph 1327, ABGB anzusehen (RS0031342 [T11]). Wurde nämlich weniger als der gesetzliche Unterhalt geleistet, liegt der Schaden des Unterhaltsberechtigten darin, dass seine Unterhaltsforderung für die Zukunft untergegangen ist; durch die Tötung verliert er die Möglichkeit, den gesetzlichen Unterhalt (zur Gänze) einzufordern (2 Ob 149/09i [Pkt römisch zwei.1. mwN]).
[19] 2. Die Hinterbliebenen sind nach Paragraph 1327, ABGB daher so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (RS0031291 [T4]). Für die Bemessung ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todeszeitpunkt auszugehen (RS0031835 [T13]). Künftige Entwicklungen sind bei der Bemessung der Unterhaltsrente nach Paragraph 1327, ABGB aber im Rahmen einer Prognose insoweit zu berücksichtigen, als mit ihnen nach den Umständen mit großer Wahrscheinlichkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist (RS0031835). Für die Berechnung des Unterhaltsentgangs ist der (geplante) hypothetische Verlauf maßgeblich (RS0041464 [T1]). Auch künftige Entwicklungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse sind, soweit möglich, schon bei der erstmaligen Zumessung einer Rente im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (RS0031835 [T12]). Abzustellen ist dabei auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen, wobei – ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis – der fiktive schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen, die der schädigende Eingriff hervorgerufen hat, gegenüberzustellen ist (RS0031964 [T1]).
[20] 3. Eigenes Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten ist bei der Berechnung dessen Unterhaltsentgangs nach Paragraph 1327, ABGB zu berücksichtigen, wenn er es – wie hier – schon zu Lebzeiten des Getöteten freiwillig zur Gänze oder teilweise zur Bestreitung des eigenen Unterhalts verwendet hat (2 Ob 99/06g [Pkt 3.]; RS0046992). Dies gilt auch dann, wenn vereinbarungsgemäß das Einkommen eines Ehegatten zur Deckung der Kosten des täglichen Lebensunterhalts der Familie, jenes des anderen Ehegatten aber zur Schaffung gemeinsamen Vermögens verwendet wurde (RS0046992 [T2]). Die Berücksichtigung eigenen Einkommens (nur) bei schon bisheriger Verwendung zur Unterhaltsdeckung beruht darauf, dass bei Ermittlung des Unterhaltsentgangs auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen ist vergleiche 2 Ob 98/88) und der Hinterbliebene auch bei schädigungsfreiem Verlauf sein Einkommen (weiterhin) zur (teilweisen) Unterhaltsdeckung verwendet hätte.
4. Der Unterhaltsentgang eines hinterbliebenen Ehegatten, der ein eigenes Einkommen erwirtschaftet, ist auf dieser Grundlage bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts in Rücksicht auf das Gesamteinkommen der Ehegatten wie folgt zu berechnen:
[21] 4.1. Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten vergleiche dazu: RS0031808) zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrags zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote des überlebenden Ehegatten ist der vom getöteten Ehegatten (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen des überlebenden Ehegatten abzuziehen, sondern nur dessen Eigeneinkommen vermindert um den auf ihn entfallenden Fixkostenanteil (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten). Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsentgang des überlebenden Ehegatten, auf den sich (hier) die Ehefrau den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen muss (RS0031954; zuletzt 2 Ob 20/24s [Rz 10 mwN]).
[22] 4.2. Mit dem Begriff Konsumquote bezieht sich die Rechtsprechung in obiger Berechnung auf den betragsmäßigen Anteil der einzelnen Hinterbliebenen am fiktiven Netto-(gesamt-)einkommen nach Abzug der Fixkosten vergleiche 8 Ob 98/20z [Rz 66 mwN]).
