OGH
24.07.2026
1Nc46/26v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 18 Cg 67/26m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4.992 EUR sA, Rente und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem aus einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
[3] Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus einer behauptungsgemäß rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen vergleiche RS0122240).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00046.26V.0724.000