OGH
21.07.2026
14Ns42/26a
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 U 148/26x des Bezirksgerichts St. Pölten, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Wels nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Das Hauptverfahren ist – auch hinsichtlich der zu AZ 30 BAZ 516/21y der Staatsanwaltschaft St. Pölten angeklagten Taten – vom Landesgericht Wels zu führen.
Gründe:
[1] Mit am 15. Mai 2026 beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachtem Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft St. Pölten * B* ein als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Betrugs nach Paragraph 146, StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 39).
[2] Am selben Tag verfügte die Einzelrichterin dieses Gerichts die Überweisung des Verfahrens an das Landesgericht Wels, wo zu AZ 7 Hv 44/25t ein Verfahren unter anderem gegen B* wegen eines Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB subsumierten Vorwurfs geführt wird.
[3] Die Einzelrichterin dieses Gerichts retournierte das Verfahren am 18. Mai 2026 vergleiche aber Paragraph 38, dritter Satz StPO) mit dem Hinweis, dass das dortige Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Mitangeklagten abgebrochen sei vergleiche 11 Ns 42/20w zur daraus resultierenden Rechtswirksamkeit der Anklage) und der Sachverhalt ohne diesen nicht aufgeklärt werden könne. Eine „Einbeziehung“ des vom Bezirksgericht St. Pölten übermittelten Verfahrens gegen B* würde „zu erheblichen Verzögerungen“ führen.
[4] Am 15. Juni 2026 legte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts St. Pölten die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vor (ON 1.46; vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 13).
Dieser hat erwogen:
[5] Nach Paragraph 37, Absatz 3, erster Halbsatz StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein (anderes) Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden.
[6] Paragraph 37, Absatz 3, StPO gilt auch im bezirksgerichtlichen Verfahren. Die damit erforderliche vergleiche auch Paragraph 4, Absatz 2, StPO) Rechtswirksamkeit eines Strafantrags kommt in diesen Verfahren nicht in einem förmlichen Beschluss zum Ausdruck, sondern im Akt der Einleitung des Hauptverfahrens, also in der Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 450, StPO; Wiederin, WK-StPO Paragraph 4, Rz 65 ff, 73). Darunter ist jedes Verhalten des Gerichts zu verstehen, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. Darunter fallen nicht nur dem Gesetzeswortlaut entsprechende Verfügungen auf „Anordnung der Hauptverhandlung“, sondern auch sonstige Prozesshandlungen, etwa die Übermittlung der Akten an ein anderes Gericht zwecks Verfahrensverbindung (RIS-Justiz RS0132157 [T1]).
[7] Der von der Staatsanwaltschaft St. Pölten beim Bezirksgerichts St. Pölten zu AZ 16 U 148/26x eingebrachte Strafantrag wurde demnach mit dessen Verfügung vom 15. Mai 2026, das Verfahren dem Landesgericht Wels zur Verbindung mit dem dort zu AZ 7 Hv 44/25t anhängigen zu überweisen, rechtswirksam.
[8] Verbindung der beiden Verfahren wäre ungeachtet der Abbrechung des beim Landesgericht Wels geführten Verfahrens nach Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 197, Absatz eins, StPO (ON 1.4) geboten gewesen, weil diese weder an der Anhängigkeit eines Verfahrens noch an dessen Zusammenhang mit einem anderen Verfahren etwas ändert vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 26, Rz 14 und Paragraph 197, Rz 2). Vom Landesgericht Wels ins Treffen geführte Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind für die Frage der gesetzlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung.
[9] Da es sich bei den hier beteiligten Gerichten um solche „verschiedener Ordnung“ handelt, kommt das verbundene Verfahren – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nach Paragraph 37, Absatz 2, erster Fall StPO dem höherrangigen Landesgericht Wels zu.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00042.26A.0721.000