Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.07.2026

Geschäftszahl

1Nc46/26v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 18 Cg 67/26m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4.992 EUR sA, Rente und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]                          Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem aus einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet.

[2]             Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus einer behauptungsgemäß rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen vergleiche RS0122240).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00046.26V.0724.000