OGH
14.07.2026
10Ob71/26b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Thunhart, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. April 2026, GZ 45 R 254/26z-35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 10. März 2026, GZ 85 Pu 67/20m-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater des Kindes befindet sich seit 30. 12. 2025 in (Untersuchungs-)Haft, weshalb er seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann.
[3] Die Minderjährige beantragte am 4. 3. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG in Richtsatzhöhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG.
[4] Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen vom 1. 3. 2026 bis 28. 2. 2031 den Unterhaltsvorschuss antragsgemäß.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00071.26B.0714.000