[23] 4.3. In Fällen, in denen beide Ehegatten ihr Einkommen für die Fixkosten, den Lebensbedarf des Partners und – wie hier – den Unterhalt der Kinder anteilsmäßig zur Verfügung stellten, ist vom nach obigen Grundsätzen (Pkt 4.1.) errechneten Unterhaltsentgang weiters der dem Anteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) der Kinder entsprechende Betrag abzuziehen (8 Ob 143/80 [8 Ob 144/80]). Soweit in der Rechtsprechung zuletzt (2 Ob 20/24s [Rz 11 mwN]; 2 Ob 17/19t [Pkt römisch zwei.2.1.]) verkürzt ausgeführt wurde, dass der Beitrag der Ehefrau zum Unterhalt des Kindes (nur) von dem sich aus der Konsumquote der Ehefrau zuzüglich des vom Ehemann getragenen Fixkostenanteils ergebenden Betrags abzuziehen sei, sollte damit – wenn auch der Abzugsposten des um den Fixkostenanteil verminderten Eigeneinkommens nicht explizit genannt wurde – auf das Ergebnis der zu Pkt 4.1. dargestellten, nach der Rechtsprechung nur zu „ergänzenden“, Berechnung Bezug genommen werden. Auch dieser Abzugsposten (Eigeneinkommen vermindert um den Fixkostenanteil) ist daher zu berücksichtigen.
[24] 4.4. Durch diese – schon vom Berufungsgericht so dargestellte und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogene – Berechnungsmethode soll der überlebende Ehegatte in die Lage versetzt werden, die Fixkosten für den Haushalt zu tragen und seine bisherige Konsumquote zu wahren (2 Ob 20/24s [Rz 12 mwN]).
[25] 5. Der einem Kind entgangene Unterhalt bestimmt sich nach dem Anteil, mit dem der getötete Elternteil (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) zur Konsumquote des Kindes beigetragen hat (8 Ob 143/80 [Pkt römisch zwei.2]; 2 Ob 64/92; Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1327, Rz 89; Wagner in Schwimann/Kodek5 Paragraph 1327, ABGB Rz 35). Dazu zählt auch die Wohnversorgung vergleiche RS0031464; 2 Ob 94/13g [Pkt 5. mwN]).
römisch zwei. Zur Revision der Beklagten:
[26] Die Beklagten argumentieren, der von den Vorinstanzen der Unterhaltsentgangsberechnung zu Grunde gelegte Betrag von 6.855 EUR sei nicht das monatliche Nettoeinkommen, sondern der im Unfalljahr aus der Ein- und Ausgabenrechnung abgeleitete, daher nicht maßgebliche und aufgrund starker Schwankungen auch nicht repräsentative Gewinn vor Abzug der Steuern. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in den letzten Jahren bis zum Unfall habe das Erstgericht mit 1.834 EUR festgestellt. Überdies hätten die Vorinstanzen die Konsumquoten falsch ermittelt, weil sie diese aus den festgestellten Ausgaben des Getöteten für die Kläger und nicht (abstrakt) anteilsmäßig ermittelt hätten. Die Konsumquote der Ziehtochter des Getöteten sei mangels Unterhaltsberechtigung nicht zu berücksichtigen, sodass sich eine Konsumquote von 35 % zugunsten der Erstklägerin und von 30 % zu Gunsten des Zweitklägers ergebe. Die Rechtsrüge in der Berufung sei insoweit gesetzmäßig ausgeführt. Diverse Kosten seien nicht oder nur zur Hälfte zu berücksichtigen (Kanzlei, Pferd). Die Erstklägerin müsse sich die erzielten Einnahmen aus der Vermietung der Kanzleiräumlichkeiten sowie ihre Einkünfte aus ihrer dort fortgesetzten Tätigkeit anrechnen lassen. Auch der Zweitkläger müsse sich die Einkünfte aus den geerbten Liegenschaften anrechnen lassen. Ausgehend davon verbleibe kein Unterhaltsschaden.
Dazu hat der Senat erwogen:
[27] 1. Der hinterbliebene Ehegatte hat gemäß Paragraph 1327, ABGB zwar auch Anspruch auf Ersatz für die entgangenen Beistandsleistungen (hier: Mäh- und Gartenarbeiten, Winterdienst, Haushaltstätigkeiten), die ihm zugute gekommen wären vergleiche RS0031763 [T4]; RS0031542). Diese hat das Erstgericht – von beiden Seiten im Revisionsverfahren insoweit unbekämpft – zwar als gesonderten Schadenersatzposten für die Vergangenheit, nicht aber bei der kapitalisierten und laufenden Berechnung der Unterhaltsrente (teilweise) mitberücksichtigt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur mehr die Berechnung des Unterhaltsentgangs unter Außerachtlassung der Beistandsleistungen.
