Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.07.2026

Geschäftszahl

6Nc13/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr in der Pflegschaftssache des minderjährigen C*, geboren * 2018, AZ 8 Pg 33/23f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wegen Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                     Mit Beschluss vom 23. 6. 2026 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache hinsichtlich der Vermögensverwaltungssache dem Bezirksgericht Steyr. Das Kind lebe zwar in Deutschland, die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land habe jedoch die gesetzliche Vertretung (nur) im Bereich der Vermögensverwaltung inne. Das Bezirksgericht Steyr lehnte die Übernahme ab.

[2]             Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien nahm von einer Zustellung des (Teil-)Übertragungsbeschlusses Abstand und legte den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]                     Die Vorlage ist verfrüht.

[4]             Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorzulegen (stRsp; 10 Nc 14/25b; 6 Nc 22/23x; RS0047067; RS0128772).

[5]             Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien den Parteien noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorgelegt. Der Akt ist dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen.

[6]             Ergänzend ist zu bemerken, dass das übertragende Gericht am selben Tag „der Vollständigkeit halber“ (Teil-)Übertragungsbeschlüsse an das Bezirksgericht Steyr auch hinsichtlich der Kindesunterhaltssache (8 Pu 33/23f) und der Personensorgesache (8 Ps 33/23f) gefasst hat, gleichwohl darin keine offenen Verfahren mehr anhängig sind und das Kind mittlerweile in Deutschland lebt. Auch diesbezüglich lehnte das Bezirksgericht Steyr die Übernahme jeweils ab. Die Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN erfolgte jedoch nur betreffend die Vermögensverwaltungssache, wobei die Akten über den Unterhalt und über die Personensorge „zur Kenntnis“ mitübermittelt wurden. Es wäre daher eine Klarstellung des übertragenden Gerichts zweckdienlich, ob es betreffend die Personensorgesache und/oder die Unterhaltssache die Ablehnung der Übernahme anerkennt vergleiche 8 Nc 8/21z; dann würde sich naturgemäß auch eine Zustellung dieser [Teil-]Übertragungsbeschlüsse an die Parteien erübrigen) oder ob auch insoweit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN angestrebt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060NC00013.26B.0721.000