OGH
16.07.2026
12Ns56/26w
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Bl 19/26v des Landesgerichts Linz über den Antrag des Fortführungswerbers * E* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937 [T1]).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00056.26W.0716.001