Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Geschäftszahl

10Ob72/26z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Thunhart, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Mai 2026, GZ 45 R 215/26i-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 2. März 2026, GZ 8 Pu 23/26b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]             Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.

[2]                          Der Vater des Minderjährigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals, GZ 40 Pu 55/20k-14 vom 13. 12. 2022 ab 1. 7. 2022 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich 275 EUR verpflichtet.

[3]             Der Minderjährige beantragte am 29. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.

[4]             Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 29. 2. 2028.

[5]             Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mangels gesicherter Rechtsprechung zur Klärung der Frage zu, ob Minderjährige, die über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien.

Rechtliche Beurteilung

[6]                     Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

[7]                     1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8]                     Das ist hier der Fall.

[9]             2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.

[10]           3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00072.26Z.0714.000