Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.07.2026

Geschäftszahl

15Os48/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20. November 2025, GZ 327 Hv 50/25a-17.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]                     Danach hat er in L*

römisch eins./ * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

1./ am 9. Juni 2024, indem er sie zunächst in der Dusche an den Haaren packte und ihren Kopf zu seinem erigierten Penis drückte, und sie „zwang, Oralverkehr zu vollziehen“, sodann aufs Bett zerrte und dort neuerlich an den Haaren festhielt und tief mit seinem Penis „oral eindrang“, sodass sie ein Würgereiz überkam;

2./ von 10. Juni 2024 bis Anfang Juli 2024 in drei Angriffen, indem er die Genannte mehrmals packte, an den Armen festhielt, sich auf sie legte und fixierte und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen seinen erigierten Penis in ihre Scheide einführte und den Geschlechtsverkehr vollzog;

3./ am 17. März 2025, indem er die Genannte aufs Bett stieß, sich auf sie legte, sie mit seinen Händen an den Schultern niederdrückte und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen seinen erigierten Penis in ihre Scheide einführte und den Geschlechtsverkehr vollzog;

römisch zwei./ von 2. Februar 2023 bis Ende Februar 2023 sowie von September 2023 bis 12. Jänner 2025, sohin eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt Gewalt gegen K* ausgeübt, indem er sie am Körper misshandelte sowie teils vorsätzlich verletzte, und zwar unter anderem

1./ am 2. Februar 2023, indem er sie „so stark schüttelte, dass [sie] mit der Nase gegen die Aufhängung der Schaukel prallte“, wodurch die Genannte starkes Nasenbluten sowie eine Nasenprellung erlitt;

2./ von 24. September 2023 bis 2. Dezember 2024, indem er ihr „regelmäßig“ mit der Hand ins Gesicht schlug, sie stieß, würgte, festhielt und ihr einmal in den Bauch trat, wodurch sie „regelmäßig“ Rötungen sowie Schmerzen erlitt;

3./ am 12. Jänner 2025, indem er sie festhielt, würgte und zu Boden stieß, wodurch sie Hämatome im Gesicht sowie am Oberarm erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]             Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) reklamiert zunächst zu römisch eins./1./ und römisch eins./2./, das Gericht habe „entscheidungswesentliche Tatsachen“ nicht ausreichend begründet. Sie erklärt jedoch nicht, welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein sollte vergleiche aber RIS-Justiz RS0130729 [T1]).

[5]             Dem das Fehlen von Feststellungen behauptenden Vorbringen aus Ziffer 5, (zu römisch eins./ und römisch zwei./ des Schuldspruchs) ist zu erwidern, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974).

[6]             Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich zu römisch zwei./ in dem – ohne Bezugnahme auf die Urteilsgründe erhobenen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – Vorwurf, die Tatrichter hätten sich mit den Angaben des Opfers „zu wenig“ auseinandergesetzt. Formale Begründungsmängel werden damit aber nicht gesetzmäßig geltend gemacht, sondern bloß unsubstantiiert behauptet.

[7]             Indem die Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) die Kritik offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zu römisch zwei./ lediglich auf eigene Schlussfolgerungen aus der Aussage des Opfers stützt, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche RIS-Justiz RS0099455 [T2]).

[8]             Die – soweit erkennbar – Aktenwidrigkeit monierende Beschwerde (Ziffer 5, fünfter Fall) behauptet, das Gericht weiche „bei der Tatumschreibung“ zu römisch eins./1./ zum Nachteil des Angeklagten wesentlich von der Aussage des Opfers ab. Sie geht bereits daran vorbei, dass ihrem Vorbringen zuwider Feststellungen nicht „aktenwidrig“ im Sinn dieser Anfechtungskategorie sein können vergleiche RIS-Justiz RS0099524 [T1], RS0099431 [T15]).

[9]             Das für eine Beurteilung des Tatgeschehens als „straflose Vorbereitungshandlung“ eintretende Rechtsmittelvorbringen (Ziffer 9, Litera a,) erklärt zu römisch eins./1./ nicht vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810), weshalb ungeachtet der Feststellungen, wonach der Angeklagte (mit entsprechendem Vorsatz) zunächst in der Badewanne den Kopf der K* „gewaltsam nach unten“ drückte und sie „so zwang, seinen Penis ... in den Mund zu nehmen“ und sie in weiterer Folge von dort in das Schlafzimmer zerrte, wo er sie wiederum „zu seinem erigierten Penis niederdrückte“ und diesen so tief in ihren Mund steckte, dass sie einen Würgereiz bekam, keine Strafbarkeit nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB vorliegen sollte.

[10]           Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zu römisch eins./2./ Feststellungen zur Anwendung von „schwerer Gewalt“. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb derartige Konstatierungen nach der (hier maßgeblichen) geltenden Rechtslage für eine Subsumtion nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB erforderlich wären und dafür nicht schon die vorliegend festgestellten Gewalthandlungen (US 6 ff) ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0095776; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 13).

[11]           Die Beschwerde (erneut Ziffer 9, Litera a,), die zu römisch zwei./ das Fehlen von Konstatierungen zu den Verletzungen des Opfers bei den einzelnen (tätlichen) Angriffen moniert vergleiche aber US 5), legt nicht dar, aus welchem Grund der Eintritt eines Verletzungserfolgs subsumtionsrelevant sein sollte (11 Os 62/19f; Winkler, SbgK Paragraph 107 b, Rz 34, 37).

[12]           Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet ferner, dass die „im Zeitraum 2.2.2023 bis Ende Februar 2023“ gesetzten Angriffe die Subsumtion nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB nicht tragen. Sie erklärt aber nicht, weshalb deren Wegfall den Schuldspruch in Frage stelle und solcherart entscheidend sei.

[13]           Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) reklamiert, das Erstgericht hätte betreffend „die Vorfälle“ vom 2. Februar 2023 (römisch zwei./1./) und 12. Jänner 2025 (römisch zwei./3./) nicht vom Tatbestand nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB ausgehen dürfen; vielmehr wäre diesbezüglich eine Subsumtion des jeweiligen Tatgeschehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB vorzunehmen gewesen. Damit wird die Beschwerde – entgegen Paragraph 282, StPO – nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil sie insoweit der Sache nach einen zusätzlichen Schuldspruch (wegen zweier Vergehen der Körperverletzung) anspricht vergleiche RIS-Justiz RS0128942; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 107 b, Rz 9).

[14]           Das weitere Rechtsmittelvorbringen (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zu römisch zwei./ legt zudem nicht dar, warum – bei einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität (RIS-Justiz RS0127377) – die festgestellte Gewaltausübung gegenüber dem Opfer (US 5: „regelmäßig zu Rötungen, Hämatomen und Schmerzen“ führende Tätlichkeiten von Ende September 2023 „bis ins Jahr 2025“, insbesondere Stoßen, Würgen und Schlagen, „nahezu wöchentlich, teils täglich … unterbrochen nur von einer sechswöchigen Trennungsphase“) für die Subsumtion als das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB nicht genügen sollte.

[15]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[16]           Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00048.26M.0715.000