OGH
15.07.2026
15Os33/26f
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ 6 Hv 130/25d-86, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung betreffend den Verfallsausspruch wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB (1./a./) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1./b./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (1./c./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in G* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
1. von September 2023 bis 18. September 2025 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
a) „eingeführt“, indem er Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 2.075 Gramm Cocain, Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 290 Gramm Delta-9-THC und 7.530 Gramm THCA sowie 50 Gramm Amphetamin-Base bei ausländischen Lieferanten bestellte und auf diese Weise die Einfuhr des Suchtgifts über Kuriere nach Österreich veranlasste;
b) anderen überlassen, indem er Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 2.075 Gramm Cocain, Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 190 Gramm Delta-9-THC und 4.940 Gramm THCA und 50 Gramm Amphetamin-Base an verschiedene Abnehmer veräußerte.
[3] Weiters wurde gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB ein Betrag von 322.415 Euro für verfallen erklärt.
[4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als teilweise berechtigt erweist.
[5] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) argumentiert, das Erstgericht hätte wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach Paragraph 12, StGB die Bestimmung zur Einfuhr von Suchtgift bei der Strafbemessung nicht erschwerend werten dürfen, weil dieser Umstand bereits die Strafdrohung bestimme.
[6] Dieses Vorbringen ist schon deshalb unberechtigt, weil es außer Acht lässt, dass der Angeklagte bei 1./a./ des Schuldspruchs Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung war (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, StGB; vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 16).
[7] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Im Recht ist die Beschwerde allerdings – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – mit dem Vorbringen (Ziffer 11, erster Fall), dass hinsichtlich des gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB für verfallen erklärten Betrags von 322.415 Euro, welcher dem Umsatz des Angeklagten im gesamten Tatzeitraum von 340.000 Euro abzüglich des sichergestellten Betrags von 17.585 Euro entspricht, nicht durch Feststellungen geklärt wurde, welcher Teil davon auf vom Angeklagten vor Vollendung seines 21. Lebensjahres gesetzte Tathandlungen entfiel. Bei zur Tatzeit jungen Erwachsenen ist nämlich Paragraph 5, Ziffer 6 a, JGG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, JGG zufolge anhand einer umfassenden tat- und täterbezogenen Betrachtung (mit die Ermessensentscheidung darzulegender Begründung) zu prüfen, ob der (den entsprechenden Tatzeitraum betreffende) Wertersatzverfall nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB aus Billigkeitserwägungen zu mindern ist (RIS-Justiz RS0133834).
[9] Somit war das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im Verfallserkenntnis aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vergleiche RIS-Justiz RS0117920 [T3], RS0100271 [T13, T14]).
[10] Mit seiner den Verfallsausspruch betreffenden Berufung war der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.
[11] Über seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
[13] Mit Blick auf das Croquis bleibt anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (des im Übrigen umfassend geständigen Angeklagten) in Ansehung des Punkts 1./a./ des Schuldspruchs (US 6) für ausreichend erachtet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00033.26F.0715.000