[28] 2. Ausgangspunkt für die Bemessung des entgangenen Unterhalts ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten (2 Ob 113/24t [Rz 8]; 8 Ob 98/20z [Rz 66 mwN]). Damit sind die um Steuern und Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte des Getöteten gemeint. Den Hinterbliebenen ist durch den Tod des Unterhaltspflichtigen nämlich nur das entgangen, was sie tatsächlich erhalten haben (2 Ob 195/98k; vergleiche auch Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1327, Rz 40; Wagner in Schwimann/Kodek5 Paragraph 1327, ABGB Rz 31). Maßgeblich sind, wie schon dargelegt (Pkt römisch eins.2.), die Verhältnisse bis zum und nicht allein zum Todeszeitpunkt, sodass gerade bei selbstständig Erwerbstätigen eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen ist vergleiche Schickmair in Klang3 Paragraph 1327, ABGB Rz 81).
[29] 3. Zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens sind die zur Unterhaltsermittlung ergangenen Grundsätze entsprechend heranzuziehen.
[30] Einkommen sind alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträge aus Vermögen (RS0013386 [T4]). Für das Einkommen selbstständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn (RS0013386 [T35]), wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt (RS0013386 [T11]). Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke (RS0013386 [T12]). Greift der Unterhaltspflichtige selbst auch sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient auch dieses Maß der Inanspruchnahme als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs (RS0013386 [T36]).
[31] Bei selbstständig Erwerbstätigen ist in der Regel das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre maßgeblich vergleiche RS0053251 [T10]).
[32] 4. Wendet man diese Grundsätze auf die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens sinngemäß an, reichen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht aus, um den Unterhaltsentgang berechnen zu können. Weder das vom Erstgericht auf Basis der Einkommenssteuerfestsetzung mit 1.834 EUR festgestellte monatliche Durchschnittsnettoeinkommen der Jahre 2018 bis 2021 noch der sich aus dem letzten Halbjahr vor dem Tod ergebende, in der rechtlichen Beurteilung als „Nettoeinkommen“ bezeichnete Betrag in Höhe von 6.855 EUR, der die Steuer- und Abgabenlast gänzlich außer Acht lässt, sind maßgeblich. Es liegt daher insoweit ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des Zuspruchs der kapitalisierten Rentenbegehren (Erstklägerin: 34.560,76 EUR; Zweitkläger: 4.420 EUR) sowie in Bezug auf die stattgebenden Entscheidungen über die zukünftigen Rentenbegehren führen muss.
[33] Das Erstgericht wird daher unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze – wohl nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – zunächst Feststellungen zu dem dem Getöteten tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden (fiktiven) Nettoeinkommen zu treffen haben, das der Berechnung nach Paragraph 1327, ABGB zu Grunde gelegt werden kann.
5. Bereits jetzt ist im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang auf folgende Umstände hinzuweisen:
5.1. Fixkosten:
[34] 5.1.1. Nach Ermittlung des Gesamteinkommens als Ausgangspunkt der Berechnung sind sämtliche – vom Getöteten hier nach den Feststellungen allein getragenen – fixen Haushaltskosten abzuziehen. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe nicht wesentlich ändern und Unterhaltscharakter haben (RS0031808).
[35] 5.1.2. Auch insoweit fehlt eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage, um die Zuordnung von Ausgaben zu fixen Haushaltskosten verlässlich beurteilen zu können. Die in der rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht vorgenommene Zuordnung lediglich der Positionen ÖAMTC (54,37 EUR), Versicherungen (622,85 EUR) und GIS (13,36 EUR) zu den „fixen Haushaltskosten“ ist im Hinblick auf die unmittelbar darauf folgende, teils deckungsgleiche Auflistung der vom Getöteten getragenen „Fixkosten“ (2.783,12 EUR) nicht nachvollziehbar.
