OGH
14.07.2026
10Ob74/26v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Thunhart, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen J*, vertreten durch das Land Kärnten als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bereich 9 – Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Völkermarkter Ring 19), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. September 2026, GZ 2 R 248/25k-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 29. Juli 2025, GZ 4 Pu 193/24z-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Vater hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht beendete die von 1. 10. 2024 bis 31. 7. 2025 gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse und setzte die mit Beschluss vom 14. 6. 2022 gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, UVG wieder in Geltung.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge. Die vom Bund in Abrede gestellte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei nicht zu prüfen. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu.
[3] Der Revisionsrekurs des Bundes ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[4] 1. Nach Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 UVG sind die dem Kind vor Umstellung auf Haftvorschüsse (Paragraph 7, Absatz 2, Satz 1, Paragraph 4, Ziffer 3, UVG) gewährten Titelvorschüsse mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder von Amts wegen (nachdem das Gericht davon Kenntnis erlangt) „ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung“ wieder in Geltung zu setzen.
[5] 2.1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gewährungsvoraussetzungen bei Wieder-in-Geltung-Setzen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 UVG nicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu überprüfen sind (10 Ob 36/11h; 10 Ob 111/15v Pkt 2.; 10 Ob 19/20x Pkt 3.). Ob also ein formell noch aufrecht bestehender Unterhaltstitel materiell (im vollen Umfang) noch besteht, darf demnach nicht geprüft werden. Dass die Vorinstanzen die vom Bund behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht prüften, entspricht dieser Rechtsprechung.
[6] 2.2. Die in der Rechtsprechung vertretene teleologische Reduktion des Prüfungsausschlusses bezieht sich auf andere Versagungsgründe als jenen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, deren Vorliegen im Rechtsmittel nicht behauptet wird.
[7] 3. Nicht zielführend ist der Hinweis auf die Paragraphen 19 und 20 UVG. Diese ermöglichen zwar die (nach Paragraph 19, Absatz eins, bzw Paragraph 20, Absatz 2, UVG auch rückwirkende) Änderung oder Einstellung der zufolge Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 UVG wieder aufgelebten Titelvorschüsse (10 Ob 19/20x Pkt 4.). Eine solche Änderung oder Einstellung der Titelvorschüsse ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens (10 Ob 19/20x Pkt 8.).
[8] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 10 a, UVG.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00074.26V.0714.000