Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.2026

Geschäftszahl

1Nc41/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 31 Cg 62/26x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mag. Katharina Kolland-Twaroch, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]                          Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus zwei seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet.

[2]             Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw aus solchen Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (RS0122240).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00041.26H.0713.000