5.2. Zur „Konsumquote“:
[36] 5.2.1. Wie schon oben (Pkt römisch eins.4.2.) ausgeführt, versteht die Rechtsprechung unter Konsumquote den (betragsmäßigen) Anteil der einzelnen Hinterbliebenen am fiktiven Netto-(gesamt-)einkommen nach Abzug der Fixkosten. Die Festlegung der Konsumquote hat unter Berücksichtigung der jeweils für die unterhaltspflichtigen Hinterbliebenen konkret getragenen Ausgaben, also der Verteilung des verfügbaren Einkommens zu erfolgen vergleiche 2 Ob 38/90; 2 Ob 64/92). Dies ergibt sich auch daraus, dass auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen ist vergleiche RS0031448). Wenn aber konkrete Anhaltspunkte für die Verwendung des frei verfügbaren Einkommens zugunsten der jeweils Unterhaltsberechtigten fehlen, können die Anteile nach Paragraph 273, ZPO (letztlich betraglich) geschätzt werden vergleiche 8 Ob 98/20z [Rz 66 mwN]). Dies wird in der Regel dazu führen, dass im Ergebnis Prozentsätze angenommen werden, nach denen das verfügbare Einkommen den Beteiligten zugeordnet wird.
[37] 5.2.2. Tatsächliche Leistungen des Getöteten an die nicht unterhaltsberechtigte Stieftochter sind seiner Konsumquote und nicht (wie vom Erstgericht teils angenommen [Pferd]) den Fixkosten zuzuweisen vergleiche 2 Ob 94/13g [Pkt 4.] [Lebensgefährtin]).
[38] 5.2.3. Allerdings sind die vom Getöteten tatsächlich für den Zweitkläger aufgewendeten Leistungen nicht ohne Weiteres mit der diesem gebührenden Rente gleichzusetzen. Denn ihm steht nur insoweit ein Ersatzanspruch zu, als der getötete Elternteil (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) zur Konsumquote des Kindes beigetragen hat vergleiche Pkt römisch eins.5.). Trägt daher beispielsweise der Getötete nach den Einkommensverhältnissen zu 80 % zum Gesamteinkommen und daher auch in dieser Höhe zur Konsumquote des Kindes bei, steht letzterem auch nur insoweit ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB zu.
5.3. Eigeneinkommen:
[39] Das schon bisher teils für den eigenen und den Unterhalt der Kinder verwendete Eigeneinkommen der Erstklägerin aus ihrer nun beim Klagevertreter fortgesetzten Berufstätigkeit ist – wie schon dargelegt (Pkt römisch eins.3.) – bei Ermittlung ihres Ersatzanspruchs im Rahmen der Berechnung ohnehin zu berücksichtigen, unterliegt aber keiner „gesonderten“ Anrechnung.
[40] 5.4. Da mangels ausreichender Feststellungen zu den Grundlagen der Berechnung des entgangenen Unterhalts derzeit nicht absehbar ist, ob der von den Klägern geltend gemachte Unterhaltsentgang überhaupt in irgendeiner Höhe zu Recht besteht, erübrigt sich derzeit ein Eingehen auf Fragen der von den Beklagten eingewendeten Vorteilsausgleichung.
römisch drei. Zur Revision der Kläger:
[41] Die Kläger argumentieren, ihre Unterhaltsrenten seien für die Zukunft wertgesichert zuzusprechen. Beim Zweitkläger sei der sichere Wegfall der Waisenrente mit Vollendung des 26. Lebensjahres zu berücksichtigen. Beide Fragen stellen sich nur, wenn den Klägern überhaupt eine laufende Rente zusteht, was derzeit noch nicht beurteilt werden kann (oben Pkt römisch zwei.). Der Senat hat dazu erwogen:
[42] 1. Der Grundsatz, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz für die zu treffende Entscheidung maßgeblich sind, gilt auch dann, wenn es sich um einen Anspruch auf künftig fällig werdende Alimente iSd Paragraph 406, zweiter Satz ZPO handelt (RS0041080). Künftige Entwicklungen sind bei der Bemessung der Unterhaltsrente nach Paragraph 1327, ABGB aber im Rahmen einer Prognose insoweit zu berücksichtigen, als mit ihnen nach den Umständen mit großer Wahrscheinlichkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist (RS0031835).
