OGH
22.07.2026
13Os57/26w
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter in der Finanzstrafsache gegen * E* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 9. März 2026, GZ 50 Hv 80/25d-13.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* – soweit hier von Bedeutung – von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 3) freigesprochen, er habe im „Amtsbereich des Finanzamts Österreich“ als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (römisch eins und römisch zwei) sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen (römisch drei), nämlich durch
römisch eins) Abgabe unrichtiger Jahres-(steuer-)erklärungen, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an
A) Einkommensteuer für das Jahr 2019 um 21.875 Euro,
B) Einkommensteuer für das Jahr 2020 um 116.536 Euro,
C) Umsatzsteuer für das Jahr 2019 um 8.933,04 Euro und
D) Umsatzsteuer für das Jahr 2020 um 51.693,93 Euro,
römisch zwei) Nichtabgabe der (gemeint) Jahressteuererklärungen, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an
A) Einkommensteuer für das Jahr 2021 um 5.135 Euro,
B) Einkommensteuer für das Jahr 2022 um 58.571 Euro,
C) Umsatzsteuer für das Jahr 2021 um 10.774,96 Euro und
D) Umsatzsteuer für das Jahr 2022 um 18.460 Euro sowie
römisch drei) Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Jänner 2023, eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 4.503,60 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
[2] Die Tatrichter gründeten den Freispruch auf Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5).
[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde.
[4] Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03 SSt 2003/93, RIS-Justiz RS0118316).
[5] Soweit die Unvollständigkeit der Beweiswürdigung zu den Negativfeststellungen behauptende Beschwerde überhaupt ein solches Verfahrensergebnis anspricht, sei erwidert:
[6] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurden die Angaben der Zeugen * B* und * S* vom Gericht nicht übergangen (US 6). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Aussagen war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). Dass das Gericht aus diesen Verfahrensergebnissen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) vom Beschwerdestandpunkt abweichende Schlüsse zog (US 6), begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T11] und RS0099674).
[7] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ihre Argumentation nicht auf der Basis der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite entwickelt, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Hinzugefügt sei, dass der Grundtatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch drei) nicht nur Eventualvorsatz, sondern Wissentlichkeit in Bezug auf das Bewirken der Abgabenverkürzung fordert.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00057.26W.0722.000