OGH
13.07.2026
1Nc41/26h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 31 Cg 62/26x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mag. Katharina Kolland-Twaroch, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.000 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus zwei seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
[3] Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw aus solchen Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (RS0122240).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00041.26H.0713.000