2. Zur Rente des Zweitklägers:
[43] Der Zweitkläger hat sich die ihm von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer erbrachten Versorgungsleistungen (Waisenrente) anrechnen zu lassen (2 Ob 157/00b; 2 Ob 366/99h). Diese Versorgungsleistung fällt aber – wie der Zweitkläger in erster Instanz insoweit unbestritten vorgebracht hat – gemäß Paragraph 9, Absatz 3, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Ablauf seines 26. Lebensjahres weg. Dass der Zweitkläger in seiner Berufung auf den Ablauf des 25. Lebensjahres abgestellt hat, ist als offenbarer Irrtum zu qualifizieren, der – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht dazu führt, dass diese künftige Entwicklung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mit ausreichender Sicherheit bei einer allfälligen Unterhaltsrente berücksichtigt werden könnte.
[44] Bei einem allfälligen Rentenzuspruch an den Zweitkläger wird daher diese sichere Entwicklung zu berücksichtigen sein.
3. Zur Wertsicherung der laufenden Renten:
[45] 3.1. Eine in den Spruch des Urteils aufzunehmende Wertsicherung künftiger Rentenforderungen nach dem Verbraucherpreisindex oder kollektivvertraglichen Löhnen lehnt die Rechtsprechung – trotz Paragraph 8, Absatz 2, EO in der Fassung der EO-Novelle 1991 (BGBl 1991/628) – bei Ansprüchen nach Paragraph 1325, ABGB unter Hinweis darauf ab, dass die Höhe des Verdienstentgangs mit den Verbraucherpreisen in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht und auch andere Faktoren für eine spätere Rentenerhöhung von Bedeutung sein können (2 Ob 142/16w [ErwGr 4.]; 2 Ob 27/16h [Pkt römisch eins.]; 6 Ob 147/22v [Rz 8]; RS0019225; aA Huber in Schwimann/Neumayr6 ABGB-TaKom Paragraph 1325, ABGB Rz 11 unter Hinweis auf den Ausgleichsgedanken des Schadenersatzrechts und die typischerweise mit der Inflation steigenden Einkünfte). Vielmehr ist eine mit Geldentwertung (dh fiktiv höheren Einkünften) begründete Erhöhung der Rente mit gesonderter Klage geltend zu machen (RS0000653), wobei dies grundsätzlich auch für die Vergangenheit möglich ist (2 Ob 27/16h [Pkt römisch eins.]).
[46] 3.2. Dies muss umso mehr für die schadenersatzrechtliche Rente nach Paragraph 1327, ABGB gelten, deren Berechnungsgrundlage ja (unter anderem) das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten ist (für die Möglichkeit einer Indexierung auch hier Huber in Schwimann/Neumayr6 ABGB-TaKom Paragraph 1327, ABGB Rz 13; vergleiche aber Schickmair in Klang3 Paragraph 1327, ABGB Rz 114). Aus unterhaltsrechtlicher Sicht hätte eine (titulierte) Wertsicherung lediglich die Funktion, den inneren Wert des Anspruchs gegen ein allgemeines Währungsrisiko abzusichern. Sie bezöge sich damit ausschließlich auf die Bedarfskomponente, nicht aber auf die (für den Unterhalt ebenfalls erhebliche) Leistungsfähigkeit (RS0113399). Auch bei Unterhaltsentscheidungen lehnt die Rechtsprechung daher die Aufnahme einer Wertsicherung ab (6 Ob 154/99m = RS0113398). Im Übrigen hat schon das Erstgericht – insoweit auch unbekämpft – festgehalten, dass der Rechtsanwaltstarif (als eine der Grundlagen für das Einkommen des Getöteten und damit für den entgangenen Unterhalt) nicht laufend und insbesondere nicht an die Geldentwertung angepasst wird.
[47] 4. Der Revision der Kläger ist daher nicht Folge zu geben, soweit sie sich gegen die Abweisung des Begehrens auf Wertsicherung der laufenden Rente richtet. Die Revision des Zweitklägers ist jedoch in Bezug auf die Berücksichtigung des Wegfalls der Waisenrente im Sinn einer Aufhebung berechtigt, weil das Zurechtbestehen der Rente dem Grunde nach noch nicht feststeht.
römisch vier. Kosten:
[48] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00048.26M.0728.000