Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Geschäftszahl

10Ob75/26s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Thunhart und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Mai 2026, GZ 42 R 193/26g-50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 20. März 2026, GZ 26 Pu 34/24x-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

[1]             Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 41, NAG. Sie lebt in Pflege und Erziehung bei ihrer Mutter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 45, NAG verfügt.

[2]                          Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 24. 1. 2025 zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährige ab 1. 1. 2025 von monatlich 370 EUR verpflichtet.

[3]                          Die Minderjährige beantragte am 10. 3. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe. Nach der Entscheidung 10 Ob 68/25k sei der Unterhaltsvorschuss als Kernleistung nach der Daueraufenthalts-RL zu qualifizieren und den zum langfristigen Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen zu gewähren. Die Minderjährige sei Aufenthaltsberechtigte iSd Daueraufenthalts-RL. Bei Kindern unter fünf Jahren sei der Daueraufenthalt von der Betreuungsperson (hier: von der Mutter) abzuleiten.

[4]                          Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil die Minderjährige nicht über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge.

[5]             Das Rekursgericht gewährte der Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. 3. 2026 bis 28. 2. 2031 im Ausmaß von 225 EUR. Das Mehrbegehren im Ausmaß von 145 EUR wies es unbekämpft ab. Nach Ansicht des Rekursgerichts reiche auf den ersten Blick eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für einen Anspruch aus Unterhaltsvorschüssen nicht aus. Unter Bezugnahme auf Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, BPGG, Artikel 11, Daueraufenthalts-RL und die Entscheidung 10 Ob 68/25k bejahte das Rekursgericht aber die Anspruchsberechtigung der Minderjährigen, zumal deren Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge.

[6]             Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob in Österreich geborene Minderjährige mit hier gewöhnlichem Aufenthalt, die als Drittstaatenangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten könnten, aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind, bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[7]                          Der (von den übrigen Parteien nicht beantwortete) Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, ist zulässig und berechtigt.

[8]                          Der Fachsenat hat sich mit der hier zu beurteilenden Frage und den vom Rekursgericht vertretenen Argumenten zuletzt ausführlich beschäftigt.

[9]             In vergleichbaren Fällen wurde zu 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t und 10 Ob 63/26a die Rechtsansicht vertreten, dass ein Minderjähriger aus einem Drittstaat mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hat, dies auch dann nicht, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Auf die ausführliche Begründungen der zitierten Entscheidungen wird verwiesen vergleiche auch die Zurückweisungsbeschlüsse zu 10 Ob 48/26w, 10 Ob 49/26t [mit Auseinandersetzung zu Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, BPGG]).

[10]                        Der Fachsenat sieht sich durch die Rekursentscheidung nicht veranlasst, von seiner Judikaturlinie abzugehen, sodass dem Rechtsmittel Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichts wieder herzustellen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00075.26S.0714.000