OGH
14.07.2026
10Ob76/26p (10Ob77/26k)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Thunhart, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. H*, und 2. A*, jeweils vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 2026, GZ 42 R 251/26m-30, 42 R 252/26h-31, mit denen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. März 2026, GZ 26 Pu 2/23h-20 und 21, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Minderjährigen sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 19. 5. 2025 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 595 EUR (H*) bzw 500 EUR (A*) für die Minderjährigen verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten jeweils am 13. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG.
[4] Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG antragsgemäß jeweils einen monatlichen Unterhaltsvorschuss für die Zeit von 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1.1. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Revisionsrekurswerberin am 4. 5. 2026 zugestellt. Diese brachte am 15. 5. 2026 einen Schriftsatz ein, in dem auf den beiliegenden Revisionsrekurs verwiesen wurde. Dieser war jedoch offensichtlich irrtümlich nicht beigefügt, worauf das Erstgericht mit Note vom 18. 5. 2026 hinwies und um Übermittlung ersuchte. Der am 13. 5. 2026 unterfertigte Revisionsrekurs wurde sodann am 19. 5. 2026 „im Nachhang zum Schreiben vom 15. 5. 2026“ angeschlossen.
[8] 1.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zwar die bloße Übermittlung eines „Deckblatts“ eines anwaltlichen Rechtsmittels nicht verbesserbar und führt zu keiner Fristverlängerung. Da diese Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten allerdings darauf abzielt, verfahrensrechtliche Vorteile zu verhindern, die durch bewusstes Fehlverhalten bei der Einbringung von Schriftsätzen entstünden, ist grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch bewusst unvollständige Einbringung – etwa nur des „Deckblatts“ – die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags – und damit eine Fristverlängerung – erreicht werden sollten. Gerade mit der automationsunterstützten Verfassung und Einbringung von Schriftsätzen sind zahlreiche mögliche Fehlerquellen verbunden, weshalb bei im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingaben eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit in der Regel ohne jene böse Absicht erfolgt (6 Ob 107/16b Pkt 2. mwN, 5 Ob 247/18m Pkt 5.2. f; RS0036478 [T7, T12, T13]).
[9] Auch im Außerstreitverfahren sind mit inhaltlichen Mängeln behaftete „leere“ Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (RS0052784).
[10] 1.3. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass der Anhang irrtümlich nicht beigefügt wurde, ist doch die Ausführung des Revisionsrekurses mit 13. 5. 2026 signiert und unterlief der Fehler anscheinend aufgrund der derzeit zahlreichen anhängigen Verfahren zum UVG.
[11] Der umgehend am folgenden Tag nachgereichte Revisionsrekurs ist nicht als verspätet zurückzuweisen.
[12] 2. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[13] Das ist hier der Fall.
[14] 3. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[15] 4. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.
[16] 5.1. Auch mit dem Hinweis, die Kinder würden nur über einen Aufenthaltstitel bis 17. 9. 2029 (H*) bzw 15. 3. 2027 (A*) verfügen, sodass der Vorschuss bis 30. 9. 2029 bzw 31. 3. 2027 zu befristen gewesen wäre, zeigt der Bund keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung auf.
[17] 5.2. Eine entsprechende Befristung des Daueraufenthaltsrecht ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Rechtsmittel nimmt erkennbar Bezug auf die Gültigkeit der Scheckkarten der Minderjährigen. Dabei blendet der Bund aber aus, dass die Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen sind vergleiche Paragraph 20, NAG).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00076.26P.0714.000